Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 1 StR 235/01

1. Strafsenat

Zitiert von 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 gemäß § 206 a

Abs. 1 StPO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird je-

doch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des An-

geklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene

Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe§

Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten am 31. Januar 2001

wegen Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Einle-

gung der Revision verstarb der Angeklagte.

Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH NJW

1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es

einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entschei-

dung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Erfolgs-

aussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig,

der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen

(insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits

deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig

verursacht hat. Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2

StrEG zu versagen.

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