Rechtsprechung / BGH / 2000

BGH Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 669/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:

Der Nebenklägerin S. , , wird für die Revi-

sionsinstanz Rechtsanwalt M. aus München als Beistand

bestellt.

Gründe§

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung

voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-

lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-

stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin le-

diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt M. beigeordnet

(Bd. III Bl. 645 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Maul Wahl Boetticher

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