Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2003 – I ZR 176/01

I. Zivilsenat

Zitiert von 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 176/01

BESCHLUSS§

vom

30. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe§

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil

er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-

nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der

Klägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl.,

§ 320 Rdn. 4).

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlich

nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthalte-

ne verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft

besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.).

Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zu-

rückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314

ZPO entfaltet, liegt nicht vor.

Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsge-

richt an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbe-

stand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies gilt

insbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entschei-

dung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt

werden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuer

Tatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag in

der mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes.

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3

ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des

unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796; vgl.

Thomas/Putzo aaO § 320 Rdn. 4).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert