Rechtsprechung / BGH / 2003

BGH Beschluss vom 10.07.2003 – 2 StR 180/03

2. Strafsenat

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 180/03

BESCHLUSS§

vom

10. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003

auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines

Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen.

Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a

Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach

§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer