Rechtsprechung / BGH / 2026

BGH Beschluss vom 24.06.2026 – IV ZR 198/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240626BIVZR198.25.0

Zitiert 4 Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 28. August 2025 zugelassen.

Der Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 528.972 € festgesetzt.

Gründe§

1

I. Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aus einer Feuerversicherung.

2

Der Kläger war Eigentümer einer Gewerbehalle, die er im April 2021 bei der Beklagten gegen Feuer versicherte. Im Versicherungsantrag wurde als Nutzungsart der Halle unter anderem "Dachdeckerei" angegeben. Den zuvor an einen Dachdecker vermieteten Teil der Halle vermietete der Kläger im August 2021 an ein Unternehmen zur Nutzung als Lagerhalle. Die Mieterin lagerte, wie der Kläger wusste, Zubehör für E-Zigaretten, unter anderem Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in der Halle. Am 5. Mai 2022 brach in der Halle aus ungeklärter Ursache ein Feuer aus. Das Gebäude sowie die eingelagerten Akkumulatoren und E-Zigaretten wurden beschädigt.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger Versicherungsleistungen in Höhe von 528.972 € von der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

4

II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung nicht zur Leistung verpflichtet, weil der Kläger statt der von ihm beim Vertragsschluss angegebenen "Dachdeckerei" später einem Unternehmen Gebäudeteile als Lagerhalle vermietet habe. Der Kläger habe anhand der bei Vertragsschluss gestellten Fragen gewusst, dass es der Beklagten darauf angekommen sei, von der Art der in der versicherten Halle unterhaltenen Betriebe Kenntnis zu erhalten. Das bloße Einlagern sodann unbeobachtet gelassener Gegenstände berge schon eine höhere Feuergefahr als das Unterhalten eines Betriebes, dessen Mitarbeiter die entstehenden Gefahren zumindest während der Arbeitsstunden beobachten und beherrschen könnten. Tatsächlich sei die Gefahr schneller Brandausbreitung und erschwerten Löschens erheblich gesteigert worden, als anstelle eines Dachdeckerbetriebes in der Halle ein Lager hochbrennbarer Akkumulatoren entstanden sei. Es bedürfe keiner Beweisaufnahme, um festzustellen, mit dem Lagern von Akkumulatoren sei eine besondere und gegenüber der Überlassung an einen Dachdecker gesteigerte Brandgefahr verbunden. Es gehöre nach der Verbreitung von Akkumulatoren aller erdenklichen Kapazitäten in Alltagsgegenständen aller Art zu geläufigen, nicht mehr nur seltenen Nachrichten, dass auch unbeschädigte und sachgemäß verwendete Akkumulatoren die Gefahr der Intensivierung und Ausbreitung eines entstandenen Brandes erheblich steigerten, wenn brennbare Gase, Säuren oder Elektrolyte entzündet würden. Es bedürfe keiner besonderen Sachkunde, sondern gehöre zum Alltagswissen, dass ein Lagern einer großen Zahl von Akkumulatoren mit einer gesteigerten Feuergefahr verbunden sei. Dass die gelagerten Akkumulatoren bei dem entstandenen Feuer nicht in Brand geraten seien - wie der Kläger vortrage - stelle die mit ihnen verbundene Gefahr der Ausbreitung und erschwerten Beherrschbarkeit eines Feuers nicht in Frage.

6

2. Das verletzt den Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

7

a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212/23, VersR 2025, 90 Rn. 20).

8

b) Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Das Berufungsgericht hätte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet - nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte wegen einer Gefahrerhöhung nach den §§ 23, 26 VVG leistungsfrei geworden sei, ohne den gegen das Vorliegen einer Gefahrerhöhung und - hilfsweise - gegen die Kausalität der Gefahrerhöhung für den eingetretenen Versicherungsfall gerichteten Klägervortrag zu berücksichtigen und die dazu angebotenen Beweise zu erheben.

9

aa) Zur Feststellung einer Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann, ist die Gefahrenlage bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist, wobei die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist. Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895 [juris Rn. 23]). Diesen Anforderungen wird die Berufungsentscheidung nicht gerecht.

10

(1) Für die Gefahrenlage bei Abschluss des Versicherungsvertrages, als der betreffende Hallenabschnitt an einen Dachdecker vermietet war, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dieser dort einen Betrieb unterhalten habe, dessen Mitarbeiter die entstehenden Gefahren zumindest während der Arbeitsstunden beobachten und beherrschen könnten, und im Vergleich damit das bloße Einlagern sodann unbeobachtet gelassener Gegenstände bereits eine höhere Feuergefahr begründet habe. Dabei hat es jedoch das unter Beweis gestellte Vorbringen auf Seite 11 bis 12 des Klägerschriftsatzes vom 22. August 2025 unberücksichtigt gelassen, dass der Dachdecker das Mietobjekt ausschließlich als Lagerhalle genutzt habe.

11

Zu der mit der Nutzung durch den Dachdecker verbundenen Gefahrenlage im Übrigen hat das Berufungsgericht keine weiteren Feststellungen getroffen, obwohl der Kläger auf Seite 38 bis 39 der Berufungsbegründung behauptet hat, dass das Risiko eines Schadenseintritts oder größeren Schadensumfangs bei einem Handwerkerbetrieb wegen der eingelagerten Baumaterialien größer sei als bei der Lagerung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren, und sich zum Beweis auf ein brandtechnisches Sachverständigengutachten berufen hat. Auch zu der Art der gelagerten Baumaterialien eines Dachdeckerbetriebs hat er in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss weiter vorgetragen. Diesem Beweisangebot wäre nachzugehen gewesen.

12

(2) Zur Gefahrenlage nach der Vermietung des Hallenabschnitts an ein Unternehmen, das dort Lithium-Ionen-Akkumulatoren für E-Zigaretten lagerte, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich dabei um hochbrennbare Akkumulatoren gehandelt habe, welche die Gefahr der Intensivierung und Ausbreitung eines entstandenen Brandes erheblich steigerten. Der Kläger hat dagegen auf Seite 10 seines Schriftsatzes vom 22. August 2025 vorgetragen, dass von der Lagerung der E-Zigaretten keine erhöhte Brandgefahr ausgegangen sei und sich zum Beweis auf ein Sachverständigengutachten berufen. Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht nachgegangen, sondern hat die erhöhte Brandgefahr einer größeren Anzahl von Akkumulatoren für E-Zigaretten als "Alltagswissen" bezeichnet und eine Beweisaufnahme daher für nicht erforderlich gehalten.

13

Das Berufungsgericht hat damit der Sache nach die Gefährlichkeit der Akkumulatoren für offenkundig (allgemeinkundig) im Sinne von § 291 ZPO und daher nicht beweisbedürftig gehalten. Tatsachen sind allgemeinkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar sind (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19, BGHZ 227, 1 Rn. 23 m.w.N.). Der Tatrichter ist gehalten, eine angenommene Offenkundigkeit im Sinne von § 291 ZPO zu begründen, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Annahme auf zutreffenden rechtlichen Anschauungen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, VersR 2021, 727 Rn. 31). Der Verweis des Berufungsgerichts auf die nicht näher bezeichneten "geläufigen, nicht mehr nur seltenen Nachrichten", die sich auch nicht speziell auf die Akkumulatoren von E-Zigaretten beziehen sollen, und nicht belegtes "Alltagswissen" ist keine überprüfbare Begründung in diesem Sinne.

14

Ungeachtet der Begründung für die Annahme von Offenkundigkeit hätte das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der für offenkundig gehaltenen Tatsachen abschneiden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, NJW 1993, 2674 [juris Rn. 25], insoweit in BGHZ 121, 210 nicht abgedruckt; BVerfG r+s 2021, 302 Rn. 15; jeweils m.w.N). Das dazu angebotene Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen.

15

bb) Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Behauptung des Klägers befasst, dass die Lagerung der Akkumulatoren jedenfalls bei dem hier eingetretenen Versicherungsfall nicht zum Ausbruch oder zur Ausbreitung des Brandes beigetragen habe. Nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war; die Beweislast für diesen Kausalitätsgegenbeweis liegt beim Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895 [juris Rn. 29]). Dazu hat der Kläger auf Seite 33 bis 34 der Berufungsbegründung behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Brand weder von den Lithium-Ionen-Akkumulatoren ausgegangen sei noch diese das Brandgeschehen vergrößert hätten. Diesem Beweisangebot wäre nachzugehen gewesen.

16

Ob der Kausalitätsgegenbeweis in analoger Anwendung der §§ 21 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 3 Satz 2, 82 Abs. 4 Satz 2 VVG bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist, wie die Beschwerdeerwiderung meint, kann hier offenbleiben, da das Berufungsgericht weder selbst Arglist des Klägers angenommen noch entsprechende Feststellungen des Landgerichts bestätigt hat.

17

c) Der angefochtene Beschluss beruht auf den dargestellten Gehörsverstößen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte. Es besteht die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die angebotenen Beweise erhoben hätte.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Piontek