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BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 46/02

IX. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 24. Mai 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2001 wird

nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-

schließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers des Klä-

gers nach einem Wert von 47.285,31 € (92.482,03 DM).

Gründe§

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554b ZPO a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Anfech-

tung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich einge-

räumten Kreditrahmens vornimmt, nur solange und soweit gemäß § 142 InsO

eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener For-

derungen des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten

gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (BGHZ 150, 122, 128, 130;

BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; vom 17. Juni

2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Belastungsbuchungen, die eige-

ne Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann