BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 4 StR 104/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2007 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung ver-
urteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen Betruges in 41 Fällen und we-
gen versuchten Betruges in acht Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens der Insol-
venzanmeldung, Betruges in 41 Fällen und wegen versuchten Betruges in acht
Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision ist zulässig, weil sich der vom Angeklagten im Anschluss an
die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht aus den in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unwirksam erweist.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung (§ 401 Abs. 2
AktG) verurteilt worden ist, weil die Annahme des Landgerichts, die Aktienge-
sellschaft sei "spätestens seit Ende Januar 2005 zahlungsunfähig" gewesen,
nicht durch Tatsachen belegt ist (zu den an die Feststellung der Zahlungsunfä-
higkeit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ 2003, 546).
2. Im Übrigen ist der Schuldspruch durch die - wenn auch sehr knappen -
Feststellungen noch hinreichend belegt. Insbesondere lässt sich dem Gesamt-
zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die jeweiligen Darlehens-
geber über die Zahlungswilligkeit und die künftige Zahlungsfähigkeit der Darle-
hensnehmerin getäuscht worden sind.
3. Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Unterlas-
sens der Insolvenzanmeldung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Mona-
ten führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht
der verbleibenden 49 Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass sich
der Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verhängten Ein-
zelstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausge-
wirkt hat.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann