Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 3 StR 300/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001

einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur An-

bringung der Verfahrensrüge aus der Revisionsbegrün-

dungsschrift vom 28. Juni 2001 auf seinen Antrag Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 6. März 2001 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Zur Rüge der Verletzung des § 185 GVG bemerkt der Se-

nat in Ergänzung der Stellungnahme des Generalbun-

desanwalts: Die den Weg des Freibeweises eröffnende

Widersprüchlichkeit des Protokolls ergibt sich hier daraus,

daß der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte in der

Hauptverhandlung vom 6. März 2001 sich ausweislich die-

ses Protokolls im Rahmen des letzten Wortes zweimal er-

klärte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker