Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 2 StR 88/03

2. Strafsenat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen:

Die Anträge der Nebenklägerin T. im Schriftsatz

vom 7. Oktober 2002 sind gegenstandslos.

Gründe§

Der Senat versteht den Beschluß des Landgerichts vom 19. Dezember

2001 (Bd. III Bl. 69) dahin, daß der Nebenklägerin Frau Rechtsanwältin

K. als Beistand bestellt wurde.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-

lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und

erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom

6. November 2002 - 2 StR 390/02).

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