BGH Beschluss vom 10.07.2001 – 1 StR 235/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 gemäß § 206 a
Abs. 1 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird je-
doch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des An-
geklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene
Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe§
Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten am 31. Januar 2001
wegen Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Einle-
gung der Revision verstarb der Angeklagte.
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH NJW
1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es
einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entschei-
dung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Erfolgs-
aussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig,
der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen
(insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits
deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig
verursacht hat. Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
StrEG zu versagen.
Schäfer Nack Boetticher
Hebenstreit Schaal