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BGH Urteil vom 25.06.2026 – IX ZR 7/24

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250626UIXZR7.24.0

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Tenor§

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Oktober 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1

Der Kläger ist der Bruder des am 13. April 2018 verstorbenen S. (fortan: Erblasser). Der Beklagte ist Verwalter in dem am 9. Mai 2019 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers.

2

Der Kläger und der Erblasser erwarben im Jahr 2007 ein Grundstück zu je hälftigem Miteigentum. Zur Finanzierung des Grundstückskaufs nahm der Kläger im Jahr 2009 ein Darlehen bei der Z. AG (fortan: Z. ) auf. Mit Sicherungsvertrag vom 15. Juli 2009 gewährten der Kläger und der Erblasser der Z. zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld über 135.000 € an dem Grundstück.

3

Im Jahr 2012 bestellte der Erblasser dem Kläger eine nachrangige Grundschuld über 180.000 € allein an seinem Miteigentumsanteil. Aus dieser Grundschuld betrieb der Kläger ab Juli 2015 die Zwangsversteigerung in den Miteigentumsanteil des Erblassers.

4

Mit notariellem Vertrag vom 22. März 2018 veräußerte der Kläger seinen eigenen Miteigentumsanteil an H. . Der schuldrechtliche Teil des notariellen Kaufvertrags stand unter der Bedingung, dass der Käufer den Miteigentumsanteil des Erblassers erstand. Hierzu verpflichtete sich H. gegenüber dem Kläger, im Versteigerungstermin Gebote für den Miteigentumsanteil des Erblassers abzugeben.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - (fortan: Amtsgericht) vom 18. September 2018 wurde H. der Miteigentumsanteil des Erblassers zugeschlagen. Nach den Versteigerungsbedingungen blieb die Grundschuld der Z. bestehen. Das Amtsgericht teilte ihr auf die bis zum Zuschlag aufgelaufenen Grundschuldzinsen 135.956,25 € aus der Teilungsmasse zu. Die Z. verrechnete den Versteigerungserlös auf den Rest der gesicherten Darlehensschuld des Klägers; dies führte zur vollständigen Tilgung des Darlehens.

6

Im Zuge der anschließenden Durchführung des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und H. verlangte die Z. für die Bewilligung der Löschung der Grundschuld einen Ablösebetrag in Höhe von 139.933,29 €. Dieser Betrag entsprach dem Kapitalwert des Grundpfandrechts zuzüglich der seit dem Zuschlag aufgelaufenen Grundschuldzinsen. Der Kläger zahlte diesen Betrag an die Z. , woraufhin diese die Löschung der Grundschuld bewilligte.

7

Im Februar 2019 hinterlegte die Z. unter Verzicht auf das Rücknahmerecht einen Betrag in Höhe der empfangenen Ablösezahlung bei dem Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - (fortan: Hinterlegungsstelle). Als mögliche Empfangsberechtigte benannte sie - soweit noch von Interesse - den Kläger und die unbekannten Erben nach dem Erblasser (fortan: Erben).

8

Der Kläger verlangt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang - von dem Beklagten, in die Auszahlung des gesamten hinterlegten Betrags an sich einzuwilligen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe§

9

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

10

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig, weil der Kläger keine Insolvenzforderung, sondern einen Aussonderungsanspruch geltend mache. Der Anspruch auf das hinterlegte Geld, um dessen Auszahlung die Prätendenten stritten, sei haftungsrechtlich ausschließlich dem Vermögen des Klägers als wirklichem Rechtsinhaber zuzuordnen. Jener Gegenstand sei an die Stelle der Forderung getreten, die ihm gegen den Hinterleger zustehe.

11

Die Freigabeklage sei auch begründet. Der Kläger könne vom Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen, in die Auszahlung des hinterlegten Betrags einzuwilligen. Der Kläger sei Inhaber der Forderung, welche die Z. im Wege der Hinterlegung habe tilgen wollen. Diese Forderung folge ihrerseits aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Senat habe sich davon überzeugt, dass der Kläger den Ablösebetrag vollständig aus seinem Vermögen aufgebracht habe. Durch die Leistung des Klägers sei die Z. indes überzahlt worden. Denn sie habe zu Unrecht auf der Ablösung des Grundpfandrechts bestanden. Die Z. habe die Löschung der Grundschuld ohne Weiteres zu bewilligen gehabt, weil sie im Blick auf die noch offene Darlehensschuld bereits aus dem Miteigentumsanteil des Erblassers befriedigt worden sei.

B.

12

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

13

Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht als zulässig erachtet. Der Kläger macht ein Aussonderungsrecht (§ 47 Satz 1 InsO) geltend. Er stützt seine Klage darauf, als wahrer Gläubiger Inhaber des Anspruchs auf Herausgabe des hinterlegten Betrags gegen die Hinterlegungsstelle zu sein (fortan: Herausgabeanspruch). Der Kläger verfolgt mit dem Anspruch des wahren Gläubigers gegen einen anderen Prätendenten, in die Herausgabe des hinterlegten Geldes einzuwilligen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB; fortan auch: Einwilligungsanspruch), die Aussonderung des Herausgabeanspruchs.

14

1. Der Kläger betreibt die Aussonderung des Herausgabeanspruchs (§ 47 Satz 1 InsO).

15

a) An dem Herausgabeanspruch setzt sich die Forderung des wahren Gläubigers fort, die durch eine unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme erfolgte Hinterlegung wegen der Ungewissheit über die Person des Gläubigers erloschen ist.

16

aa) Hinterlegt der Schuldner, weil er seine Verbindlichkeit infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§ 372 Satz 2 Fall 2 BGB) und hat der Schuldner - wie die Z. im Streitfall - auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wird er durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Erfüllt wird allerdings allein die Forderung des wahren Gläubigers (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 2/07, ZIP 2008, 796 Rn. 14 mwN). Der Rechtsverlust des wahren Gläubigers wird dadurch ausgeglichen, dass er mit Vollziehung der nach § 372 Satz 2 Fall 2 in Verbindung mit § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgten Hinterlegung einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle erwirbt (vgl. MünchKomm-BGB/Wiegand, 10. Aufl., § 372 Rn. 30; Staudinger/Kern, BGB, 2026, § 378, Rn. 23; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Einführung vor § 372 Rn. 8; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., vor § 372 Rn. 5).

17

bb) Der Herausgabeanspruch tritt an die Stelle der nach § 378 BGB erloschenen Forderung des wahren Gläubigers. Denn eine Hinterlegung nach § 372 Satz 2 Fall 2 in Verbindung mit § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB bewirkt für sich genommen nicht, dass der hinterlegte Gegenstand in das Vermögen des wahren Gläubigers übergeht; hierzu führt erst die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes. Während der Dauer des Hinterlegungsverhältnisses wird der hinterlegte Gegenstand getrennt von den Vermögen sämtlicher Prätendenten aufbewahrt. Zum einen begründet die Hinterlegung ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Hinterlegungsstelle (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 216/64, WM 1966, 1016, 1017 zu § 6 HintO; Staudinger/Kern, BGB, 2026, Vorbemerkungen zu §§ 372 ff Rn. 13; MünchKomm-BGB/Wiegand, 10. Aufl., § 372 Rn. 28). Zum anderen erfolgt die Hinterlegung nach § 372 Satz 2 Fall 2 BGB gerade deshalb, weil der Schuldner sich im Unklaren über die Person des Gläubigers der zu tilgenden Forderung ist. Durch die getrennte Verwahrung von den Vermögen sämtlicher Prätendenten wird gewährleistet, dass der Hinterleger so gestellt werden kann, als habe er die geschuldete Leistung an den wahren Gläubiger bewirkt (§ 378 BGB), ohne dass der wahre Gläubiger das Insolvenzrisiko eines anderen Prätendenten zu tragen hat.

18

b) Der Kläger macht geltend, Inhaber des Herausgabeanspruchs zu sein.

19

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Inhaber einer Forderung diese aussondern, wenn der Verwalter sie unberechtigt für die Masse in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119; vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 656). Die Stellung als Forderungsinhaber verschafft eine dingliche Berechtigung (§ 47 Satz 1 Fall 1 InsO) und entscheidet daher über die haftungsrechtliche Zuordnung der Forderung zum Vermögen des Aussondernden (vgl. Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 16. Aufl., § 47 Rn. 48; Jaeger/Hoffmann, InsO, 2. Aufl., § 47 Rn. 15; Prütting in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2015, § 47 Rn. 44e; HK-InsO/Lohmann, 11. Aufl., § 47 Rn. 8 f iVm Rn. 15; Schmidt/Thole, InsO, 20. Aufl., § 47 Rn. 16 iVm Rn. 51).

20

bb) Gemessen daran betreibt der Kläger kraft seiner vorgeblichen Inhaberschaft an dem Herausgabeanspruch die Aussonderung dieser Forderung. Der Streit zwischen zwei Prätendenten, wem im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle die Forderung zusteht, ist ein Streit um die (vermeintliche) Gläubigerstellung. Denn der Anspruch gegen den Prätendenten richtet sich ausschließlich nach dem materiell-rechtlichen Verhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner und dem Kläger (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009, 2013 mwN; vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, WM 2015, 1434 Rn. 8 mwN; vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17, WM 2019, 2214 Rn. 8). Der Kläger rühmt sich, der wahre Gläubiger der gemäß § 378 BGB erloschenen Forderung gegen die Z. zu sein. Der Herausgabeanspruch, den der Beklagte seinerseits für die Masse beansprucht, ist an die Stelle der erloschenen Forderung getreten (oben Rn. 17).

21

2. Der Kläger verfolgt die Aussonderung des Herausgabeanspruchs mit Recht mit dem Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Dieser Anspruch stellt in der Insolvenz eines anderen Prätendenten einen Anspruch auf Aussonderung (§ 47 Satz 2 InsO) dar.

22

a) Für ein Aussonderungsrecht kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend darauf an, welchem Vermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10, WM 2011, 612 Rn. 19 mwN). Diese Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen. Schuldrechtliche Ansprüche können aber bei einer den Normzweck beachtenden Betrachtungsweise zu einer von der dinglichen Rechtslage abweichenden Vermögenszuweisung führen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 233; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 359 f; vom 10. Februar 2011 aaO). Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa ein Aussonderungsrecht des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003, aaO S. 233; vom 23. Oktober 2003, aaO S. 360; vom 10. Februar 2011 aaO).

23

b) Bei dem Anspruch des wahren Gläubigers gegen die übrigen Prätendenten, in die Herausgabe des hinterlegten Geldes einzuwilligen, handelt es sich um einen Anspruch, mit dem der wahre Gläubiger sein Aussonderungsrecht an der Herausgabeforderung verfolgt. Gegenstand des Streits ist die (vermeintliche) Gläubigerstellung hinsichtlich einer Forderung (vgl. Staudinger/Kern, BGB, 2026, Vorbemerkungen zu §§ 372-386, Rn. 19 mwN). Der Einwilligungsanspruch dient allein dem Zweck, den Herausgabeanspruch durchzusetzen, der dem Vermögen des wahren Gläubigers bereits kraft Inhaberschaft zugewiesen ist. Dass der Einwilligungsanspruch seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB findet, steht seiner Behandlung als Anspruch auf Aussonderung (§ 47 Satz 2 InsO) nicht entgegen.

24

aa) Der Einwilligungsanspruch ist untrennbar mit dem Herausgabeanspruch verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1961 - VII ZR 181/59, BGHZ 35, 165, 170). Gemeinsam mit dem Herausgabeanspruch erwächst der Einwilligungsanspruch aus der sachlichen Berechtigung des wahren Gläubigers gegenüber dem hinterlegenden Schuldner. Aus dieser Berechtigung folgt die Zuordnung des hinterlegten Geldes zum Vermögen des wahren Gläubigers.

25

(1) Damit die Hinterlegungsstelle den hinterlegten Gegenstand an einen der Prätendenten herausgeben darf, bedarf es der Bewilligung durch die übrigen Prätendenten (im Streitfall nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der wahre Gläubiger die Abgabe dieser Erklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB von den übrigen Prätendenten verlangen. Ob dieser Anspruch besteht, richtet sich ausschließlich nach dem materiellen Rechtsverhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner und dem Anspruchsteller. Denn die Hinterlegung erfolgt zur Erfüllung einer gegen den Hinterleger gerichteten Forderung (§ 372 Satz 2 BGB; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, ZIP 2000, 2009, 2012 f; vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, WM 2017, 1160 Rn. 18; vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17, WM 2019, 2214 Rn. 8).

26

(2) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Prätendenten vermag weder die Zuordnung des Herausgabeanspruchs zum Vermögen des wahren Gläubigers zu ändern noch die Verbindung dieses Anspruchs mit dem Einwilligungsanspruch zu lösen. Denn die Insolvenzeröffnung lässt die Rechtsverhältnisse der Hinterlegung unberührt. Die mit der Stellung des Insolvenzschuldners als Hinterlegungsbeteiligter verbundene Sperrposition ermöglicht es dem Verwalter nur (§ 80 Abs. 1 InsO), die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands an einen anderen Prätendenten einstweilen zu verhindern. Ob hingegen der Verwalter selbst den hinterlegten Gegenstand zur Masse ziehen kann, weil dieser dem haftenden Vermögen des Schuldners (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) zugewiesen ist, richtet sich auch nach Insolvenzeröffnung allein danach, ob der Schuldner Gläubiger der im Wege der Hinterlegung zu tilgenden Forderung und damit Inhaber des Herausgabeanspruchs ist.

27

bb) Der Einwilligungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB stellt keinen bloßen Verschaffungsanspruch dar.

28

(1) Allerdings entfalten in der Insolvenz gegen den Schuldner gerichtete Verschaffungsansprüche im Allgemeinen keine Aussonderungskraft, weil sie auf die Übertragung eines Gegenstands oder Rechts seines haftenden Vermögens abzielen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 5. Aufl., § 47 Rn. 448; Prütting in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2015, § 47 Rn. 49; HK-InsO/Lohmann, 11. Aufl., § 47 Rn. 17; Jaeger/Hoffmann, InsO, 2. Aufl., § 47 Rn. 16). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, der darauf gerichtet war, eine zugunsten des späteren Schuldners erfolgte Vermögensverschiebung aus der Masse zu korrigieren, als Verschaffungsanspruch eingeordnet und ihm die Aussonderungskraft versagt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - XI ZR 17/15, BGHZ 217, 178 Rn. 22).

29

(2) Demgegenüber stellt der Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers keinen Verschaffungsanspruch dar. Denn er zielt in der Insolvenz eines anderen Prätendenten nicht auf die Übertragung eines vermögenswerten Rechts der Masse ab. Vielmehr dient er dazu, die Gläubigerstellung des wahren Gläubigers hinsichtlich eines massefremden Vermögensrechts - des Herausgabeanspruchs - durchzusetzen. Soweit der Bundesgerichtshof die formale Sperrposition eines Hinterlegungsbeteiligten als Vermögensvorteil im Sinne des § 812 BGB angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, WM 1980, 1383, 1384), folgt daraus nicht, dass es sich um einen Verschaffungsanspruch handelt. Denn der Zugriff auf das hinterlegte Geld richtet sich allein nach der Gläubigerstellung im Verhältnis zum Hinterleger (oben Rn. 16 f, 20, 25).

30

c) Hieran ändert nichts, dass der Einwilligungsanspruch auf eine nach § 894 Satz 1 ZPO vollstreckbare Handlung gerichtet ist.

31

aa) In der Insolvenz eines Prätendenten kann nur der Insolvenzverwalter in die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands an einen anderen Hinterlegungsbeteiligten einwilligen.

32

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO).

33

(2) Die Übernahmepflicht des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 1 InsO erfasst die Beteiligtenstellung des Schuldners im Hinterlegungsverfahren. Diese Rechtsposition verschafft dem Verwalter vermöge seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts die Möglichkeit, potentiell haftendes Schuldnervermögen vor dem Zugriff der übrigen Prätendenten zu sichern. Ist der Schuldner selbst Gläubiger einer nach § 378 BGB erloschenen Forderung gewesen, ist das hinterlegte Geld seinem haftenden Vermögen (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) zugewiesen. Ergibt die Prüfung des Insolvenzverwalters nach Übernahme des Schuldnervermögens (§ 148 Abs. 1 InsO), dass der Schuldner nicht Gläubiger der Forderung gewesen ist, so hat der Verwalter selbst - nicht der Schuldner - in die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands an den wahren Gläubiger einzuwilligen.

34

bb) Für die Behandlung des Einwilligungsanspruchs (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) als Anspruch auf Aussonderung ist bedeutungslos, dass dieser auf eine nach § 894 Satz 1 ZPO vollstreckbare Handlung (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 23. Aufl., § 894 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 894 Rn. 12) gerichtet ist. Besteht ein Aussonderungsrecht (§ 47 Satz 1 InsO), kommt es weder darauf an, wie der zu seiner Verfolgung dienende Anspruch (§ 47 Satz 2 InsO) zu erfüllen noch wie dieser zu vollstrecken ist.

II.

35

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch des Klägers auf Aussonderung nach § 47 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB bejaht.

36

1. Ob einem Prätendenten gegen den anderen ein Einwilligungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zusteht, hängt allein davon ab, ob der Anspruchsteller Gläubiger der Forderung ist, zu deren Erfüllung die Hinterlegung erfolgt (oben Rn. 20, 26). Diese Forderung ist in erster Linie nach den Angaben des Forderungsschuldners im Hinterlegungsantrag zu ermitteln, weil er selbst zu bestimmen hat, welche Forderung er erfüllen will. Die Erklärung des hinterlegenden Schuldners ist dabei im Blick auf seine Interessenlage auszulegen. Denn die Hinterlegung nach § 372 Satz 2 Fall 2 BGB dient ihm zur Befreiung von einer bestimmten Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 15 mwN).

37

2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Kläger mit rechtsfehlerhafter Begründung als alleinigen Gläubiger der von der Z. erfüllten Forderung angesehen. Denn es hat bereits diese Forderung rechtsfehlerhaft bestimmt.

38

a) Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Hinterlegung sei wegen einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) erfolgt. Dabei hat es sich von der Erwägung leiten lassen, dass die Z. den ihr aus Grundschuld und Darlehen zustehenden Betrag infolge der Ablösezahlung für das Grundpfandrecht mehr als zweifach erhalten habe. Als Gläubiger des Bereicherungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Kläger angesehen, weil es sich davon überzeugt hat, dass er den Betrag für die Ablösezahlung vollständig aus eigenen Mitteln aufgebracht habe.

39

b) Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Forderung die Z. selbst nach ihren Angaben im Hinterlegungsantrag erfüllen wollte. Danach erfolgte die Hinterlegung zur Befriedigung einer Forderung aus dem Sicherungsvertrag über die Bestellung der Grundschuld.

40

aa) Die Z. hat Angaben zu dem vom Kläger (mit)betriebenen Verfahren der Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Erblassers gemacht. Sie hat ausgeführt, aus der Teilungsmasse einen Betrag auf die aufgelaufenen Grundschuldzinsen erhalten zu haben. Den zu hinterlegenden Betrag habe sie hingegen für die Ablösung der Grundschuld erhalten. Dieser stehe ihr nicht zu, weil das gesicherte Darlehen im Wege der Verrechnung des Versteigerungserlöses vollständig getilgt worden sei. Als mögliche Empfangsberechtigte hat die Z. - soweit noch von Interesse - den Kläger und die Erben benannt. Hinsichtlich der Empfangsberechtigung hat sie ausgeführt, der Kläger und der Erblasser seien die Besteller der abgelösten Grundschuld.

41

bb) Das Berufungsgericht hätte die Erklärung der Z. im Blick darauf auszulegen gehabt, welche Forderung sie selbst zur Tilgung bestimmt hatte. Diese Auslegung hat das Berufungsgericht unterlassen. Der Senat kann die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Erklärung der Z. selbst auslegen, weil hierzu keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind.

42

Danach verfolgte die Z. mit der Hinterlegung nicht das Ziel, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern eine Forderung aus dem Sicherungsvertrag zu erfüllen. Der Z. ging es nicht darum, den Ablösebetrag an denjenigen zurückzuführen, von dem sie die Zahlung empfangen hatte. Sie wollte sich vielmehr von der Verbindlichkeit befreien, den zur Ablösung der Grundschuld empfangenen Betrag an diejenigen auszukehren, die aus dem Sicherungsvertrag zur Rückgewähr des Grundpfandrechts berechtigt waren (fortan auch: Auskehranspruch). Dies zeigen die Angaben der Z. zur möglichen Empfangsberechtigung des Klägers und der Erben.

III.

43

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der Beklagte in die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den Kläger einzuwilligen hat (§ 47 Satz 2 InsO iVm § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt steht nicht fest, dass der Kläger alleiniger Gläubiger der von der Z. zur Tilgung bestimmten Forderung gewesen ist.

44

1. Gläubiger des infolge der Hinterlegung erloschenen (§ 378 BGB) Auskehranspruchs sind diejenigen gewesen, die im Zeitpunkt der Ablösung die Rückgewähr der Grundschuld verlangen konnten. Das Recht auf Auskehr des Ablösebetrags hat den Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag ersetzt.

45

a) Im Streitfall bestellten der Kläger und der Erblasser als Miteigentümer (§ 1008 BGB) des Grundstücks der Z. eine Gesamtgrundschuld (§ 1192 Abs. 1 iVm § 1132 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2010 - V ZR 52/09, WM 2010, 834 Rn. 7 mwN). Aufgrund des Sicherungsvertrags stand dem Kläger ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch gegen die Z. zu, die Gesamtgrundschuld zurückzugewähren, und zwar gemäß § 747 Satz 2, § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinschaftlich mit dem Erblasser (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7 mwN). Aus der gemeinsamen Empfangszuständigkeit des Klägers und des Erblassers folgte, dass diese im Außenverhältnis zur Z. Mitgläubiger (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Rückgewähranspruchs waren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1995 - XI ZR 30/94, WM 1995, 523). Der Rückgewähranspruch ist auch wirksam geworden (§ 158 Abs. 1 BGB). Der Sicherungszweck (Nr. 1 des Sicherungsvertrags) ist in dem Zeitpunkt entfallen, in welchem die Z. den ihr ausgekehrten Erlös aus der Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Erblassers auf die noch offene Restdarlehensschuld verrechnet hat (Nr. 4 des Sicherungsvertrags).

46

b) Jedoch ist der gemeinschaftliche Rückgewähranspruch der Sicherungsgeber durch den Anspruch auf Auskehr des Betrags zur Ablösung der Grundschuld ersetzt worden. Der Anspruch auf Rückgewähr der nicht mehr valutierten Gesamtgrundschuld setzt sich an dem Recht auf Auskehr des Ablösebetrags fort. Denn in Händen der Z. ist der Ablösebetrag an die Stelle der Gesamtgrundschuld getreten (vgl. Gladenbeck/Samhat/Samhat, Kreditsicherung durch Grundschulden, 11. Aufl., Rn. 727, 749, 833; Schoppmeyer/Liepin in Gehrlein/Graewe/Wittig, Das Recht der Kreditsicherung, 11. Aufl., § 15 Rn. 270; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, WM 1988, 1834, 1837; vom 6. Juli 1989 - IX ZR 277/88, WM 1989, 1412, 1413; vom 29. Januar 2016 - V ZR 285/14, BGHZ 209, 1 Rn. 10 mwN, jeweils für den Fall der Ablösung der Grundschuld durch den Ersteher).

47

c) Dies zeigt, dass die Z. - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit Recht auf einer Ablösung des Grundpfandrechts in Höhe des vollen Kapitalwerts (zuzüglich dinglicher Zinsen ab Zuschlag) bestanden hat. Denn auf diese Weise konnte sie eine Verletzung ihrer Rückgewährpflicht aus dem Sicherungsvertrag vermeiden und gewährleisten, dass sich das gemeinschaftliche Recht der Teilhaber des Anspruchs auf Rückgewähr der Gesamtgrundschuld an dem empfangenen Ablösebetrag fortsetzen konnte.

48

2. Jedoch steht nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht fest, dass der Kläger alleiniger Gläubiger des Anspruchs auf Auskehr des Ablösebetrags gewesen ist. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Forderung dem Kläger und den Erben als Mitgläubigern (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Forderungsgemeinschaft (§ 741 BGB) zusteht. Dies gilt in gleicher Weise für den Herausgabeanspruch, dessen Aussonderung der Kläger mit dem Einwilligungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) verfolgt und der an die Stelle des erloschenen Auskehranspruchs getreten ist (vgl. oben Rn. 17).

49

a) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, wem der Rückgewähranspruch zustand. Insbesondere ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Forderungsanteile an dem dem Auskehranspruch zugrunde liegenden Anspruch auf Rückgewähr der Gesamtgrundschuld nicht in der Person des Klägers zusammengefallen sind. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Behauptung des Klägers getroffen, der Erblasser habe ihm zu Lebzeiten seinen Anteil am Rückgewähranspruch übertragen (vgl. § 747 Satz 1 BGB iVm § 398 Satz 1 und § 413 BGB).

50

b) Unter dieser Prämisse stand der Anspruch auf Auskehr des Ablösebetrags den vormaligen Mitgläubigern des Rückgewähranspruchs in gleicher Weise in Forderungsgemeinschaft (§ 741 BGB) zu hälftigen Anteilen (§ 742 BGB) zu. Denn in dem Anspruch auf Auskehr des Ablösebetrags setzte sich das Rückgewährrecht fort (oben Rn. 46). Aus diesem Grund verblieb es auch im Außenverhältnis zur Z. bei der Mitgläubigerschaft (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Teilhaber.

51

c) Nichts anderes gilt hinsichtlich des Herausgabeanspruchs. Denn die Hinterlegung des Ablösebetrags hat dazu geführt, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fortsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, BGHZ 214, 146 Rn. 25 mwN für den Fall der Hinterlegung des Übererlöses aus einer Teilungsversteigerung).

52

d) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt sind der Kläger und die Erben hälftige Teilhaber des Herausgabeanspruchs. Mit dem Erbfall ist der Anteil des Erblassers am Rückgewähranspruch auf die Erben übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Mit Untergang (§ 275 Abs. 1 Fall 1 BGB) der Rückgewährpflicht der Z. haben sich die Gemeinschaft (§ 741 BGB) und der Anteil der Erben an dem Recht auf Auskehr des Ablösebetrags fortgesetzt (oben Rn. 50). Die Forderungsgemeinschaft des Klägers und der Erben setzt sich nunmehr an dem Herausgabeanspruch fort (oben Rn. 51). Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sind die Forderungsbruchteile der Erben an diesem Anspruch in die Insolvenzmasse gefallen (§ 35 Abs. 1 Fall 1 InsO, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO iVm § 751 Satz 2 Teilsatz 1 BGB; zur Anwendbarkeit der §§ 35 ff InsO im Nachlassinsolvenzverfahren BGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - IX ZR 119/23, WM 2025, 315 Rn. 12 mwN).

C.

53

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

54

Das Berufungsgericht wird Feststellungen zu treffen haben, wem der Rückgewähranspruch hinsichtlich der Grundschuld zustand. Sollte sich ergeben, dass eine Gemeinschaft (§ 741 BGB) am Herausgabeanspruch fortbesteht, wäre diese durch Teilung (§ 752 Satz 1 BGB) aufzuheben (§ 84 Satz 1 InsO iVm § 749 Abs. 1 BGB). Gelingt dies nicht im Wege der Vereinbarung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, BGHZ 214, 146 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Schmidt, 9. Aufl., § 749 Rn. 29 ff), setzt eine Einwilligung des Beklagten in eine Auszahlung eines Teils des hinterlegten Ablösebetrags voraus, dass der Kläger die Klage auch auf die Teilung der gemeinschaftlichen Forderung richtet. Er hätte die Mitwirkung des Beklagten bei der Teilung in der Weise zu verfolgen, dass er ihn auf Einwilligung in die Auszahlung seines Anteils am hinterlegten Betrag in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017, aaO Rn. 20 iVm Rn. 26; MünchKomm-BGB/Schmidt, 9. Aufl., § 749 Rn. 40 f). Mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wäre die Gemeinschaft am Herausgabeanspruch aufgehoben und die Hinterlegungsstelle auf Vorlage der rechtskräftigen Aufhebungsentscheidung befugt, die - jetzt reellen - Anteile am hinterlegten Betrag gesondert auszuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017, aaO Rn. 26).

Schoppmeyer Röhl Selbmann
Harms Weinland