Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 26.04.2002 – 2 StR 104/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2002 gemäß

Der Antrag der Nebenklägerin H. auf Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für

die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,

der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-

ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2

Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist da-

nach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349

Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf