BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 2 StR 537/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 27. Juli 2005 werden als unbegründet verwor-
fen; jedoch werden die Schuldsprüche dahingehend berichtigt,
dass die Angeklagten der schweren Vergewaltigung schuldig
sind.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Vergewaltigung unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten
Z. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
Die auf eine (nicht zulässig erhobene) Verfahrensrüge und die Sachrüge
gestützten wortgleichen Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbe-
gründet. Die Schuldsprüche waren jedoch dahingehend zu berichtigen, dass die
Angeklagten jeweils der schweren Vergewaltigung schuldig sind. Nach den
Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagte den Qualifikationstat-
bestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht; dessen Strafrahmen hat der
Tatrichter auch zutreffend der Strafzumessung zu Grunde gelegt. Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwirklichung der Qualifi-
kationstatbestände des § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB im Urteilstenor kenntlich
zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; Beschluss vom 28.
Januar 2003 - 3 StR 373/02; 4 StR 521/02; Beschluss vom 20. März 2003 - 3
StR 51/03, StraFo 2003, 281, 282; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn.
78 m.w.N.).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl