BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 46/02
IX. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2001 wird
nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-
schließlich der notwendigen Auslagen des Streithelfers des Klä-
gers nach einem Wert von 47.285,31 € (92.482,03 DM).
Gründe§
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Anfech-
tung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich einge-
räumten Kreditrahmens vornimmt, nur solange und soweit gemäß § 142 InsO
eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener For-
derungen des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten
gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (BGHZ 150, 122, 128, 130;
BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; vom 17. Juni
2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Belastungsbuchungen, die eige-
ne Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann