Rechtsprechung / BGH / 2007

BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 450/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Rottweil vom 2. Mai 2007 sowie seine sofortige Beschwerde ge-

gen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Die Kostenentscheidung bezüglich der notwendigen Auslagen der

Nebenklägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn

die Kammer hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß

§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO berücksichtigt, dass die Glaubwürdig-

keit der Geschädigten auch im Hinblick auf den Vorfall im Jahr

1992, der zur Verurteilung führte, zu untersuchen gewesen wäre

und damit die umfangreiche Beweisaufnahme auf jeden Fall er-

forderlich geworden wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf