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BGH Beschluss vom 14.07.2026 – XIII ZB 8/26

13. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726BXIIIZB8.26.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 12 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird festgestellt, dass die Zurückweisung ihres Antrags vom 6. Oktober 2025 auf Anordnung der Verpflichtung des Betroffenen, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 20. Zivilsenat - vom 6. Januar 2026 rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, eine Erstattung notwendiger Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe§

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I. Der Betroffene ist ein afghanischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag in Deutschland im Jahr 2000 bestandskräftig abgelehnt wurde. Im Jahr 2020 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der Vorbereitung von Anschlägen gemeinsam mit weiteren Personen der salafistischen Szene unter Bezugnahme auf den Islamischen Staat (IS) als einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB eingeleitet, das im August 2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wies die beteiligte Behörde den Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung an. Gleichzeitig verhängte sie gegen ihn gestützt auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Mit weiterer Verfügung vom selben Tag (nachfolgend: Ordnungsverfügung) ordnete sie ihm gegenüber zudem unter anderem eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 Abs. 2 AufenthG und ein Kontaktverbot nach § 56 Abs. 4 AufenthG an. Gegen die Verfügungen vom 24. November 2022 erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht, das im Dezember 2025 den auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausweisungsverfügung und das unbefristete Ein- und Ausreiseverbot gerichteten Anträgen des Betroffenen entsprach und den gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Eilantrag zurückwies.

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Erstmals 2022 verpflichtete das Amtsgericht den Betroffenen auf Antrag der beteiligten Behörde nach § 56a AufenthG, die zur elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und die Funktionsfähigkeit der technischen Mittel nicht zu beeinträchtigen. Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wurde in der Folge auf Antrag der beteiligten Behörde mehrfach verlängert.

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Zuletzt hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 die elektronische Aufenthaltsüberwachung befristet bis zum 27. Januar 2026 angeordnet. Diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 6. Januar 2026 abgeändert und den Antrag der beteiligten Behörde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

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1. Die form- und fristgerecht (§ 71 FamFG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zugelassen und damit gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung - die zeitlich bis zum 27. Januar 2026 befristete Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - durch Zeitablauf in der Hauptsache noch vor Einlegung der Rechtsbeschwerde am 19. Februar 2026 erledigt hat. Denn die beteiligte Behörde hat eine Verletzung ihrer Rechte und ihr fortdauerndes Interesse an der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht und damit sinngemäß einen Feststellungsantrag analog § 62 FamFG gestellt. Sie hat gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

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a) Die Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nur, wenn sie konkret und zudem zu erwarten ist, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen sein wird; das Interesse an der abstrakten Klärung einzelner Rechtsfragen für die künftige Rechtspraxis reicht hingegen nicht aus (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 12; vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17, NVwZ 2017, 1808 Rn. 9).

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b) Das Interesse der beteiligten Behörde erschöpft sich vorliegend nicht in der abstrakten Klärung der Rechtsfrage, was unter einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 56a Abs. 1 AufenthG zu verstehen ist. Es besteht vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt wieder ereignet, wenn die beteiligte Behörde unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen einen erneuten Antrag auf Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gegenüber dem Betroffenen stellt. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgericht den Antrag der beteiligten Behörde vom 30. Dezember 2025 auf erneute Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unter Verweis auf die Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts durch Beschluss vom 27. Januar 2026 zurückgewiesen hat.

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2. Der Feststellungsantrag der beteiligten Behörde ist auch begründet, da das Beschwerdegericht bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter gemäß § 56a Abs. 1 AufenthG einen unrichtigen Maßstab angewendet und deshalb das Vorliegen einer solchen Gefahr rechtsfehlerhaft verneint hat.

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a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anordnung der Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen einer sogenannten elektronischen Fußfessel lägen nicht vor. Es sei nicht feststellbar, dass die erforderliche erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter von dem Betroffenen ausgehe. Für die Annahme einer erheblichen Gefahr genüge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2, 3 AufenthG oder des § 56 Abs. 4 AufenthG nicht. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 58a AufenthG möge vorliegen, würde als solche aber auch den weitergehenden Anforderungen des § 56a Abs. 1 AufenthG nicht genügen. Der Begriff der erheblichen Gefahr sei im strengen polizeirechtlichen Sinne einer konkreten Gefahr zu verstehen. Es müsse bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten sein. Dies sei nicht der Fall, da ausweislich der Gefährdungsbewertung des Polizeipräsidiums Hessen vom 26. September 2025 (nachfolgend: Gefährdungsbewertung) eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter nur nicht (vollständig) ausgeschlossen werden könne, was für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht genüge.

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b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat seiner Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es bei der Auslegung des Gefahrenbegriffs auf den tradierten polizeirechtlichen Begriff der konkreten Gefahr zurückgegriffen und dabei verkannt hat, dass die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs im Sinne eines abgesenkten Gefahrenmaßstabs reduziert sind.

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aa) Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift zusätzlich zu den Voraussetzungen der § 56 Abs. 2, 3 oder § 56 Abs. 4 AufenthG das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter als eigenständiger Tatbestandsvoraussetzung erfordert, der somit ein eigener Bedeutungsgehalt zukommen muss. Auch die Gesetzesbegründung betont das Vorliegen zweier kumulativer Voraussetzungen (Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 16. März 2017, BT-Drucks. 18/11546, S. 19). Der vom Beschwerdegericht hieraus gezogene Schluss, der Begriff der erheblichen Gefahr könne nur dadurch eine eigenständige Bedeutung erlangen, dass eine konkrete Gefahr im strengen polizeirechtlichen Sinne zu verlangen ist, und damit erhöhte Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen sind, ist allerdings nicht zwingend. Vielmehr kann sich die Erheblichkeit in diesem Zusammenhang ohne Weiteres auch auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie auf das Gewicht der befürchteten Tathandlungen beziehen (so zum Verständnis der besonderen Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17, DVBl 2017, 1435 Rn. 15). Ein solches Verständnis ist im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht verbreitet (vgl. etwa zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BPolG Wehr in Nomos-BR, 3. Aufl., § 14 BPolG Rn. 29).

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bb) Für letzteres Verständnis spricht maßgeblich, dass § 56a AufenthG ausweislich der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 16. März 2017, BT-Drucks. 18/11546, S. 19) im Wesentlichen § 56 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) nachgebildet ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter vor terroristischen Gefahren im Gefahrvorfeld, für die besondere, abgesenkte Anforderungen an den anzulegenden Gefahrenmaßstab gelten. Auch § 56a AufenthG dient dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter vor einer terroristischen Gefahr beziehungsweise einer dieser gleichzustellenden Gefahr für die innere Sicherheit. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und ist damit dem Bereich der Straftatenverhütung zuzuordnen. Ziel der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgrund dieser Vorschrift ist es, den Aufenthaltsort von Ausländern, von denen eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht, ständig zu überwachen und auf diese Weise die Begehung derartiger Straftaten zu verhindern (BT-Drucks. 18/11546, S. 19). Durch die Verknüpfung mit den § 56a Abs. 1 AufenthG vorgelagerten Tatbeständen der räumlichen Beschränkung gemäß § 56 Abs. 2 und 3 AufenthG sowie des Kontaktverbots des § 56 Abs. 4 AufenthG, die wiederum das Vorliegen einer Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG voraussetzen, zielt die Vorschrift auf die Prävention terroristischer und extremistischer Bedrohungen. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG betrifft Sachverhalte mit Bezügen zu Terrorismus oder Extremismus (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 10. Mai 2019, BT-Drucks. 19/10047, S. 36), während § 58a AufenthG die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr bezweckt. § 56 AufenthG - und damit auch § 56a AufenthG - dient mithin der Eindämmung der von Ausländern ausgehenden Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9/12, NVwZ 2014, 294 Rn. 29; Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 1. Januar 2026, § 56 AufenthG Rn. 2; Katzer/Bucker in BeckOK MigR, Stand 1. März 2026, § 56 AufenthG Rn. 1). Bei zutreffendem Verständnis wird daher durch das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der Gefahr sichergestellt, dass die gefährdeten Rechtsgüter ein überragendes Gewicht aufweisen.

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cc) Bei der Auslegung des § 56a AufenthG ist folglich auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem abgesenkten Gefahrenmaßstab entwickelt hat, der zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter im Vorfeld des Terrorismus zur Anwendung kommt.

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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der in § 56 Abs. 1 BKAG normierten Ermächtigung zur Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus kann der Gesetzgeber für bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Strafverhütung die Grenzen von Eingriffstatbeständen weiter ziehen als im tradierten Polizeirecht, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, NJW 2016, 1781 Rn. 112). Eine danach erforderliche, hinreichend konkretisierte (drohende) Gefahr kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., aaO unter Hinweis auf BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a., NJW 2008, 822 Rn. 251; vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833 Rn. 231).

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(2) Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben leitet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus Sinn und Zweck der Regelung des § 58a AufenthG her, dass auch für die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, die auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ergehen kann, ein abgesenkter Gefahrenmaßstab gilt. Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten. Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab. Denn jedenfalls seit den Anschlägen des 11. September 2001 - wie auch den in Deutschland erfolgten islamistisch motivierten Terroranschlägen etwa vom 19. Dezember 2016 in Berlin, vom 31. Mai 2024 in Mannheim und vom 23. August 2024 in Solingen - ist damit zu rechnen, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17, NJW 2017, 1057 Rn. 19; vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4/17 u.a., Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 4 Rn. 19; vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 u.a., DVBl 2017, 1435 Rn. 17). Eine bestimmte Entwicklung muss dabei nicht wahrscheinlicher sein als eine andere (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5/17 u.a., aaO Rn. 19).

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(3) Dieselben Anforderungen legt der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zugrunde, der sich an § 56 BKAG orientiert und die zuständige Behörde zur Verhütung von terroristischen Straftaten zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ermächtigt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 [juris Rn. 24 ff.]; vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG bereits Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 26 ff.). Sie gelten nach Sinn und Zweck des § 56a AufenthG auch für den dort verwendeten Rechtsbegriff der erheblichen Gefahr.

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c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf dem Fehlverständnis des bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs anzulegenden Maßstabs. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen liegt bezogen auf den Anordnungszeitraum eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter im Sinne des § 56a Abs. 1 AufenthG vor. Unter Zugrundelegung der tatrichterlichen Feststellungen ergeben sich aus dem individuellen Verhalten des Betroffenen ausreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich in seiner Person innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann.

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aa) Die Gefahrenprognose knüpft dabei wesentlich an das von dem Betroffenen in der Vergangenheit gezeigte Verhalten an. Nach den in der Beschwerdeentscheidung wiedergegebenen polizeilichen Erkenntnissen, denen der Betroffene nicht entgegengetreten ist, vertritt dieser ein verfestigt salafistisch geprägtes, ultrakonservatives Islamverständnis. Er war seit dem Jahr 2016 in der radikal-islamistischen Szene anzutreffen und dort tiefgründig vernetzt, wobei ihm eine besondere Rolle als religiöser Führer zukam. Der Betroffene, der der deutschen freiheitlich-demokratischen Grundordnung feindselig gegenübersteht, konsumierte mehrfach pro-jihadistische Propaganda und Propaganda des IS. Zudem kam es seit Ende September 2020 häufig zu Treffen mit diversen der salafistischen Szene angehörigen Personen, unter anderem Mitgliedern einer Gruppe, die sich intensiv mit der Ausbildung im Drachen- und Gleitschirmfliegen und dem Einsatz von Modellflugzeugen und Drohnen zum Transport von Sprengladungen beschäftigt hatte. Auf dem Mobiltelefon des Betroffenen befand sich eine (zerstörte) Datei mit einer Bombenbauanleitung. Er lagerte zeitweise eine Schusswaffe in seiner Wohnung, bei der Durchsuchung seiner Wohnung fand sich ein verbotenes Faustmesser.

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bb) Danach sind nicht nur eine verfestigte radikal-islamistische Grundhaltung des Betroffenen, sondern auch eine besondere Nähe zu Personen, von denen in hohem Maße terroristische Taten zu erwarten waren, sowie Indizien für eine eigene Gewaltbereitschaft des Betroffenen festzustellen. Diese Umstände rechtfertigen in der Gesamtschau ohne Weiteres die Annahme, dass der Betroffene seine radikal-islamistischen Ansichten auch in Deutschland umsetzen und dabei zu dem im fundamentalistischen Milieu verbreiteten Mittel des Terroranschlags greifen kann. Die für eine Gefahrenprognose sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte und Gründe sind dabei mindestens ebenso gewichtig wie die möglicherweise für eine gegenteilige Prognose sprechenden Gründe. Dass die näheren Umstände einer möglichen Tat des Betroffenen in keiner Weise feststehen, steht der Gefahrenprognose nicht entgegen, da an den Wahrscheinlichkeitsgrad der Realisierung der Terrorgefahr keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 [juris Rn. 42]).

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cc) Diese Gefahrenprognose war im Zeitpunkt der angefochtenen und durch Zeitablauf erledigten Entscheidung nach wie vor aktuell, da eine glaubhafte und nachhaltige Distanzierung des Betroffenen von seiner Grundhaltung und damit zugleich dem für die polizeiliche Befassung Anlass gebenden, sicherheitsgefährdenden Verhalten, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.

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(1) Nach der aktuellen Gefährdungsbewertung muss bei dem Betroffenen nach wie vor von einer tiefgreifenden Radikalisierung im islamistischen Sinne ausgegangen werden. Der Betroffene vertritt danach weiterhin ein deutlich salafistisch geprägtes Islamverständnis, welches auch der primäre identitätsstiftende Faktor in seinem Leben zu sein scheint. Weder der vom Betroffenen ausweislich der Gefährdungsbewertung mittlerweile gepflegte "unauffällige, gemäßigte Lebensstil" noch eine zwischenzeitlich möglicherweise reduzierte oder entfallene Anbindung an die radikal-islamistische Szene, zu der die Gefährdungsbewertung keine Feststellungen treffen konnte, stellen deshalb belastbare Anhaltspunkte für eine nachhaltige Deradikalisierung dar. Es liegt nahe, dass diese Umstände unmittelbare Folge der durch die Ordnungsverfügung angeordneten Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen und deren elektronischer Überwachung sind. Sie schließen gerade nicht aus, dass der Kontakt zur radikal-islamistischen Szene angesichts der unveränderten inneren Haltung des Betroffenen bei einer Aufhebung der elektronischen Überwachung der Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen wiedererstarkt und sich damit die terroristische Gefahr aktualisiert.

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(2) Diese Einschätzung steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht Darmstadt in dessen vom Beschwerdegericht umfangreich in Bezug genommenen Beschluss vom 30. Dezember 2025 vorgenommenen Bewertung. Das Verwaltungsgericht führt unter anderem aus, der Betroffene distanziere sich nicht von der Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung religiöser Ziele und zeige Sympathie für den IS. Es sei davon auszugehen, dass er auch die Anwendung von Gewalt zur Erreichung religiöser Zwecke für legitim und geboten halte. Die von ihm ausgehende Gefahr sei auch weiterhin aktuell. Zwar habe er sich seit Beginn der Überwachung aus der salafistischen Szene zurückgezogen. Es stehe jedoch zu befürchten, dass er ohne die Maßnahmen zeitnah wieder die ihm zugekommene führende Rolle einnehmen werde. Er habe die letzten Jahre nicht dazu genutzt, erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln in der Vergangenheit Abstand zu nehmen. Die vor dem Amtsgericht Darmstadt ausgesprochenen Distanzierungen seien gänzlich unglaubhaft. Sie ließen eine vertiefte, selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner radikal-islamistischen Ideologie nicht im Ansatz erkennen.

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(3) Der Umstand, dass der Betroffene ab Juni 2023 auf freiwilliger Basis mit dem Violence Prevention Network (VPN) in Kontakt stand, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Möglichkeit einer jederzeitigen Aktualisierung der vom ihm ausgehenden terroristischen Gefahr entfallen zu lassen. Zwar hat er den Kontakt ausweislich der Feststellungen in der Gefährdungsbewertung mit der Aussage begründet, sich von seiner Radikalisierung lösen zu wollen. Da der Kontakt aber ausweislich der Feststellungen im amtsgerichtlichen Beschluss bereits nach wenigen Treffen nach dem 14. Februar 2024 wieder abgebrochen ist, stellt er kein Indiz für ein ernsthaftes Interesse an einer nachhaltigen Deradikalisierung oder eine nachhaltige Änderung der inneren Einstellung des Betroffenen dar. Hierfür bedürfte es, schon wegen der spätestens im Jahr 2016 erfolgten, langjährigen Radikalisierung des Betroffenen gewichtiger, auch nach außen tretender Anhaltspunkte, die auch sonst nicht ersichtlich sind. Insbesondere ist der Betroffene den Feststellungen des Beschwerdegerichts weder in der Beschwerde noch in der Rechtsbeschwerde überzeugend entgegengetreten; Deradikalisierungsbemühungen oder einen nachhaltigen Wandel seiner Anschauungen hat er nicht behauptet.

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3. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zum in der Vergangenheit liegenden Anordnungszeitraum weder erforderlich noch zu erwarten sind.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Roloff Tolkmitt Picker
Holzinger Pastohr