Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 29 W (pat) 36/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 19 206.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt
als Vorsitzender, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin
Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Kl. 16 des
Deutschen Patentamts vom 12. Oktober 1998 insoweit aufgehoben,
als die Anmeldung hinsichtlich der Waren bzw. Dienstleistungen
"Zeitungen und Zeitschriften, Kataloge, Spiele (soweit in Klasse 16
enthalten); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)
soweit in Klasse 16 enthalten; Spiele; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften" zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Angemeldet ist die Wortfolge
"HAPPY BOOKS"
als Marke für "Text-, Ton- und Bildträger, ausgenommen unbelichtete Filme; Drukkereierzeugnisse, nämlich Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher,
Kataloge, Spiele (soweit in Klasse 16 enthalten); Lehr- und Unterrichtsmaterial
(ausgenommen Apparate) soweit in Klasse 16 enthalten; Spiele; Produktion von
Text-, Ton- und Bildaufnahmen auf Text-, Ton- und Bildträgern; Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften und Büchern".
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, das
Fremdwort "happy" habe sich heute eingebürgert, die Marke bedeute deshalb für
den inländischen Verkehr ohne weiteres "glückliche Bücher". Der Verkehr erfasse
diese rein wörtliche Bedeutung intuitiv als "glücklich(machend)e Bücher", auch die
Dienstleistungen seien darauf gerichtet. Der Verkehr wisse, daß Bücher nicht
glücklich sein könnten, ebensowenig wie Filme traurig, Musikstücke ernst etc. Das
Adjektiv stehe daher für menschliche Gemütsregungen, z.B. bei Witz-, Comicbüchern und sei insofern eine bloße Eigenschaftsangabe. Das gelte auch für
die anderen Ton- und Bildträger. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines
Freihaltebedürfnisses dahingestellt bleiben.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend,
zwar treffe es zu, daß Bücher nicht glücklich sein könnten. Die richtige Folgerung
sei dann aber, daraus keinen unmittelbaren Sinn abzuleiten. So sei "trauriges
Buch" z.B. eine Aussage über den Inhalt der Bücher, nicht über die Wirkung auf
den Leser; es gebe weder einen "glücklichen" Roman noch eine "glückliche Erzählung". Selbst wenn die Unterstellung zutreffe, die Marke meine einen "glücklich
machenden" = beglückenden Inhalt, sei dies keine Eigenschaft des Buches und
seines Inhalts, sondern die Reaktion des Lesers, die nicht im Einzelnen
abschätzbar sei, weil jeder unter Glück etwas anderes verstehe. Die Marke sei
deshalb nicht beschreibend, vielmehr ungewöhnlich, originell und unterscheidungskräftig. Die vorstehenden, auf Bücher bezogenen Erwägungen gälten erst
recht für die anderen Waren bzw. Dienstleistungen der Marke. Die gleichlautende
Marke eines spanischen Konkurrenten habe das Europäische Markenamt zugelassen; die Zurückweisung ihrer prioritätsälteren Anmeldung würde der Anmelderin erhebliche Wettbewerbsnachteile bereiten. Im übrigen sei, wie sie in der
mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, die Unterscheidungskraft
der Marke im Hinblick auf die mitbeanspruchten Bücher nach den Maßstäben des
Titelschutzes zu beurteilen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen;
sie regt ferner an,
die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Der Senat hat zum gegenwärtigen werblichen Gebrauch der Wortfolge der Marke
eine Internet-Recherche durchgeführt, deren Ergebnis (Bl. 18 - 29 d.A.) der Anmelderin zur Stellungnahme übersandt und auch in der mündlichen Verhandlung
erörtert worden ist.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie auch zum Teil
Erfolg; für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen läßt sich kein
Freihaltebedürfnis an der Wortfolge der angemeldeten Marke und auch nicht das
Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1
MarkenG). Für die übrigen Teile der Anmeldung bestehen jedoch die genannten
Eintragungshindernisse.
1. Nach den auf einer Recherche im Internet beruhenden und mit der Anmelderin
erörterten Feststellungen des Senats wird das Markenwort zwar gegenwärtig im
Inland - abgesehen von im Internet abrufbaren ausländischen Angeboten - nicht
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sachbeschreibend verwendet.
Jedenfalls aber ist die Wortfolge "Happy Books" im Ausland in zahlreichen
sachbeschreibenden Zusammenhängen mit Büchern gebräuchlich, wobei sich
dieser Ausdruck nicht auf Kinderbücher beschränkt (z.B. die Wendung "the Bible
is a happy book" im Beitrag "Worship Needn't Exclude Laughter" der Regional
Synod of Canada; "Not a happy book" als Beurteilung des Buchs "All The Kings
Men"; "Peter Lameson's Secret Language' is an essentially happy book with an
happy ending" als Besprechung dieses Buchs; "14,000 Things to Be Happy About:
The Happy Book" von Barbara Ann Kipfer sowie "'The Happy Book' by Welleran
Poltarnees, Harold Darling"; "Hey Look! Where to find Happy Books", "Happy
Book Stuff For Sale" in Buchversandanzeigen, vgl. dazu im Einzelnen die der
Anmelderin übersandten Aktenauszüge).
Aus diesem Sprachgebrauch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis an der Wortfolge der Marke. Zwar dürfen
fremdsprachige Marken nicht ohne Weiteres ihren jeweiligen beschreibenden
deutschen Übersetzungen markenrechtlich gleichgestellt werden (BGH GRUR
1988, 379 - RIGIDITE; GRUR 1992, 515 - Vamos). Eine Gleichbehandlung ist
vorliegend jedoch angezeigt. Denn selbst dann, wenn wesentliche Teile des
inländischen Verkehrs die beschreibende Aussage der sprachlich einfachen
Wendung "Happy books" nicht ohne weiteres erkennen sollten - was nach
Auffassung des Senats allerdings naheliegt, vgl. etwa eine "Happy Hour" der
Bäckerei-Filialkette "Hofpfisterei" wegen reduzierter Preise -, benötigen jedenfalls
die Mitbewerber diese Wortfolge beim Ex- und Import einschlägiger Waren (vgl.
BGH a.a.O. - RIGIDITE; GRUR 1994, 370, 371 - rigidite III). Dies setzt allerdings
voraus, daß die beschreibende Verwendung der Sachangabe im Inland möglich
und wahrscheinlich ist (BGH GRUR 1989, 421, 422 - Conductor; GRUR 1992,
515, 516 - Vamos), was unter Berücksichtigung der Warengattung, des Ausmaßes
der Außenhandelsbeziehungen, des Sachbezugs der Bezeichnung und der
quantitativen Wahrscheinlichkeit des beschreibenden Gebrauchs zu beurteilen ist.
Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt. Wie die Internet-Fundstellen in ihrer
Gesamtheit zeigen, hat sich im englischen Sprachkreis die Bezeichnung "Happy
Book" nahezu zu einer allgemeinverständlichen Gattungsbezeichnung für glücklichmachende Bücher, d.h. Bücher betont angenehmen Inhalts eingebürgert.
Solche Bücher werden, wie die Bestellseiten zeigen, im Internet vom Ausland her
grenzüberschreitend auch im Inland zum Kauf angeboten (vgl. die Seiten der
Büchervertriebe "Amazon.com" und "ConsciousMedia.Com" für Bücher des Titels
"Happy Book", Bl. 22, 23 d.A.). Ist damit ein einschlägiger Im- und Exportverkehr
auch in quantitativ ausreichendem Umfang belegt (vgl. dazu BGH a.a.O. - rigidité III), muß es auch anderen Wettbewerbern unbenommen bleiben, mit dem
durch die Wortfolge der Marke
in unmittelbar sachbeschreibender Weise
bezeichnete Bücher als Importeure im Inland auf den Markt zu bringen oder sie
unter dieser Bezeichnung
insbesondere
ins englischsprachige Ausland zu
exportieren.
Dieses Freihaltebedürfnis an der Wortfolge der Marke gilt nicht nur im Hinblick auf
die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten "Bücher" und "Druckschriften", sondern auch für die ihnen gleichzusetzenden "Text-, Ton- und Bildträger" und schließlich für die auf ihre Herstellung und Verbreitung gerichteten
Dienstleistungen. Die Inhalte von Druckschriften werden heute alternativ und
gleichwertig durch Datenträger vermittelt. So erscheinen z.B. die Standardwerke
"Encyclopedia Britannica", "Ullmanns Encyclopedia of Industrial Chemistry" oder
Buchreihen (etwa Rechtsprechungsdokumentationen) nicht nur als Buch, sondern
auch als CD-ROM. Für eine Differenzierung zwischen den sog. Print-Medien und
Datenträgern fehlt daher im vorliegenden Zusammenhang die Grundlage. Aber
auch in Bezug auf die genannten Dienstleistungen unterliegt die Marke einem
Freihaltebedürfnis. Die Produktion solcher Datenträger bzw. die Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckwerken kann nicht von dem Inhalt der so bezeichneten
Werke losgelöst werden, da es sich um dabei um die Herstellung und Verbreitung
des entsprechenden Werks als Werkverwertung iSv § 15 Abs. 2 Nr. 2, 3, § 20
UrhG handelt (s. BGH PlPMZ 1988, 188 - Apropos Film mwN; vgl auch BGH
BlPMZ 1988, 186f - Wie hammas denn?).
In Bezug auf diese, bisher betrachteten Waren und Dienstleistungen fehlt der
Marke auch die notwendige Unterscheidungskraft. Das Attribut "Happy" findet
zunehmende Verbreitung als ein die überaus zufriedenstellende Wirkung von
Ware, Dienstleistung und ihren Erwerb betonendes und beschreibendes Merkmal
(vgl. die bereits erwähnte Angabe "Happy Hour" sowie die Bezeichnungen "Happy
Posters", "Happy Puppets", "Happy Buttons" etc. in den Rechercheergebnissen),
was der Verkehr auch so, zumindest aber als Werbeversprechen aufnimmt. Dann
fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, der Verkehr werde ungeachtet dieses
beschreibenden Gebrauchs die Marke als betrieblichen Herkunftshinweis und
nicht als Sachangabe deuten.
Eine Minderung der Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft von
als Marke angemeldeten Buchreihenbezeichnungen oder Titeln
von
Druckerzeugnissen kommt nicht in Betracht. Die Eintragungsfähigkeit solcher
Reihen- oder Einzeltitel ist nach den für die Eintragung von Marken geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und den von der neueren Rechtsprechung zur
Eintragungsfähigkeit von Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH BlPMZ 1974, 348,
349 "St. Pauli-Nachrichten"; BPatGE 28, 44, 48 "BUSINESS WEEK") entwickelten
Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Sie sind wie
jede Markenanmeldung
insbesondere auf das Vorliegen der Unterscheidungskraft und ein etwaiges
Freihaltebedürfnis nach allgemeinen Regeln zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1961,
232, 233
"Hobby"; 1970, 141
"Europharma"; BlPMZ 1974, 348, 349
"St. Pauli-Nachrichten"). Daß für Buchreihen und Bücher inhaltsbeschreibende
Namen oder Titel verbreitet sind, rechtfertigt nicht, an die Eintragungsvoraussetzungen von als Marken angemeldeten Werktiteln geringere Anforderungen zu
stellen. Solche Maßstäbe mögen im Rahmen des Werktitelschutzes nach § 5
Abs. 3 MarkenG angebracht sein,
für den die Unterscheidbarkeit der
Kennzeichnungen von Werken untereinander ausreicht (vgl. näher Ströbele/Klaka,
MarkenG, § 5 Rdn. 16), nicht jedoch, wenn Werktitel eine Aussage über die
betriebliche Herkunft der damit bezeichneten Druckerzeugnisse im Sinne des § 3
Abs. 1 MarkenG treffen sollen. Für die mitbeanspruchten Dienstleistungen haben
Fragen des Werktitelschutzes ohnehin keine Bedeutung.
Für den verbleibenden Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, der
Zeitungen, Zeitschriften, Spiele, Lehr- und Unterrichtsmaterial betrifft, sieht der
Senat indessen keine der genannten Einragungshindernisse. Der Senat hat für
diese Waren und die darauf bezogenen Dienstleistungen, die keinen
unmittelbaren Zusammenhang mit Büchern aufweisen, keine konkreten
sachbeschreibenden Bezüge zu dem Markenbestandteil "books" feststellen
können, so daß insoweit weder genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Freihaltebedürfnis bestehen
- auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Nutzbarmachung der Wortfolge der Marke
für den grenzüberschreitenden
Geschäftsverkehr - noch das Vorhandensein des erforderlichen Mindestmaßes an
Unterscheidungskraft zu verneinen wäre.
2 Auf die vorstehende Beurteilung der Eintagungshindernisse haben
Voreintragungen des Patentamts keinen Einfluß. Grundsätzlich kann aus ihnen
kein Recht auf Eintragung einer weiteren (vergleichbaren) Anmeldung hergeleitet
werden, wenn nach Auffassung des Senats tatsächlich ein Schutzhindernis
besteht (BGH GRUR 1989, 420 "KSÜD"; BPatGE 32, 5, 9f. "CREATION
CROSS"). Zu einer Stellungnahme zu jeder Voreintragung im Einzelnen sieht sich
der Senat daher nicht veranlaßt, wenngleich offensichtlich einige Voreintragungen
älteren Datums sind und ihnen andere tatsächliche Verhältnisse zugrundegelegen
haben mögen.
Die Tatsache, daß das Europäische Markenamt eine gleichlautende Marke
eingetragen hat, bindet den Senat ebenfalls nicht. Zwar
ist eine
europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften, mit denen die
Markenrechtsrichtlinie umgesetzt wurde, geboten, um eine Harmonisierung der
Rechtsanwendung zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung des nationalen
Markenrechts sowie die stets im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigenden
nationalen Verkehrsgepflogenheiten und -auffassungen können
jedoch zu
abweichenden Ergebnissen führen (vgl. Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl. 1997,
§ 8 Rdn. 58; Beschluß 27 W (pat) 38/97 vom 23. Juni 1998 - SHOE4YOU). Diese
Auffassung vertritt auch die Dritte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts
für den Binnenmarkt (vgl. HABM, R172/98, GRUR Int. 1999, 962 - ToxAlert).
3. Der Senat sieht ferner keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
insbesondere auch nicht im Hinblick auf die von der Anmelderin herausgestellte
Frage, welcher Maßstab an die markenrechtliche Unterscheidungskraft von
Werktiteln anzulegen sei. Die dazu in der mündlichen Verhandlung angeführten
Stellungnahmen in der Literatur stützen jedenfalls das Anliegen der Anmelderin
nicht. Der von Oelschlaegel
(GRUR 1998, 981, 982ff.) befürwortete
markenrechtliche Schutz jedenfalls für Buchreihentitel bedarf mangels einer
konkreten Erwähnung von Buchreihen im Warenverzeichnis der Anmeldung
vorliegend keiner Stellungnahme, während Deutsch (MarkenR 1999, 113ff.) i.W.
die Markenfähigkeit von Druckerzeugnissen behandelt, die der Senat, wie oben
ausgeführt, vorliegend nicht in Frage gestellt hat. Weder ist nach alledem eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr beruht die Entscheidung
des Senats auf anerkannten Grundsätzen
für die Beurteilung des
Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik des
vorliegenden Falls liegt im übrigen auf tatsächlicher Ebene.
4. Ebenso ist schließlich kein Grund ersichtlich, den Fall dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 EGV zur Vorabentscheidung
vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist nicht die Frage der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift entscheidungserheblich, sondern es handelt sich
ausschließlich um die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine nationale
Vorschrift im Einzelfall.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Schuster
Cl