Rechtsprechung / BGH / 2009
BGH Beschluss vom 05.03.2009 – III ZB 8/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt -
Streithelfer der Klägerin:
Dr. med.
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und
Schilling
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde anzusehende sofortige Beschwerde
der Klägerin vom 16. Januar 2009 gegen den Beschluss des 5. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Dezember
2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 7.429,12 €.
Gründe§
Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom
29. Dezember 2008, mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen die an diesem
Rechtsstreit beteiligten Richter des 5. Zivilsenats dieses Gerichts zurückgewie-
sen worden ist, unter dem 16. Januar 2009 eingelegte sofortige Beschwerde ist
als Rechtsbeschwerde zu behandeln; sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Vor-
aussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.
Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn
§ 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein
Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vor;
diese findet allerdings, wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, gegen Beschlüsse
des Oberlandesgerichts - auch solche nach § 46 Abs. 1 ZPO - nicht statt (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294).
Auch nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wäre die Rechtsbeschwerde, die zu-
dem durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-
gelegt werden müsste (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), nur statthaft, wenn das Beru-
fungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte; daran fehlt
es.
Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Schilling
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2008 - 10 O 208/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.12.2008 - 5 U 674/08 -