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BGH Beschluss vom 14.02.2001 – 3 StR 438/00

3. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 22. Februar 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes

bemerkt der Senat:

Im Geltungsbereich des Europäischen Rechtshilfeüberein-

kommens werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme von

Untersuchungshandlungen zum Gegenstand haben, von dem

ersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgese-

henen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk). Sehen diese

lediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der

Zuziehung eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136

Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung des

Beschuldigten über seine Aussagefreiheit vor, und wird dieser

im ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung ver-

nommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, den

Inhalt der Aussage im deutschen Strafverfahren zu verwerten

(vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2

Verteidigung 6). Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs.

2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich

bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger Vygantas A. im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger

Valdona K. , Genovaite K. , Vindaugas

K. , Mantas K. , Reda K. , Ausra

S. und Greta S. im Revisionsverfah-

ren findet nicht statt, da die Revision des Angeklagten nicht im

Hinblick auf die Nebenklagedelikte zu beurteilen war, für die

sich diese Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen

konnten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473

Rdn. 10).

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker