BGH Beschluss vom 30.10.2003 – I ZR 176/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 176/01
BESCHLUSS§
vom
30. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzuläs-
sig verworfen.
Gründe§
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil
er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-
nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der
Klägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl.,
§ 320 Rdn. 4).
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlich
nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthalte-
ne verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft
besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.).
Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zu-
rückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314
ZPO entfaltet, liegt nicht vor.
Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsge-
richt an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbe-
stand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies gilt
insbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entschei-
dung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt
werden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuer
Tatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag in
der mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes.
Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3
ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des
unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796; vgl.
Thomas/Putzo aaO § 320 Rdn. 4).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert