Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 03.05.2002 – 2 StR 79/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2002 beschlossen:

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwalt B. aus Frankfurt am Main als Beistand

bestellt.

Gründe§

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.

Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechts-

gedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a

Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als be-

gründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

stands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits

das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung

vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 30. August 2001 nur Prozeßkostenhilfe

für die erste Instanz bewilligt.

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