Rechtsprechung / BGH / 2003
BGH Beschluss vom 10.07.2003 – 2 StR 180/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 180/03
BESCHLUSS§
vom
10. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen.
Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a
Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach
§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer