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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 172/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Verden vom 25. September 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt

und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Ange-

klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Die Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in vor-

schriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das Landgericht

durfte nicht - wie geschehen - nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des An-

geklagten verhandeln, da dieser nicht eigenmächtig ausgeblieben war (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des

Angeklagten hat die Verteidigung mit zwei Anträgen der Verwertung von Er-

gebnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen widersprochen und Beweis-

erhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die Strafkammer

hat die Anträge sodann beschieden. Damit liegt der absolute Revisionsgrund

des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen der

Entscheidung auf dem Verfahrensfehler denkgesetzlich ausgeschlossen wer-

den könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben. Ein Zu-

sammenhang zwischen den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Durch-

suchung der Wohnung des Angeklagten, bei der die Betäubungsmittel gefun-

den wurden, liegt jedenfalls nicht völlig fern.

3

Damit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen Überprü-

fung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht

hat.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible