Rechtsprechung / BGH / 2008

BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 1 StR 263/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Vermerk über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle

am 22. Februar 2008 befindet sich auf Bl. 430 der Gerichtsakten.

Im Hinblick auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hätte

eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung

durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1

RiStBV).

Nack Wahl Boetticher

Elf Sander