Rechtsprechung / BGH / 2001

BGH Beschluss vom 06.12.2001 – 4 StR 465/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 gemäß

§ 206 a StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am

11. November 2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last

Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landge-

richt Rostock hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni

2001 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-

net. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil

kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision

rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten

während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis

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