Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 3 StR 373/02

3. Strafsenat

Zitiert von 10 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird der

Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der beson-

ders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht

§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur Er-

zwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damit

ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des

§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.

Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der An-

geklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von

§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine

Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt. Auf diese Weise

kommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechts-

gehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewalti-

gung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im Ur-

teilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. BGHR StPO

§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 260 Rdn. 24; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; Gollwitzer in

Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; Granderath MDR 1984, 988).

Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, steht

der gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen

(vgl. Engelhardt aaO Rdn. 29; Meyer-Goßner aaO Rdn. 23).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert