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BGH Beschluss vom 17.06.2026 – XII ZB 552/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626BXIIZB552.25.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2025 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 19. November 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit darin dessen Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände genehmigt worden ist.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe§

I.

1

Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Anordnung einer Verlängerung seiner Unterbringung sowie gegen die gerichtliche Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen und einer begleitenden freiheitsentziehenden Maßnahme.

2

Der 52-jährige Betroffene ist an paranoider Schizophrenie erkrankt und war daher wiederholt - seit September 2024 nahezu fortlaufend - in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wo er auch ärztlichen Zwangsmaßnahmen unterzogen wurde. Mit Beschluss vom 7. August 2025 ordnete das Amtsgericht in einem dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen Unterbringungsverfahren nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung sowie für ärztliche Zwangsmaßnahmen an und bestellte den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie P. zum Sachverständigen. Am 18. August 2025 entpflichtete das Amtsgericht den Sachverständigen P. und beauftragte einen anderen Arzt mit der Erstellung des Gutachtens. Nachdem P., dem der Entpflichtungsbeschluss nicht bekannt gegeben worden war, den Betroffenen am 24. August 2025 in der Klinik untersucht hatte, bestellte das Amtsgericht diesen am 27. August 2025 erneut zum Sachverständigen. Das von P. am 1. September 2025 vorgelegte Gutachten übersandte das Amtsgericht dem Betroffenen mit der Ladung zum Anhörungstermin. Mit Beschluss vom 4. September 2025 ordnete es die Unterbringung des Betroffenen an und genehmigte die im Sachverständigengutachten vorgeschlagenen Zwangsbehandlungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum für einen hinter dem Vorschlag des Sachverständigen zurückbleibenden Zeitraum.

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Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht - nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses des in der Unterbringungseinrichtung tätigen Arztes R. vom 8. Oktober 2025 - die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 10. Dezember 2025 angeordnet sowie die Fortsetzung der medikamentösen ärztlichen Zwangsbehandlung und der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände bis längstens zum 26. November 2025 genehmigt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Zeitraum der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis (längstens) zum 30. November 2025 verkürzt. Im Übrigen hat es die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

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Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

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Die trotz der durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 558/25 - juris Rn. 3 mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, soweit darin die Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände genehmigt worden ist, und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.

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1. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts haben den Betroffenen im vorgenannten Umfang in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Entscheidungen insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen sind. Denn das ärztliche Zeugnis vom 8. Oktober 2025, auf das die Instanzgerichte die Genehmigung der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum maßgeblich gestützt haben, genügt nicht den erforderlichen Anforderungen.

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a) Gemäß §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1 FamFG hat vor der Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme (§ 30 FamFG) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der vorgesehenen Maßnahme stattzufinden. Für die Verlängerung einer dem Richtervorbehalt unterliegenden freiheitsentziehenden Maßnahme iSd § 312 Nr. 4 FamFG, wie etwa hier einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 iVm Abs. 8 BayPsychKHG, genügt allerdings nach §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 2 FamFG ein ärztliches Zeugnis.

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Für Betreuungsverfahren hat der Senat bereits entschieden, dass das ärztliche Zeugnis einem Sachverständigengutachten inhaltlich vergleichbar ist. Wie das Sachverständigengutachten soll auch das ärztliche Zeugnis dem Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung verschaffen. Das ist bei einem ärztlichen Zeugnis nur dann gewährleistet, wenn es - zumindest in groben Zügen und in verkürzter Form - die durchgeführten Untersuchungen, die sich hieraus ergebende Diagnose und die aus den krankheitsbedingten Einschränkungen des Betroffenen folgende Notwendigkeit der anzuordnenden Maßnahme darstellt. Insbesondere muss der Arzt den Betroffenen, ebenso wie bei einem Gutachten, persönlich untersucht oder befragt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 355/21 - FamRZ 2022, 893 Rn. 15 mwN). Ein ärztliches Zeugnis, das ohne die erforderliche persönliche Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, ist grundsätzlich nicht verwertbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 187/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 9 mwN). Nichts anderes gilt in Unterbringungsverfahren, so dass auch ein dort nach § 321 Abs. 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis den vorgenannten Anforderungen (vgl. §§ 281 Abs. 2, 280 Abs. 2 FamFG) entsprechen muss.

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b) Das ärztliche Zeugnis vom 8. Oktober 2025 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Rechtsbeschwerde macht insbesondere zu Recht geltend, dass sich weder aus dem ärztlichen Zeugnis noch aus den sonstigen Feststellungen in den angefochtenen Beschlüssen oder aus dem Anhörungsvermerk ergibt, dass R. den Betroffenen vor der Erstellung seiner ärztlichen Stellungnahme den Anforderungen entsprechend unter Mitteilung des Zwecks der Untersuchung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - FamRZ 2020, 784 Rn. 8 f. mwN) persönlich untersucht oder befragt hat. Daneben fehlen in dem ärztlichen Zeugnis des R. auch Angaben zur notwendigen Dauer der freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 86/22 - NJW-RR 2023, 362 Rn. 9 mwN).

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c) Auf den Antrag des Betroffenen ist daher entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zu der freiheitsentziehenden Maßnahme ihn in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Freiheitsgrundrecht verletzt haben.

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Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff iSd § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 334/25 - FamRZ 2026, 230 Rn. 13 f. mwN).

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2. Im Übrigen bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt.

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a) Mit der Rüge, die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen P. habe gegen §§ 321 Abs. 1, 30 FamFG verstoßen, weil der Sachverständige zur Zeit der Untersuchung des Betroffenen nicht als Sachverständiger bestellt gewesen sei, dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Nachdem der Sachverständige P. vom Amtsgericht mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Voraussetzungen der Unterbringung des Betroffenen und den beabsichtigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen beauftragt worden war und er das Gutachten aufgrund seiner Bestellung im Rahmen des Begutachtungsauftrags nach der von ihm durchgeführten Untersuchung erstellt hat, ist den Vorgaben der §§ 321 Abs. 1, 30 FamFG Genüge getan, auch wenn vor der Untersuchung des Betroffenen ein - dem Sachverständigen nicht zugegangener - Entpflichtungsbeschluss ergangen und der Sachverständige erst nach der Untersuchung erneut bestellt worden ist. Insbesondere wurde der Sachverständige neutral ausgewählt und unterlag gerichtlicher Kontrolle (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2025 - XII ZB 207/25 - FamRZ 2025, 1738 Rn. 12). Der explorierende Arzt ist dem Betroffenen auch - für diesen erkennbar - in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Sachverständiger gegenübergetreten, so dass dem Betroffenen der Zweck der Untersuchung bekannt war (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - FamRZ 2020, 784 Rn. 8, 9 mwN). Mithin konnte der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben.

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b) Die angegriffene Entscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsbeschwerde fehlt es nach den getroffenen Feststellungen insbesondere nicht an dem nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayPsychKHG erforderlichen Überzeugungsversuch. Denn nach dem vom Amtsgericht und dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen ärztlichen Zeugnis vom 8. Oktober 2025 wurde mehrfach - ernsthaft und ohne Druck auszuüben - versucht, den Betroffenen von der freiwilligen Einnahme der Medikation zu überzeugen. In diesem Zusammenhang werden zwei konkrete Termine in Anwesenheit des Oberarztes bzw. eines Arztes genannt. Der diesbezüglichen Verwertung des ärztlichen Zeugnisses steht in diesem Kontext nicht entgegen, dass dieses den Anforderungen des § 321 Abs. 2 FamFG nicht genügt. Denn es geht insoweit nicht um den Gesundheitszustand des Betroffenen und die Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahmen, sondern den erforderlichen Überzeugungsversuch, für dessen Feststellung es keines Sachverständigengutachtens bzw. eines diesem vergleichbaren ärztlichen Zeugnisses bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZB 572/23 - FamRZ 2024, 1579 Rn. 11 mwN). Zudem haben sich sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht auf ein weiteres Attest vom 6. August 2025 gestützt, in dem eine Vielzahl von Überzeugungsversuchen aufgeführt wurde.

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3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Günter Nedden-Boeger Müller
Pernice Recknagel