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BGH Beschluss vom 09.07.2026 – V ZB 17/26

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090726BVZB17.26.0

Zitiert 5 Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 11. Februar 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe§

I.

1

Mit Urteil vom 10. April 2025 hat das Amtsgericht die Klage des Klägers in einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit abgewiesen. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist dem Kläger das Urteil am 3. Mai 2025 (Samstag) durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Die Zustellungsurkunde enthält weiter die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt worden ist. Durch einen am 5. Juni 2025 (Donnerstag) bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift zufolge ist die Zustellung am 3. Mai 2025 erfolgt. Nachdem ihn das Landgericht auf die Nichteinhaltung der einmonatigen Berufungsfrist hingewiesen hatte, hat der Kläger vorgetragen, dass auf dem Zustellumschlag das Datum der Zustellung nicht vermerkt gewesen sei und er die Entscheidung des Amtsgerichts erstmalig am 5. Mai 2025 (Montag) „in die Hand bekommen“ habe. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

II.

2

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO unzulässig. Die am 5. Juni 2025 eingegangene Berufungsschrift habe die Frist nicht wahren können, weil die Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 3. Mai 2025 erfolgt und die Berufungsfrist deshalb bereits am 3. Juni 2025 abgelaufen sei. Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO, wonach der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt, um eine zwingende Zustellungsvorschrift handele und das Schriftstück bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) als zugestellt gelte. Die Zustellungsurkunde begründe aber gemäß § 418 Abs. 1 i.V.m. § 371b Satz 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen und damit auch dafür, dass das Datum der Zustellung, nämlich der 3. Mai 2025, auf dem Umschlag vermerkt worden sei. Den ihm gemäß § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eröffneten Gegenbeweis, dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass der Kläger im Nachhinein Briefumschläge möglicherweise nicht richtig zugeordnet und verwechselt habe. Seine eidesstattliche Versicherung sowie die schriftliche Bestätigung der Frau D. könnten die Kammer von der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde nicht überzeugen. Die Schilderung des Klägers stehe insbesondere im Widerspruch zu der Angabe in der Berufungsschrift, deren Entwurf er selbst gefertigt habe und in der ohne jegliche Einschränkung oder weitere Erklärung als Zustellungsdatum der 3. Mai 2025 genannt werde. Die Bestätigung der Frau D. betreffe nur Angaben, die der Kläger ihr gegenüber gemacht haben solle und könne die Zweifel, die sich an der Richtigkeit der Angaben des Klägers ergäben, nicht entkräften.

III.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).

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1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend.

5

a) Für die Zustellungsurkunde gilt gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Vorschrift des § 418 ZPO, die nach § 371b Satz 1 ZPO auch dann anwendbar ist, wenn die Urkunde - wie hier - in ein elektronisches Dokument übertragen worden ist. Sie begründet deshalb den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Bei einer Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht nur auf das Datum, zu dem das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt wurde (hier: 3. Mai 2025). Enthält die Zustellungsurkunde die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, in dem sich das zuzustellende Schriftstück befindet, vermerkt ist (§ 182 Abs. 2 Nr. 6, § 180 Satz 3 ZPO), gilt die Beweiskraft auch für diesen Umstand. Damit ist der volle Beweis geführt, dass die zwingende Zustellungsvorschrift des § 180 Satz 3 ZPO eingehalten worden ist. Ist die Vorschrift demgegenüber verletzt, gilt das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang nach § 189 ZPO als zugestellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22, NJW-RR 2023, 766 Rn. 18 ff.).

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b) Richtig sieht das Berufungsgericht weiter, dass gemäß § 418 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 371b Satz 1 ZPO der Gegenbeweis der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen - einschließlich des Vermerks des Zustellungsdatums auf dem Umschlag - grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22, NJW-RR 2023, 766 Rn. 28). Die Beweiserhebung folgt den Regeln des Freibeweises, so dass das Gericht weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt ist. Im Rahmen des Freibeweises können deshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 242/19, juris Rn. 9 mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass der Gegenbeweis die volle Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) des Gerichts von der Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 14 mwN; Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18 mwN).

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2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde überspannt das Berufungsgericht nicht die Anforderungen an den danach von dem Kläger zu erbringenden Beweis, dass auf dem das Urteil des Amtsgerichts enthaltenden Briefumschlag entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung nicht vermerkt worden war. Das Berufungsgericht hat sowohl die von dem Kläger vorgelegten Briefumschläge als auch die eidesstattliche Versicherung des Klägers und die Bestätigung der Frau D. eingehend tatrichterlich gewürdigt und sich von der Richtigkeit des Vortrags des Klägers nicht i.S.d. § 286 ZPO überzeugen können. Unter anderem hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass die Schilderung des Klägers im Widerspruch zu der - auf ihn selbst zurückgehenden - Angabe in der Berufungsschrift steht, dass die Zustellung am 3. Mai 2025 erfolgt sei. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Kläger persönlich anzuhören. Vielmehr konnte es davon ausgehen, dass aus einer Anhörung keine über die eidesstattliche Versicherung hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten waren.

8

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau