Rechtsprechung / BGH / 2006

BGH Beschluss vom 21.06.2006 – 1 StR 220/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 22. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge nach

§ 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der General-

bundesanwalt führt zu Recht aus, dass die Rüge auch deshalb

unzulässig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumstän-

de - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht

gestalteten (vgl. Drescher NStZ 2003, 296) Gegenerklärung hin-

weist - verschweigt. Die Revision hätte vorliegend vortragen müs-

sen, dass der Zeuge S. über die Haftanstalt dem Gericht hat

ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungs-

recht nach § 55 StPO Gebrauch machen. Weiter wäre mitzuteilen

gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab,

dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen ver-

zichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verkün-

det wurde.

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