Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.01.2000 – 30 W (pat) 189/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung P 46 050/5 Wz
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richter Dr. Buchetmann und Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 16. Januar 1997 und vom 12. Februar 1999
sind wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 003 150 die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
Durch Beschluß vom 16. Januar 1997 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -
Markenstelle für Klasse 5 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten
Marke mit der Widerspruchsmarke 2 003 150 festgestellt und der angemeldeten
Marke die Eintragung versagt. Durch Beschluß vom 12. Februar 1999 hat es die
Erinnerung der Anmelderin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widerrsprechende hat den Widerspruch aus der Marke 2 003 150 mit Erklärung vom 22. Dezember 1999 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Dr. Buchetmann
Schramm
Hu