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BGH Beschluss vom 10.03.2009 – 3 StR 588/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. März 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 31. März 2008 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die vom Angeklagten C erhobene Verfahrensrüge, das Land-

gericht habe entgegen § 244 Abs. 6 StPO über einen Beweisantrag nicht entschie-

den, bemerkt der Senat ergänzend:

Der Verteidiger hatte beantragt, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Mitan-

geklagte H. während seiner Bundeswehrzeit in einem Disziplinarverfahren

seinen Kameraden "zu Unrecht beschuldigt" habe. Zum Verfahrensfortgang nach

Stellung des Antrags enthält die Niederschrift Folgendes: "Der Beweisantrag wird als

Beweisanregung aufgefasst, der die Kammer nicht nachgeht."

Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Bei dem Antrag, mit dem die Glaubhaftigkeit der Anga-

ben des Mitangeklagten erschüttert werden sollte, handelt es sich mangels einer in

das Wissen des Zeugen gestellten konkreten Tatsachenbehauptung nicht um einen

Beweisantrag. Hierüber ist - dem Protokoll lässt sich insoweit nichts Eindeutiges ent-

nehmen - entweder durch einen Beschluss der Kammer oder durch eine Vorabent-

scheidung des Vorsitzenden entschieden worden. Der Senat muss dies nicht weiter

aufklären. Im ersteren Fall wäre - unnötigerweise (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244

Rdn. 101) - über den Antrag durch einen Gerichtsbeschluss entschieden worden, im

letzteren Fall hätte der Angeklagte gegen die Vorabentscheidung des Vorsitzenden

nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht anrufen müssen, um sich eine Beanstandung in

der Revision zu erhalten.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert