Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.01.2000 – 5 W (pat) 14/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Sachen

wegen seiner Gebrauchsmusteranmeldung 296 05 178.0

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 7. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dr. Schade und Dr. K. Vogel

beschlossen:

1. Dem Anmelder wird für das Eintragungs-Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. 10.99

Es sind keine Monatsraten oder sonstige Zahlungen auf

die Verfahrenskostenhilfe zu leisten.

2. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 5. Mai 1999 aufgehoben.

Die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster unter

Zugrundelegung der Beschreibung und der Schutzansprüche in der am 2. November 1999 eingereichten Fassung mit Angabe des 20. März 1996 als Anmeldetag wird

angeordnet.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 20. März 1996 eine Erfindung mit der Bezeichnung "Bioaktiver Raumluftfilter mit Pflanzenbewehrung" zur Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster (Aktenzeichen: 296 05 178.0) angemeldet. Mit Bescheid vom

17. Dezember 1997 hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung in formaler

Hinsicht beanstandet, und zwar die konturenschwache Schrift (§ 3 Abs 4 Nr 5

GebrMAnmVO) sowie das Fehlen einer zweiten Ausfertigung, und diese Beanstandung mit Bescheid vom 11. Februar 1998 wiederholt.

Nachdem der Anmelder trotz mehrfacher Fristgewährung die im Bescheid vom

11. Februar 1998 beanstandeten Mängel nicht beseitigt hat, hat sie die Anmeldung gem § 8 Abs 1 GebrMG mit Beschluss vom 5. Mai 1999 zurückgewiesen.

Der Beschluss wurde mit Einschreiben am 11. Mai 1999 abgesandt.

Der Anmelder hat hiergegen mit Eingabe, zugegangen beim Deutschen Patent-

und Markenamt am 14. Mai 1999 und mit Telefax vom 14. Juni 1999 Beschwerde

eingelegt und verfolgt seine Eintragung weiter. Mit Eingabe vom 29. Oktober 1999,

eingegangen am 2. November 1999, überreicht er neue Unterlagen in zweifacher

Ausfertigung und in schwarzer, sauberer und konturenscharfer Schrift.

Ebenfalls mit Telefax vom 14. Juni 1999 beantragt er Verfahrenskostenhilfe für

das Beschwerdeverfahren und reicht das ausgefüllte Antragsformular A 9541 mit

der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die

dazu gehörigen Anlagen A bis C mit einer Reihe von Belegen mit Eingabe vom

25. September 1999 nach.

Der Anmelder beantragt sinngemäß

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Mai 1999 aufzuheben

und die Eintragung des Gebrauchsmusters in der Fassung

der Eingabe vom 29. Oktober 1999 anzuordnen.

2. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu

bewilligen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerdegebühr wurde zwar nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses bezahlt, § 18 Abs 2 GebrMG. Sie gilt jedoch

nicht als nicht erhoben, weil dem Anmelder gem § 21 Abs 2 iVm §§ 129, 130 PatG

Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungs-Beschwerdeverfahren bewilligt wird.

Diese wirkt sich im vorliegenden Fall dahingehend aus, dass bei den Gebühren,

die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind (hier: Beschwerdegebühr), die für

den Fall der Nichtzahlung vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten, § 130 Abs 2

Satz 1 PatG.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wurde rechtzeitig gestellt,

nämlich am letzten Tag der Beschwerdefrist. Der am 11. Mai 1999 mit Einschreiben abgesandte Beschluss gilt nach § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 127 Abs 1 PatG

und § 4 Abs 1 VwZG mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt,

also am 14. Mai 1999. Dass der Anmelder den Beschluss tatsächlich am

12. Mai 1999 erhalten hat, spielt wegen der Fiktion des § 4 Abs 1 VwZG keine

Rolle. Daher ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, der am

14. Juni 1999 eingegangen ist, noch innerhalb der Monatsfrist gestellt worden.

Die vom Anmelder eingereichten Nachweise über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen unter entsprechender Anwendung der

§§ 114 bis 116 ZPO die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unter Absehen der

Zahlung von Monatsraten oder sonstigen Zahlungen. Auch die weitere Voraussetzung von § 130 Abs 1 Satz 1 PatG ist erfüllt, weil hinreichende Aussicht auf

Eintragung des Gebrauchsmusters besteht.

2. Die Beschwerde des Anmelders hat auch in der Sache Erfolg.

Die mit der Eingabe vom 29. Oktober 1999 eingereichten Unterlagen weisen die

von der Gebrauchsmusterstelle gerügten Mängel nicht mehr auf und entsprechen

den Vorschriften für die Eintragung.

Goebel

Dr. Schade

Dr. K. Vogel

Ko