Rechtsprechung / BGH / 2002

BGH Beschluss vom 19.06.2002 – 2 ARs 47/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

Antragstellerin:

Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 19. Juni 2002 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:

Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des

Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen

Staatsanwaltschaft wird die

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen

bestimmt.

Gründe§

Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sonderge-

richt in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Ent-

scheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da

die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen

elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2

NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NS-

AufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf