BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 2 StR 563/08
2. Strafsenat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-
schlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für das Revisi-
onsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-
anwalt M. aus Stuttgart zu gewähren, wird abge-
lehnt.
Gründe§
1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für
das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
M. aus Stuttgart zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des Strafverfah-
rens gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom
25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach
§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf
die Revisionsinstanz.
2. Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es
an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine
natsbeschluss vom 10. Juli 2003 – 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftli-
chen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der
Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versi-
cherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich.
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