Rechtsprechung / BGH / 2002
BGH Beschluss vom 19.06.2002 – 2 ARs 47/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
Antragstellerin:
Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. Juni 2002 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:
Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des
Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen
Staatsanwaltschaft wird die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen
bestimmt.
Gründe§
Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sonderge-
richt in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Ent-
scheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da
die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen
elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2
NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NS-
AufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf