Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.01.2000 – 24 W (pat) 144/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
…
betreffend die Marke 397 28 339.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Marke 397 28 339
G r ü n d e
I.
LIBERTINE
ist in das Register eingetragen worden für die folgenden Waren der Klassen 3, 18
und 25:
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer.
Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise-
und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke.
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".
Die Eintragung der Marke wurde am 10. Juli 1997 veröffentlicht.
Gegen diese Eintragung wurde Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 405 635
LISTERINE.
Diese ist seit dem 15. Juli 1929 in das Register eingetragen für die folgenden Waren der Klassen 3 und 5:
"Medizinische, antiseptische und desodorierende Mittel, Zahnpulver, Zahnpasten, medizinische Tabletten zur Heilung von Verdauungsschwächen und Krankheiten der Kehle, Cold Cream, Badesalze und seifenartige Pasten, gewöhnlich als Rasierseife bekannt".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen
Widerspruch mit Beschluß vom 18. März 1999 zurückgewiesen mit der Begründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Zwar seien zumindest die "Seifen" aus dem
Warenverzeichnis der angegriffenen Marke den "seifenähnlichen Pasten" aus dem
Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke sehr ähnlich. Die beiden Markenwörter
kämen sich jedoch nicht verwechselbar nahe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
meint, daß die Waren der beiden konkurrierenden Marken teilweise identisch
seien. So würde die Widersprechende ua unter der Widerspruchsmarke eine
Mundspülung vertreiben, die begrifflich unter die Mittel zur Körper- und Schönheitspflege aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke fiele. Im übrigen
seien sich die Waren beider Marken aus der Klasse 3 sehr ähnlich. Ausgehend
von dieser Bewertung vertritt die Widersprechende die Auffassung, daß sich die
beiden Markenwörter verwechselbar nahe kämen. Dabei hebt sie insbesondere
die Identität der Buchstaben bis auf die Buchstaben "B" (in "LIBERTINE") und "S"
(in "LISTERINE") sowie die Identität der Buchstabenfolge bis auf die Stellung des
"T" als besondere Gemeinsamkeiten hervor. Sie meint außerdem, daß beide Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs verwandt würden, bzw verwandt
werden sollten, bei deren Kauf die angesprochenen Verkehrskreise keine besondere Sorgfalt aufwenden würden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 1999 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
1.
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen,
2.
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Markeninhaberin hält den angegriffenen Beschluß für zutreffend und meint,
bei der von der Widersprechenden unter der Widerspruchsmarke vertriebenen
Mundspülung handele es sich um ein zahnmedizinsches Produkt, das nicht zu den
Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege gehöre. Weiter vertritt die Markeninhaberin die Auffassung, daß die Widersprechende bei verständiger Würdigung
der Sach- und Rechtslage die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde hätte erkennen
können und deswegen gem § 71 MarkenG die Kosten des Verfahrens tragen
sollte.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nicht begründet. Wie der
angegriffene Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und
Markenamts zutreffend festgestellt hat, besteht zwischen den konkurrierenden
Marken keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht gem § 43
Abs 1 MarkenG bestritten. Für die Frage der Warenähnlichkeit kommt es daher
nur auf die Warenverzeichnisse der konkurrierenden Marken an, nicht dagegen
auf konkrete Produkte, für welche die Widersprechende ihre Marke möglicherweise tatsächlich benutzt (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997,
§ 9 Rdn 38).
Insoweit die angegriffene Marke auch für Waren der Klassen 18 und 25 eingetragen wurde, scheidet eine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bereits deswegen aus, weil die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke
enthaltenen Waren dieser Klassen den Waren der Klassen 3 und 5, für welche die
Widerspruchsmarke eingetragen ist, unter keinem Gesichtspunkt ähnlich sind.
Damit kommen für Identität oder Ähnlichkeit der Waren auf der Seite der angegriffenen Marke nur die Waren aus der Klasse 3 in Betracht.
Zwischen allen Waren der Klasse 3 aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen
Marke und bestimmten Waren aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke besteht Ähnlichkeit und teilweise Identität. Die "Seifen" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke sind den "seifenartigen Pasten, gewöhnlich als
Rasierseife bekannt" aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke sehr
ähnlich, weil der Oberbegriff "Seifen" auch "Toiletteseifen" umfaßt. Die "Parfümerien, ätherischen Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer" aus
dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke sind den "Zahnpulvern, Zahnpasten" und der "Cold Cream" aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke
ähnlich; dabei kann "Cold Cream" mit "Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege
identisch sein kann (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 11. Aufl 1999, S 242 ff zum Stichwort Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, S 257, 258 zum Stichwort "Parfümerien", S 362, 363 zu den
Stichworten "Zahnpasta", "Zahnputzmittel"). Insofern die "Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke (neben
den dekorativen Kosmetika) Mittel zur Körperpflege enthalten, sind diese außerdem den "medizinischen, antiseptischen und desodorierenden Mitteln" aus dem
Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke ähnlich (vgl Richter/ Stoppel, aaO,
S 63 ff zum Stichwort "Arzneimittel" und S 241 ff zum Stichwort "Mittel zur Körper-
und Schönheitsmittel").
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Tatsachen,
aus denen sich eine Schwächung oder Stärkung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke ergeben könnten, wurden von den Verfahrensbeteiligten nicht
vorgetragen.
Bei dieser Ausgangslage muß die prioritätsjüngere Marke von der älteren einen
deutlichen Abstand einhalten. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene
Marke. Es trifft zwar zu, daß beide Markenwörter eine Reihe von Gemeinsamkeiten aufweisen. "LIBERTINE" und "LISTERINE" setzen sich jeweils aus neun
Buchstaben zusammen, die bis auf den Buchstaben "B" in "LIBERTINE" und den
Buchstaben "S" in "LISTERINE" in beiden Wörtern enthalten sind. Die Vokalfolge
ist gleich und die Abweichungen bei der Buchstabenfolge beschränken sich auf
die Stellung der beiden nicht-identischen Buchstaben und des Buchstaben "T", der
in beiden Markenwörtern vorkommt. Es kommt hinzu, daß ein entscheidungserheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise die englische Bedeutung
des Wortes "libertine" - Wüstling - nicht kennen und das Markenwort daher
deutsch aussprechen wird. In diesem Fall werden beide Markenwörter viersilbig
ausgesprochen mit der Betonung auf der vorletzten Silbe.
Für die Frage der Markenähnlichkeit iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG kommt es jedoch nicht auf eine rechnerische Gegenüberstellung von Übereinstimmungen und
Unterschieden an. Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der
Vergleichsmarken, wobei insbesondere die unterscheidenden und dominierenden
Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 1998, 387, 390 "Springende
Raubkatze"; GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"). Bei einer solchen Betrachtung der
beiden Marken überwiegen die deutlichen Unterschiede. Sie betreffen die
Gestaltung der erfahrungsgemäß (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 83)
stärker beachteten Wortanfänge sowie die Anfänge der jeweils zweiten und dritten
Silben beider Markenwörter. Klanglich und schriftbildlich endet die erste Silbe der
Widerspruchsmarke auf "ST" und damit markant anders als die Anfangssilbe "LI"
der angegriffenen Marke. Am Anfang der jeweils zweiten Silben stehen sich "B"
und "(S)T" gegenüber, die sich sowohl im Klang als auch in der Bildwirkung
deutlich unterscheiden. "B" ist ein weicher Verschlußlaut, der - wie hier - zwischen
zwei Vokalen weich und wenig artikuliert klingt. Dagegen ist "ST" bei derselben
Stellung, also zwischen zwei Vokalen, im Deutschen ein besonders charakteristischer Laut. Nicht unerhebliche Unterschiede bestehen auch zwischen "R" und "T"
am Anfang der jeweils dritten Silbe. "T" ist ein kurzer stimmloser Sprenglaut, "R"
ein deutlich längerer stimmhafter Fließlaut. Beide Buchstaben weisen auch keinerlei schriftbildliche Gemeinsamkeiten auf. Die klanglichen Unterschiede treten
hier deswegen besonders klar in Erscheinung, weil die dritte Silbe bei beiden
Marken die Betonung trägt. Dagegen hat die jeweils identische vierte Silbe "-ne"
nur die Funktion eines unbetonten Ausklangs. Da die Unterschiede zwischen
beiden Markenwörter entscheidende Charakteristika für deren Artikulation und
Bildwirkung sind, treten sie auch im jeweiligen Gesamteindruck der Vergleichsmarken unüberhörbar und unübersehbar hervor.
Insoweit schließen die festgestellten Unterschiede zwischen den konkurrierenden
Marken eine Verwechslung iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG aus. Aus diesem Grunde
war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Die registerrechtlichen Verfahren vor dem Deutsche Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht
dürfen grundsätzlich nicht Zivilprozessen gleichgestellt werden. Deswegen rechtfertigt die bloße Tatsache des Unterliegens noch keine Kostenauferlegung. Vielmehr geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, daß jeder Verfahrensbeteiligte
seine Kosten selbst trägt. Für eine Abweichung von diesem Grundsatz bedarf es
besonderer Umstände, die insbesondere dann gegeben sein können, wenn einer
der Verfahrensbeteiligten gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstößt
(vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rdn 15 ff mwNachw).
Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß sind nicht vorgetragen und auch sonst
nicht ersichtlich. Insbesondere war die Beschwerde der Widersprechenden nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten nicht von vornherein erkennbar aussichtslos. Die konkurrierenden Markenwörter verfügen über eine Reihe von nennenswerten Gemeinsamkeiten, wie zB die Identität der Anfangsbuchstaben, der
Silbenzahl und der Vokalfolge, so daß die Entscheidung über die Ähnlichkeit der
Marken eine nähere Prüfung der konkreten Gestaltung und des jeweiligen Gesamteindrucks beider Marken erforderlich machte und nicht ohne weiteres auf der
Hand lag. Daß die Widersprechenden bei dieser Ausgangslage eine Überprüfung
des angegriffenen Beschlusses im Wege des Beschwerdeverfahrens betrieben
hat, ist keine prozessuale Sorgfaltspflichtverletzung, sondern eine berechtigte
Wahrnehmung eigener Interessen, für die das Beschwerdeverfahren geschaffen
wurde.
Ströbele
Hacker
Werner
prö