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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 174/01

3. Strafsenat

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. September 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: versuchten Betrugs u.a. zu 2.: versuchter Verletzung des Dienstgeheimnisses

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 21. Februar 2000 werden als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der

Senat auf folgendes hin:

1. Die Strafkammer ist zu Recht von einem untauglichen Versuch der

Verletzung eines Dienstgeheimnisses (vgl. Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.

§ 94 Rdn. 23) durch den Angeklagten O. ausgegangen, weil dieser glaubte,

aus dem Einblick in die aktuelle Liste des Landeskriminalamtes entnommen zu

haben, daß gegen die Angeklagten T. und J. keine Telefonüber-

wachungsmaßnahme laufe. Diese sodann offenbarte vermeintliche Tatsache

wäre im Falle ihrer Echtheit, auf die es für das Merkmal des Geheimnisses an-

kommt (vgl. zum Staatsgeheimnis Träger in LK, 11. Aufl. § 93 Rdn. 2; Schönke/

Schröder aaO) ein Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gewe-

sen, dessen Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet hätte, da

auch eine solche Negativauskunft eine Verletzung des Dienstgeheimnisses

darstellen kann (BGH, Urt. vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00). Zu diesem Ver-

such hat der Angeklagte T. über den Angeklagten J. angestiftet.

Der Versuch der Revisionsbegründung des Angeklagten T. , die Aufklä-

rungsbemühungen des Angeklagten O. in zwei selbständige Teile aufzuspal-

ten, von denen der zweite, entscheidende Teil nicht mehr vom Anstiftervorsatz

des Angeklagten T. umfaßt gewesen sei, geht am festgestellten Sach-

verhalt vorbei.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II. 5 der Ur-

teilsgründe wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 92 a

Abs. 4 AuslG hält im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen wollte der An-

geklagte gegen Entgelt die tschechische Staatsangehörige K. , die zuvor

aus der Bundesrepublik abgeschoben worden war, mit seinem PKW über den

Schengenstaat Österreich zurückschaffen, um sie im Bordellbetrieb des Mitan-

geklagten J. einsetzen zu lassen, scheiterte jedoch bereits bei der Ein-

reise von Tschechien nach Österreich an der österreichischen Grenzkontrolle.

Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, daß dies nach den §§ 80 ff des öster-

reichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Frem-

den (Fremdengesetz) als sog. Schlepperei strafbar wäre. Aus den getroffenen

Feststellungen ergibt sich, daß Frau K. einen falschen Paß vorgezeigt

hatte und damit rechtswidrig unter Verletzung der Paßpflicht nach § 2 Abs. 1

des österreichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt

von Fremden (Fremdengesetz - FrG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt für

die Republik Österreich 1992 Nr. 838, einzureisen versuchte. Damit wäre nach

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 öFrG auch ihr Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Die Förde-

rung dieser rechtswidrigen Einreise durch den Angeklagten T. ist nach

§ 80 Abs. 1 und 2 Nr. 2 öFrG (Schlepperei) als Verwaltungsübertretung straf-

bar. Damit entspricht diese Zuwiderhandlung der in § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,

§ 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Strafe gestellten versuchten Einschleusung von

paß- oder ausweislosen Ausländern. Daß der Verstoß in Österreich lediglich

als Verwaltungsunrecht geahndet wird, steht der Anwendung des § 92 a Abs. 4

AuslG nicht entgegen, da lediglich eine Entsprechung unter ausländerrechtli-

chen Gesichtspunkten gefordert wird. Dies ergibt sich daraus, daß die spezifi-

schen strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 a und b AuslG in

diesem Zusammenhang nicht genannt werden (im Ergebnis ebenso Senge in

Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG Rdn. 21).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen