BGH Beschluss vom 10.06.2026 – XII ZB 476/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100626BXIIZB476.25.0
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe§
I.
Der Kindesvater begehrt die Abänderung eines Umgangsausschlusses.
Die beiden betroffenen, in den Jahren 2008 und 2010 geborenen Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2013 bei ihrer Mutter. Seither führten die Kindeseltern zahlreiche Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Mit Beschluss vom 22. März 2024 schloss das Oberlandesgericht den Umgang des Kindesvaters mit dem jüngeren Kind bis zum 31. März 2026 und mit dem älteren Kind bis zu dessen Volljährigkeit am 6. Oktober 2026 aus.
Im vorliegenden Verfahren, das aufgrund eines Schriftsatzes des Kindesvaters vom 30. Dezember 2024 eingeleitet worden ist, begehrt dieser in Abänderung des Umgangsausschlusses vom 22. März 2024 eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar 2025 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Kindesvaters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht habe die Abänderung des Beschlusses vom 22. März 2024 mit Recht abgelehnt. Abänderungsgründe nach § 1696 BGB seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Es könne nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren ohne erneute Durchführung eines Anhörungstermins entschieden werden, weil eine „mündliche Verhandlung“ bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sei und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Regelung des § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG finde hier keine Anwendung, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht unmittelbar die Anordnung eines Umgangsausschlusses, sondern eine Abänderung nach § 1696 BGB sei. Der dem § 68 Abs. 5 FamFG zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass bei den dort genannten grundrechtssensiblen Ausgangsentscheidungen alle Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren zu wiederholen seien, komme in Abänderungsverfahren nicht gleichermaßen zum Tragen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - zu dem Schluss komme, dass kein Abänderungsgrund im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB vorliege und keinerlei Anhaltspunkte bestünden, welche die im Ursprungsverfahren festgestellte Kindeswohlgefährdung entfallen ließen (§ 1696 Abs. 2 BGB). Denn in solchen Fällen treffe das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung mit erneuter Güterabwägung, sondern halte lediglich eine bereits getroffene Maßnahme aufrecht. Ein Umgangsausschluss sei in aller Regel befristet, so dass ein dessen Abänderung ablehnender Beschluss nicht in vergleichbarer Weise in die Grundrechte der Eltern oder des Kindes eingreife wie ein den Ausschluss anordnender oder verlängernder Beschluss. Sähe man dies anders, würde das erklärte Ziel des § 1696 BGB, dem betroffenen Kind weitere Gerichtsverfahren zu ersparen, konterkariert. Ein Umgangsausschluss solle das Kind aber gerade für den Ausschlusszeitraum vor der Einleitung weiterer Verfahren und damit einhergehenden Belastungen schützen.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung der Kinder abgesehen hat.
a) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wobei eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Im Falle der - wie hier erfolgten - Anordnung eines längeren oder dauerhaften Umgangsausschlusses verpflichtet § 166 Abs. 2 FamFG das Gericht dazu, die kinderschutzrechtliche Maßnahme in angemessenen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Liegt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB als Voraussetzung für einen solchen Umgangsausschluss nicht mehr vor, muss das Gericht die Maßnahme nach § 1696 Abs. 2 BGB aufheben. Zudem kann auch der vom Umgang ausgeschlossene Elternteil eine Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB begehren (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 38 f. mwN). Ein Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB unterfällt dabei grundsätzlich denselben Verfahrensvorschriften wie das Ausgangsverfahren, insbesondere was die Kindesanhörung nach § 159 FamFG angeht.
b) Da sich das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG im Wesentlichen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug bestimmt, hat auch das Beschwerdegericht das betroffene Kind in einer Umgangsrechtssache grundsätzlich nach § 159 Abs. 1 FamFG persönlich anzuhören. Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen - etwa der persönlichen Anhörung des Kindes - abzusehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Allerdings findet diese Vorschrift nach der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Regelung des § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB um die Aufrechterhaltung eines für längere Zeit oder auf Dauer angeordneten Umgangsausschlusses geht.
aa) Diese Frage ist allerdings umstritten. So wird - mit dem Beschwerdegericht - die Ansicht vertreten, § 68 Abs. 5 FamFG sei in Abänderungsverfahren nicht anzuwenden, weil diese Verfahren vom Wortlaut der Vorschrift nicht umfasst seien und die Regelung auf kinderschutzrechtliche Ausgangsverfahren abziele (vgl. MünchKommFamFG/Fischer 4. Aufl. § 68 Rn. 90; MünchKommFamFG/Heilmann 4. Aufl. § 166 Rn. 16b; Prütting/Helms/Hammer FamFG 7. Aufl. § 166 Rn. 13a; Sternal/Sternal FamFG 22. Aufl. § 68 Rn. 82a; Lack in Dutta/Jacoby/Schwab FamFG 4. Aufl. § 158 Rn. 33; Zöller/Feskorn ZPO 36. Aufl. § 68 FamFG Rn. 12; Staudinger/Dürbeck BGB [Stand: 8. Januar 2026] § 1684 Rn. 504b; Götsche FuR 2025, 462, 465; Hammer FamRZ 2022, 1581, 1583 ff.). Demgegenüber geht eine andere Auffassung von der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 5 FamFG auch in Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB aus, wenn - wie hier - die Aufrechterhaltung der Kinderschutzmaßnahme in Betracht komme, weil dann die Eingriffswirkung in einem grundrechtssensiblen Bereich anzudauern drohe (vgl. MünchKommFamFG/Schumann 4. Aufl. § 159 Rn. 30; Frank in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 68 Rn. 16; BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. März 2026] § 68 Rn. 63; Keuter NZFam 2022, 938; Splitt NZFam 2022, 392, 394; Wierse JAmt 2022, 186, 187; Strube NZFam 2021, 901, 904; vgl. auch BVerfG FamRZ 2022, 1616 Rn. 17; Schweppe FamRZ 2024, 333, 337).
bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung dieses gesetzgeberischen Willens dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2025 - XII ZB 187/24 - FamRZ 2025, 671 Rn. 11 mwN).
(1) Der den Ausgangspunkt der Auslegung bildende Wortlaut des § 68 Abs. 5 FamFG mag zwar darauf hindeuten, dass in erster Linie Ausgangsverfahren zur Anordnung der in der Norm genannten kinderschutzrechtlichen Maßnahmen erfasst sein sollen. Allerdings schließt er die Interpretation nicht aus, dass die Vorschrift auch Anwendung finden soll, wenn die Aufrechterhaltung dieser kinderschutzrechtlichen Maßnahmen in Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 und 3 BGB in Betracht kommt (ebenso Schweppe FamRZ 2024, 333, 337; Keuter NZFam 2022, 938; aA Sternal/Sternal FamFG 22. Aufl. § 68 Rn. 82a; Hammer FamRZ 2022, 1581, 1583). Denn die Ablehnung der Aufhebung einer Kinderschutzmaßnahme führt zur Fortdauer dieser Maßnahme und stellt sich daher auch als (fortwirkende) Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a BGB, als (fortbestehender) Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB oder als (fortwährende) Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB dar.
(2) Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig, als darin die Frage der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 5 FamFG in Abänderungsverfahren gemäß § 1696 Abs. 2 und 3 BGB keine Erwähnung findet. Im Gesetzgebungsverfahren wurde lediglich über die im Referentenentwurf ursprünglich noch vorgesehene Beschränkung des § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG auf Fälle des erstmaligen Umgangsausschlusses diskutiert, die nach kritischen Stellungnahmen entfallen ist, so dass die Vorschrift auch die Fälle der wiederholten Anordnung oder Verlängerung eines Umgangsausschlusses erfasst (vgl. dazu Witt FamRZ 2021, 1510, 1512).
(3) Demnach kommt dem mit der Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG verfolgten Regelungszweck entscheidende Bedeutung zu.
(a) Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit dieser Norm der Grundrechtsrelevanz und Tragweite der Entscheidung für die Betroffenen in den drei genannten, besonders grundrechtssensiblen Kindschaftssachen Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 19/23707 S. 51). Anlass für das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder waren zwar aufsehenerregende Fälle, bei denen im familiengerichtlichen Verfahren der Kindesmissbrauch durch die Eltern möglicherweise deshalb nicht erkannt worden war, weil die betroffenen Kinder weder erst- noch zweitinstanzlich persönlich angehört worden sind. Der Gesetzgeber wollte daher den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt verbessern und die Kinderrechte insbesondere im Bereich der Kinderschutzverfahren verfahrensrechtlich stärken (BT-Drucks. 19/23707 S. 20 f.). Dass sich hierin der Sinn und Zweck des § 68 Abs. 5 FamFG jedoch nicht erschöpfte, zeigen die Erwägungen des Gesetzgebers zu den Fallgruppen des Umgangsausschlusses (Nr. 2) und der Verbleibensanordnung (Nr. 3). Die Grundrechtssensibilität jener Kindschaftssachen sah er (auch) in den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Elternrecht bzw. in der ganz weitgehenden Einschränkung des Sorgerechts begründet (BT-Drucks. 19/23707 S. 52). Mit der Beschränkung der Möglichkeit des Beschwerdegerichts, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung des Kindes abzusehen, wollte der Gesetzgeber also nicht nur den Grundrechten des Kindes, sondern auch denjenigen der Eltern gerecht werden.
(b) Wenn aber (auch) die Elternrechte zur Begründung der Grundrechtssensibilität der in § 68 Abs. 5 FamFG genannten Kindschaftsverfahren herangezogen wurden, spricht dies für die Anwendbarkeit der Norm nicht nur in Ausgangs-, sondern auch in Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 und 3 BGB (ebenso BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. März 2026] § 68 Rn. 63; vgl. auch BVerfG FamRZ 2022, 1616 Rn. 17; aA Hammer FamRZ 2022, 1581, 1583 f.). Denn ein die Aufhebung einer Kinderschutzmaßnahme ablehnender Beschluss greift in vergleichbarer Weise in die Grundrechte der Eltern ein wie ein die Maßnahme anordnender Beschluss. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht mit Erfolg argumentieren, dass in solchen Fällen keine eigene Sachentscheidung mit erneuter Güterabwägung erfolge, sondern lediglich eine bereits getroffene Maßnahme aufrechterhalten bleibe. Wenn das Gericht ein Abänderungsverfahren durchführt, hat es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die zuvor angeordnete kinderschutzrechtliche Maßnahme auch weiterhin vorliegen (vgl. Frank in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 68 Rn. 16; Splitt NZFam 2022, 392, 394).
Die Grundrechtsrelevanz einer Sachentscheidung, die von einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung ausgeht und deshalb eine Aufhebung der kinderschutzrechtlichen Maßnahme ablehnt, unterscheidet sich somit nicht wesentlich von einer Entscheidung, die (erstmalig) eine Kindeswohlgefährdung feststellt und daher Maßnahmen zum Schutz des Kindes anordnet (so auch Strube NZFam 2021, 901, 904; aA MünchKommFamFG/Heilmann 4. Aufl. § 166 Rn. 16b). Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Schutzmaßnahme tatsächlich nicht mehr vorliegen. In einem solchen Fall werden die Rechte des vom Umgang ausgeschlossenen Elternteils durch die Aufrechterhaltung des Umgangsausschlusses bzw. die Versagung einer kindeswohldienlichen Umgangsregelung verletzt, auch wenn die ursprüngliche Anordnung dieser Maßnahme gerechtfertigt gewesen ist.
Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Möglichkeit, von einzelnen Verfahrenshandlungen abzusehen und die Entscheidung über die Beschwerde einem Mitglied des Beschwerdegerichts als Einzelrichter zu übertragen, zum Ausdruck gebracht hat, dass er in solchen Kindschaftssachen eine genaue Prüfung durch das Beschwerdegericht in voller Besetzung unter Wiederholung aller zwingend vorgeschriebenen Verfahrensschritte für erforderlich hält. Ein Grund, von der mithin vorgesehenen zwingenden umfassenden Prüfung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen durch das Beschwerdegericht in Verfahren abzuweichen, die deren Abänderung nach § 1696 Abs. 2 und 3 BGB betreffen, ist weder vom Gesetzgeber genannt noch anderweitig ersichtlich.
(4) Die Auffassung, einem solchen Verständnis stehe der mit der Vorschrift des § 1696 Abs. 3 BGB verfolgte gesetzgeberische Zweck entgegen (so Hammer FamRZ 2022, 1581, 1584 f.), vermag nicht zu überzeugen. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der zum 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Regelung, nach der Verbleibensanordnungen gemäß § 1632 Abs. 4 BGB nur noch auf Antrag der Kindeseltern (und nicht mehr von Amts wegen) aufzuheben sind, vermeiden, dass der dauerhafte Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson durch ein amtswegiges Tätigwerden des Gerichts - also ohne ein entsprechendes Begehren der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern - in Frage gestellt wird und dadurch eine Verunsicherung des Kindes eintritt (vgl. BT-Drucks. 19/26107 S. 131 und 134). Aus dem Wegfall der amtswegigen Abänderungskompetenz bei Verbleibensanordnungen lässt sich indes nicht ableiten, dass der Gesetzgeber im Falle einer antragsgebundenen Verfahrenseinleitung zur Vermeidung einer Verunsicherung des Kindes die von ihm bei den Erwägungen zu § 68 Abs. 5 Nr. 3 FamFG explizit in den Blick genommenen Elternrechte beschneiden wollte. Erst recht lässt sich aus § 1696 Abs. 3 BGB nichts für Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB - wie dem vorliegenden - schlussfolgern, die auch amtswegig eingeleitet werden können, weil das Gericht nach § 166 Abs. 2 FamFG verpflichtet ist, eine länger dauernde kinderschutzrechtliche Maßnahme in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen zu überprüfen. Das Infragestellen eines Umgangsausschlusses vor Ablauf der hierfür regelmäßig bestimmten Frist ist also bereits im Gesetz angelegt. Im Übrigen kann gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind hierdurch in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird, bzw. wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 15 f. mwN). Zudem darf das Familiengericht bei völlig aussichtslosen, insbesondere nur kurze Zeit nach Abschluss des Ausgangsverfahrens erhobenen Begehren zur Abänderung eines Umgangsausschlusses die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ablehnen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39), wodurch eine persönliche Anhörung des Kindes ebenfalls obsolet wird.
(5) Schließlich verfängt auch nicht der gesetzessystematische Hinweis auf die im Wesentlichen wie § 68 Abs. 5 FamFG formulierte Vorschrift des § 158 Abs. 2 FamFG, zu der die Auffassung vertreten wird, dass sie Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB nicht erfasse (vgl. Hammer FamRZ 2022, 1581, 1583). Unabhängig davon, ob diese Auffassung zutreffend ist, kann aus einer Vorschrift zur Bestellung eines Verfahrensbeistands schon deshalb nichts für die Notwendigkeit einer Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren abgeleitet werden, weil der Verfahrensbeistand nach § 158 b Abs. 1 Satz 1 FamFG ausschließlich das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat. Die Erforderlichkeit der Verfahrensbeistandsbestellung kann daher nach anderen Maßstäben zu beurteilen sein als die Notwendigkeit einer beschwerdegerichtlichen Kindesanhörung, durch die nach dem Zweck des § 68 Abs. 5 FamFG gerade auch den Elternrechten Rechnung getragen werden soll.
3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass sie nach § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf der fehlerhaften Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG beruht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 10/10 - NVwZ 2011, 127 Rn. 19 mwN), zumal zu den Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG - vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen worden sind. Die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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