Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 21.08.2001 – 5 StR 345/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 26. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Rüge der nicht eingehaltenen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2,

§ 261 StPO) bemerkt der Senat:

Die von der Revision als Beleg für einen Widerspruch herangezogenen

Feststellungen (UA S. 13 f.) erfassen lediglich Äußerungen des Belastungs-

zeugen in den Verurteilungsfällen und sind nicht geeignet, den behaupteten

Widerspruch – nicht verläßliche Aussage in zwei Fällen, die nach § 154 Abs.

2 StPO eingestellt wurden – zu begründen.

Basdorf Bode Gerhardt

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