Rechtsprechung / BGH / 2004
BGH Beschluss vom 09.06.2004 – 5 StR 180/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004
beschlossen:
1. Auf Antrag des Angeklagten (§ 346 Abs. 2 StPO) wird der
Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 1. März 2004
aufgehoben.
2. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin-
nen gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
12. Juni 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Revisionen
und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Se-
nat an:
1. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist
zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 344 Rdn. 2, 17, 18), aber un-
begründet. Das gilt letztlich auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und zehn Monaten aus den vier – überaus milden – Einzelfreiheitsstrafen
von jeweils einem Jahr und drei Monaten. Von einer geringeren Erhöhung
der Einsatzstrafe, wie sie angesichts des vom Landgericht selbst hervorge-
hobenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der gegen die
ältere Schwester der Nebenklägerinnen gerichteten jeweils tateinheitlichen
jedenfalls wegen der hervorgehobenen Intensität der Gesamtheit der Taten
absehen; diese kulminierte in der ausgetragenen Schwangerschaft des
mißbrauchten Mädchens, die indes keiner der Einzeltaten sicher zuzurech-
nen war. Das Gesamtstrafergebnis erweist sich bei dieser Sachlage als
rechtsfehlerfrei.
2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist auch in den Freispruchfäl-
len sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Wegen der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Landge-
richt erfolgten Beistandbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO ist der Prozeß-
kostenhilfeantrag der Nebenklägerinnen gegenstandslos (vgl. BGHR StPO
§ 397a Abs. 1 Beistand 2).
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