Rechtsprechung / BGH / 2002
BGH Beschluss vom 03.05.2002 – 2 StR 79/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2002 beschlossen:
Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwalt B. aus Frankfurt am Main als Beistand
bestellt.
Gründe§
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.
Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-
gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a
Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-
gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 30. August 2001 nur Prozeßkostenhilfe
für die erste Instanz bewilligt.
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