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BGH Beschluss vom 07.11.2000 – 1 StR 458/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Heilbronn vom 17. April 2000 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe

ein sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.

Der Zeuge G. hat in der Hauptverhandlung die Aussage

gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des Angeklagten

ist. Die Strafkammer hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermitt-

lungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nicht

als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20,

384; 42, 391, 398). Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den

Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, son-

dern auch ”über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht” belehrt und ”mit

besonderem Nachdruck vor Augen geführt” hat, daß ”er im Verfahren gegen

seinen Onkel als Zeuge in Betracht komme” (vgl. BGHR StPO § 252 Verwer-

tungsverbot 6).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfah-

rensfehler beruht.

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