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BGH Beschluss vom 13.08.2003 – 1 StR 280/03

1. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 27. März 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ih-

ren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorla-

dung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52

Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne

des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel

(BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen

Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht

(§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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