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BPatG Beschluss vom 19.01.2000 – 26 W (pat) 74/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 74/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 19. Januar 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 49 982.8/21 6.70

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kraft sowie der Richterinnen Pagenberg und Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 15. Juni 1998 und 3. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 395 49 982 wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 22. November 1996 für die Waren

"Glaswaren, nämlich Lampen und Lüster; Glaswaren, nämlich

kunstgewerblich gestaltetes Glas und Waren aus Glas für Haushalt und Küche; Spiegel, soweit in Klasse 20 enthalten"

unter der Nummer 395 49 982 eingetragene farbige Wort-Bild-Marke

ist ua Widerspruch erhoben worden aus der Marke 917 305

STELLA

die seit 16. April 1974 ua für die Waren

"Flaschen und Behälter; ... sämtliche vorgenannten Waren aus

Metall, Glas, Porzellan und/oder Kunststoff"

geschützt ist.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke

bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit den beiden vorgenannten Beschlüssen zurückgewiesen. Zur

Begründung hatte sie im wesentlichen ausgeführt, daß sich zwar teilweise gleiche

Waren gegenüberstünden, weshalb die beiden Marken einen deutlichen Abstand

einhalten müßten. Dieser sei jedoch gewahrt, denn im Gesamteindruck unterschieden

sich

die Marken

hinreichend, weil

die

jüngere Marke

"STELLA BOHEMIA" eine Gesamtaussage darstelle. Es sei deshalb kein Grund

ersichtlich, weshalb sie lediglich mit dem Wort "STELLA" benannt werden sollte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Widerspruchsmarke reicht sie Unterlagen und ein Warenmuster ein. Ihrer Ansicht nach hat die Markenstelle verkannt, daß der Markenbestandteil der jüngeren Marke "BOHEMIA" mit der Bedeutung "böhmisch" als

geographische Angabe für Glaswaren aus Böhmen keine selbständige Kennzeichnungskraft ausüben könne. Angesichts der angesprochenen Verkehrskreise

müsse deshalb nach aller Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß die

jüngere Marke nach dem an erster Stelle stehenden Bestandteil "STELLA" benannt werde. Für eine Verwechslungsgefahr spreche außerdem, daß der

übereinstimmende Zeichenteil "STELLA" auch Bestandteil ihres Firmennamens

sei.

Die Widersprechende beantragt demgemäß,

unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Löschung der

jüngeren Marke anzuordnen.

Der Anmelder hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Gegenüber der Markenstelle hat er die Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bestritten und insoweit darauf hingewiesen, daß er ausschließlich Produkte für Privathaushalte, die Widersprechende jedoch Produkte für Gewerbebetriebe herstelle. Die beiden Marken

seien auch nicht ähnlich, wobei insbesondere die graphische Gestaltung seines

Zeichens "STELLA BOHEMIA" zu berücksichtigen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet. Nach Ansicht

des Senats besteht zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke 917 305 die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG.

Die Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des EuGH umfassend

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken

und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke

(vgl EuGH GRUR 1998,

387, 389

- Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).

Wie die Widersprechende durch die eingereichten Unterlagen und das Warenmuster gemäß § 43 Abs 1 MarkenG glaubhaft gemacht hat, benutzt sie die Widerspruchsmarke "STELLA" zur Kennzeichnung unterschiedlich großer Tropffläschchen aus Glas, die von ihr mit speziellen Verschlüssen versehen und offenbar zur

Befüllung mit Medikamenten oder Ähnlichem bestimmt sind. Nach ihren Angaben

erzielte sie mit diesen Waren im Jahre 1996 einen Umsatz von mehr als

8,6 Millionen DM. Mit diesen Unterlagen ist die Benutzung der Widerspruchsmarke

für den gemäß § 43 Abs 1 MarkenG relevanten Zeitraum für die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführte Ware "Flaschen aus Glas" in erheblichem Umfang glaubhaft gemacht.

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung

sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende

Waren (EuGH GRUR 1998, 922 - CANON). Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob

die beiderseitigen Waren regelmäßig von den selben Unternehmen hergestellt

werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen,

dem gleichen Verwendungszweck dienen und ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (BGH GRUR 1999, 198 - GARIBALDI; GRUR 1999, 256, 246

- LIBERO).

Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist von einer mittleren Ähnlichkeit der in Rede

stehenden Waren auszugehen: Die benutzte Ware "Flaschen aus Glas" weist

insbesondere zu der vom Anmelder beanspruchten Ware "Waren aus Glas für

Haushalt und Küche", die Flaschen für den Haushalts- und Küchengebrauch

umfaßt, eine erhebliche Ähnlichkeit auf. Die übrigen vom Anmelder beanspruchten

Waren, nämlich Lampen und Lüster, kunstgewerblich gestaltetes Glas sowie

Spiegel sind den aus Glas gefertigten Flaschen, die die Widersprechende nach

den von ihr vorgelegten Unterlagen herstellt, wegen der Übereinstimmung in dem

verarbeiteten Material, der dadurch bedingten ähnlichen Herstellungsverfahren

und aufgrund des Umstands, daß Handwerksbetriebe, die Glaswaren herstellen,

nicht nur Flaschen und Gläser sondern häufig auch andere kunsthandwerkliche

Glaswaren bis hin zu Lampen und Spiegeln erzeugen, ebenfalls ähnlich, wobei die

Ähnlichkeit wegen der unterschiedlichen Verwendungszwecke allerdings geringer

einzustufen ist.

In Anbetracht des hohen, im Jahr 1996 mit mehr als 8,6 Millionen DM erzielten

Umsatzes sowie der langjährigen Benutzung der Widerspruchsmarke für Flaschen

aus Glas,

ist

jedenfalls von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke auszugehen, so daß an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, die die angegriffene

Marke jedoch nicht wahrt.

Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck

der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen (vgl EuGH aaO - Sabèl/Puma;

BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Da sich im vorliegenden Fall eine kombinierte

Zwei-Wort-Bildmarke und ein reines Wortzeichen gegenüberstehen, sind die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich.

Der maßgebliche Gesamteindruck kann aber auch von einzelnen Elementen einer

Marke geprägt werden. Dies setzt allerdings voraus, daß ein solches Element innerhalb der mehrgliedrigen Marke eine eigenständig kennzeichnende Funktion

aufweist. Ein den Gesamteindruck der Marke (mit)prägender Charakter kommt

nach diesen Grundsätzen insbesondere kennzeichnungsschwachen, weil beschreibenden Angaben oder an beschreibenden Angaben angelehnten Ausdrücken nicht zu

(vgl BGH GRUR 1992, 105, 106

- paracet von ct/PARA-

CET Woelm).

Ob an diesen Grundsätzen gemessen die angegriffene Marke - allein - durch den

Zeichenteil "STELLA" geprägt wird, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen

Sicherheit festzustellen. Gegen eine Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil "STELLA" sprechen zum einen die Kürze und das einheitliche Schriftbild

der Bezeichnung "STELLA BOHEMIA", zum anderen liegt der beschreibende

Charakter des Zeichenteils "BOHEMIA" nicht ohne weiteres auf der Hand, weil

nicht sicher davon ausgegangen werden kann, daß der angesprochene Verkehr

den Markenbestandteil "BOHEMIA" als englische Bezeichnung für "Böhmen" erkennt (vgl Collins, Englisch-Deutsch, 1981, S 68) und dieses Markenwort deshalb

nur als bloße Herkunftsangabe wertet.

Dennoch besteht nach Ansicht des Senats die Gefahr, daß die Vergleichsmarken

im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Hauptanwendungsbereich für diese Art der Verwechslungsgefahr ist die mittelbare Verwechslungsgefahr. Sie setzt voraus, daß

die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen,

sie aber gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten und deshalb

die übrigen abweichenden Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte

Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen

(vgl BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont). Für den notwendigen Hinweischarakter des übereinstimmenden Markenbestandteils auf den Inhaber der

älteren Marke spricht, wenn das fragliche Element nicht nur als Produktmarke

sondern auch als Firmenkennzeichnung verwendet wird

(vgl dazu BGH

GRUR 1969, 357, 359 - Sihl). Diese Voraussetzung liegt auf seiten der Widersprechenden vor, denn das in beiden Marken übereinstimmende Wort "STELLA"

ist vorrangiger Bestandteil ihres Firmennamens.

Bei dieser Sachlage besteht für den angesprochenen Verkehr die Gefahr von

Verwechslungen, so daß die Löschung der jüngeren Marke 395 49 982 anzuordnen war.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Kraft

Eder

Pagenberg

Mü/prö