Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 19/02

IX. Zivilsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. März 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br.

vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.589,32 €.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist gemäß § 16 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1

ZPO unzulässig. Zur Begründung im einzelnen wird auf den heute erlassenen

Beschluß in dem Rechtsbeschwerdeverfahren IX ZB 18/02 verwiesen.

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser