BGH Beschluss vom 01.06.2006 – IX ZB 33/04
IX. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 33/04
BESCHLUSS§
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer
am 1. Juni 2006
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Beschluss des Senats vom 3. März
2005 um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückge-
wiesen.
Gründe§
I.
Das Berufungsgericht setzte einen zwischen den Parteien schwebenden
Rechtsstreit aus. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der Senat die
Aussetzungsentscheidung auf. Der Beschluss des Senats enthält keine Kos-
tenentscheidung. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
29. März 2005 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 beantragt
der Kläger, den Beschluss des Senats um eine Kostenentscheidung zu ergän-
zen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
II.
Die Zulässigkeit des Antrags kann dahinstehen; er ist unbegründet. Die
Entscheidung über die begründete (Rechts)beschwerde gegen eine Aussetzung
nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v.
30. März 2005 - X ZB 26/04, in BGHZ 162, 373 f nicht abgedr.; OLG Köln
OLGR 1998, 89, 90; OLG Koblenz FamRZ 1973, 376, 377; Zöller/Greger, ZPO,
MünchKomm-ZPO(Aktualisierungsband)/Lipp, § 572 Rn. 34; HK-ZPO/Wöst-
mann, ZPO, § 252 Rn. 3.; a.A. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 28;
Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. § 252 Rn. 5 f). Die Kostenentscheidung ist in
über die begründete Beschwerde käme demnach nur in Betracht, wenn auch
die angegriffene Entscheidung selbst eine Kostenentscheidung enthielte (Gu-
belt, MDR 1970, 895, 896; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 24; Thomas/Putzo/
Reichold, ZPO, 27. Aufl. § 572 Rn. 24 sowie die vorstehend Genannten). Das
ist aber bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht der Fall. Sie ist viel-
mehr ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren
nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst (vgl. Zöller/Greger, aaO,
§ 148 Rn. 12). Darüber hinaus entscheidet das Gericht im Fall des § 148 ZPO
von Amts wegen, ein etwaiger Antrag wäre nur als Anregung zu verstehen. In-
sofern wäre völlig unklar, wem die Kosten der Entscheidung über die Ausset-
zung aufzuerlegen wären. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind
damit Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Berufungsur-
teils zu entscheiden sein wird.
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 14.11.1995 - 10 O 313/95 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 13 U 206/95 -