Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.07.2000 – 30 W (pat) 83/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 83/00 _______________ (Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am:
… Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 27 351
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde des Markenmitinhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Herren Dr. S…, K… und Dr. L… ist in das Markenregister eingetragen die Marke 396 27 351
siehe Abb. 1 am Ende
als Kennzeichnung für die Waren
"Auf Datenträger aller Art aufgezeichnete Datenverarbeitungs- und Computerprogramme und Software".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, unter anderem für die
Waren
"Disketten, CDs, bespielte und unbespielte Träger von Bild,
Ton und Software, insbesondere Filme, Magnetbänder, Videobänder, Laufwerke aller Art; Computerprogramme, basierend auf Windows; elektronische Anleitungsbücher für
Physik, Mechanik, Chemie, Biologie, Optik; Videobänder und
Filme, Cassetten, CD-ROMs"
eingetragenen Marke 2 905 754
KOSMOS.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß des
Prüfers vom 12. November 1998 Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung
der jüngeren Marke angeordnet. Die sich gegenüberstehenden Waren seien
größtenteils identisch bzw hochgradig ähnlich; die dafür notwendigen strengen
Anforderungen an den Markenabstand würden von der jüngeren Marke nicht erfüllt. Der Bildbestandteil dieser Marke sei nicht prägend, so daß sich der Verkehr
in erster Linie an dem Wort "COSMOS" orientieren werde. In klanglicher Hinsicht
bestehe völlige Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke, so daß auch bei
unterstellter Kennzeichnungsschwäche von "KOSMOS" eine markenrechtliche
Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
Dieser Beschluß ist Herrn Dr. S als dem in der Markenanmeldung Erstgenannten in einfacher Ausfertigung zugestellt worden. Dagegen hatte Herr
Dr. S… am 23. Dezember 1998 Beschwerde eingelegt. Diese war insbesondere auf die - wie der Beschwerdeführer meint - extreme Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke gestützt. Die Widersprechende vertreibe unter
ihrer Marke auch Software auf dem Gebiet der Astronomie und Raumfahrt, womit
dem älteren Zeichen
jegliche Originalität und markenrechtliche Unterscheidungskraft fehle. Des weiteren bestehe bei den Waren nur Teilidentität, denn
das Warenverzeichnis der jüngeren Marke sei nicht vollständig im älteren
Warenverzeichnis enthalten. Im übrigen war ein prioritätsälterer Werktitelschutz
geltend gemacht.
In diesem vorausgegangenem Verfahren war zur mündlichen Verhandlung der
Beschwerdeführer förmlich geladen. Im Ladungshinweis war unter der Rubrik
"Beschwerdeführer" angeführt "S… und 2 weitere". Der "mit Urlaub
des Beschwerdeführers und der beiden anderen Markenanmelder" begründeten
Bitte des Beschwerdeführers, den zunächst angesetzten Verhandlungstermin zu
verschieben, war stattgegeben worden. Im neuen Termin war lediglich Herr K…
erschienen. Er hatte eine Vollmacht des Beschwerdeführers vorgelegt und außerdem erklärt, auch von Herrn Dr. L… bevollmächtigt zu sein, die schriftliche
Vollmacht(surkunde) werde er binnen 10 Tagen nachreichen. Der Senat hat im an
Verkündungs Statt zugestellten Beschluß vom 30.11.1999 über die Beschwerde
des Markenmitinhabers und Beschwerdeführers Dr. S… entschieden. Der
jetzige Beschwerdeführer K… hat in verschiedenen Eingaben - erstmals mit der
vom 11.12.1999 - zu dem Beschluß Stellung genommen und aus ihm zitiert.
Am 24. Januar 2000 hat der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens
selbst Beschwerde erhoben. Diese hält er für zulässig, da ihm der Beschluß der
Markenstelle bislang nicht zugestellt worden sei. Die Löschung der Widerspruchsmarke habe er am 5.12.1999 beantragt.
Auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 29.6.2000, der vorab per Fax dem Beschwerdeführer und dem Gericht zugegangen und in der mündlichen Verhandlung nochmals überreicht worden war, hat der Beschwerdeführer beantragt, die
Verhandlung zu vertagen, da den Markenmitinhabern, denen dieser Schriftsatz
nicht vor der Verhandlung zugestellt worden sei, ansonsten das rechtliche Gehör
verweigert werde.
Der Beschwerdeführer beantragt,
neuen Termin zu bestimmen,
hilfsweise,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Sache an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen
höchsthilfsweise,
das Verfahren auszusetzen, bis das Patentamt über den
Löschungsantrag entschieden habe.
Vorsorglich regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie regt an, soweit Zustellungsmängel vorlägen, die Zustellung nachzuholen und
verweist im übrigen darauf, daß die zahlreichen Eingaben und Terminsverlegungsanträge des Beschwerdeführers offensichtlich allein darauf abzielten, die
Löschung der angegriffenen Marke hinauszuzögern.
Der Beschwerdeführer hat nach Schluß der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, auch die inzwischen angeordnete gesonderte Zustellung des angefochtenen Beschlusses an Dr. L… sei nicht wirksam. Dieser habe ihm mitgeteilt, es
sei ihm nur eine Fotokopie ohne Beglaubigungs- oder Ausfertigungsvermerk zugestellt worden.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.
II.
Das gegen die erkennenden Richter vom Beschwerdeführer eingereichte Ablehnungsgesuch ist durch Beschluß vom 17.8.2000 zurückgewiesen worden. Es ist
damit erledigt im Sinne von § 47 ZPO, da gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben ist (die Verweisung in § 72 MarkenG nimmt § 46 ZPO aus, vgl
auch § 82 Abs 2 MarkenG; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 72
Rdn 4; BGH GRUR 1985, 1039) und er deshalb sofort rechtskräftig ist.
1. Die Beschwerde ist statthaft, da er sich gegen einen Beschluß der Markenstelle
richtet, durch den der Beschwerdeführer beschwert ist. Sie ist auch als zulässig zu
behandeln, weil sich ihre Verfristung nicht hinreichend sicher feststellen läßt. Zwar
ist der angefochtene Beschluß bereits im November 1998 dem Markenmitinhaber
Dr. S… zugestellt worden. Daraus ergibt sich jedoch nicht hinreichend
sicher, daß diese Zustellung auch für die Markenmitinhaber wirksam war. Es kann
dabei dahingestellt bleiben, ob bei einer gemeinschaftlichen Beteiligung mehrerer
Personen die Zustellung des Beschlusses an den insoweit gemäß § 3 Abs 2 S 2
MarkenV zustellungs- und empfangsbevollmächtigten Erstgenannten nur dann
wirksam ist, wenn für alle weiteren Mitbeteiligten entsprechend viele Überstücke
beigefügt sind. Es läßt sich nämlich hier nicht hinreichend sicher feststellen, ob
der durch die vom DPMA verfügte Zustellung an Dr. S… insoweit klare
Zustellungswille auch den Zustellungswillen an die Mitinhaber der Marke enthielt.
Nach der vom Senat eingeholten, den Beteiligten übermittelten Auskunft des
Patentamtes besteht keine einheitliche Handhabung der Zustellung in Fällen von
mehreren Markeninhabern. Aus der patentamtlichen Akte ergibt sich aus dem
Formular vom 12.11.1998 nur, daß verfügt worden
ist: "zuzustellen an
Markeninhaber", was sprachlich offen läßt, ob damit einer oder mehrere gemeint
sind. In dem Formular, das die Bestätigung der Postabfertigungsstelle über die
Hinausgabe des Beschlusses zur Post betrifft und das von der Markenstelle vorbereitet wird, ist nur Dr: S… angeführt, so daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß dabei übersehen worden ist, daß mehrere Anmelder
vorliegen, zumal solche Gemeinschaftsanmeldungen selten sind.
Fehlt aber der Zustellungswille, so ist nicht wirksam zugestellt. Auch handelt es
sich dabei um einen wesentlichen Zustellungsmangel, so daß eine Heilung nicht in
Betracht kommt. Unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit, die Berufung auf
einen Zustellungsmangel als Rechtsmißbrauch unbeachtet zu lassen. Dafür kann
neben dem reinen Zeitablauf, auf den es in diesem Zusammenhang nicht allein
ankommt, das sonstige Verhalten desjenigen maßgebend sein, der sich auf die
fehlende Zustellung beruft (vgl insoweit zB BGH NJW 1963, 154;1965, 1532; MDR
1967, 289; mittelbar auch BGH Beschluß vom 29.1.1991, Az: X ZB 8/90,
veröffentlicht in juris). Insoweit bestehen zwar vor allem deshalb nicht unerhebliche Bedenken, weil es dem Beschwerdeführer, der den Beschluß jedenfalls bei
der Verhandlung am 20. September 1999 in Händen hätte, - wie aus seinen Anträgen und Stellungnahmen ersichtlich ist - hauptsächlich darauf ankommt, das
Verfahren hinauszuzögern. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ohne Bedeutung, daß der Beschwerdeführer die Rüge mangelhafter Zustellung erstmals
nach Abschluß des Verfahrens gegen Dr. S… geltend gemacht hat, während er in diesem Verfahren zB auch auf die unterbliebene förmliche Ladung der
Mitbeteiligten zur mündlichen Verhandlung (§ 63 ZPO) durch rügelose Einlassung
Rdn 2). Der Beschwerdeführer hatte sich in diesem Verfahren auch zunächst wohl
der Beschwerde des Dr. S… aus eigenem Interesse angeschlossen, weil
nicht angenommen werden kann, daß er damals ausschließlich als Vertreter
Dr. S… auftreten, also nur fremde Rechtsangelegenheiten wahrnehmen
wollte, weil ihn dies in Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz hätte bringen können. In der zusammenfassenden Würdigung kann allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Rechtsmißbrauch noch verneint werden.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses ist allerdings nicht Voraussetzung für eine Beschwerdeeinlegung. Der Beschluß der Markenstelle ist nach Unterzeichnung und Versendung an die Beteiligten rechtlich existent geworden und
damit beschwerdefähig, ohne daß es darauf ankommt, ob die Zustellungen richtig
ausgeführt sind (vgl BGHZ 15, 142; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 66
Rdn 33 aE mit Nachweisen). Insoweit verweist der Senat auf die Gründe in seiner
inzwischen veröffentlichten Entscheidung im Verfahren 30 W (pat) 46/99 (BlPMZ
2000, 226).
2. Eine erneute mündliche Verhandlung anzuberaumen, ist nicht veranlaßt. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer befugt ist, die allenfalls die
Markenmitinhaber (die sich am Verfahren nicht beteiligt haben und insbesondere
auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben) betreffende Frage
zu rügen, der Schriftsatz vom 29.6.2000 sei ihnen nicht rechtzeitig zugestellt worden, ist dies kein Vertagungsgrund. Das Verfahren vor dem Patentgericht ist auch
im Widerspruchsverfahren kein rein kontradiktorisches. Insbesondere gibt es keine
Säumnisvorschriften, so daß die zum Schutz der im Termin nicht vertretenen
Partei vorgeschriebenen Schriftsatzfristen (vgl § 132 ZPO) nicht ohne weiteres
anwendbar sind. Im übrigen beziehen sich diese Fristen nur auf neuen Tatsachenvortrag, so daß sie auf den letzten Schriftsatz der Widersprechenden, der
lediglich Rechtsausführungen betrifft, nicht anwendbar wären. Im Widerspruchsverfahren sind im übrigen auch erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen. Soweit ein Beteiligter an ihr nicht teilnimmt,
macht er von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch (vgl
Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 75 Rdn 4; BPatG, PAVIS PROMA (CD-
ROM), 24 W (pat) 204/97 - Biopantin/Pantobiotin mit weiteren Nachweisen).
3. Die Zustellung des Beschlusses der Markenstelle vom 12. November 1998 an
Dr. L… ist inzwischen rechtsgültig nachgeholt. Für das vorliegende Verfahren
hat dies insoweit Bedeutung, weil das Rechtsmittel eines einzelnen Streitgenossen - bei (unterstellter) notwendiger Streitgenossenschaft - den übrigen die Möglichkeit einräumt, sich am Verfahren zu beteiligen. Allerdings ist Rechtsmittelführer
allein der Streitgenosse, der das Rechtsmittel einlegt, hier also der Beschwerdeführer (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 62 Rdn 24). Dr. L… hat sich am
Verfahren nicht beteiligt, sondern mit Schreiben vom 17.5.2000 mitgeteilt, daß er
sich bisher der Beschwerde nicht angeschlossen habe. Nach der insoweit auf
seinen Antrag erfolgten Terminsverlegung ist eine weitere Stellungnahme nicht
eingegangen. Die Zustellung ist ausweislich des Vermerks in der patentamtlichen
Akte in der Weise erfolgt, daß 2 Exemplare des Beschlusses von Regierungsdirektorin D… unterzeichnet und damit 2 weitere Ausfertigungen hergestellt wurden, wovon eine am 22.5.2000 an Dr. L… per Einschreiben zur Post gegeben
worden ist. Eine Ausfertigung bedarf selbstverständlich keines Beglaubigungsvermerks oder eines Dienstsiegels (vgl § 71 MarkenV). Der nach dem Akteninhalt
belegte Sachverhalt wird durch den Vortrag des Beschwerdeführers im nicht
nachgelassenen Schriftsatz, er habe von Dr. L… gehört, diesem sei nur eine
Kopie zugestellt worden, nicht widerlegt. Es handelt sich dabei um eine bloße
Behauptung, die nicht einmal auf einer eigenen Wahrnehmung beruht. Im übrigen
kann neuer Sachvortrag nach Schluß der Verhandlung nicht berücksichtigt werden, sondern allenfalls Anlaß dazu geben, die Verhandlung wieder zu eröffnen,
wozu hier schon deshalb kein Grund besteht, weil Rechte des Beschwerdeführers
nicht betroffen sind. Dahingestellt bleibt, ob insoweit überhaupt ein Verstoß gegen
zwingende Zustellungsvorschriften vorläge
(vgl Thomas/Putzo aa0 § 310
Rdn 7;verneinend wohl BGHZ 15, 142).
Die Zustellung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beschluß selbst vom
November 1998 stammt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung
bezieht sich - ungeachtet des in der von ihm zitierten Entscheidung mißverständlich formulierten Leitsatzes - auf Fälle, in denen zwischen der Beschlußfassung
bzw der mündlichen Verhandlung und der Niederlegung der Gründe eine Zeitspanne von über 5 Monaten verstrichen war. Nur in diesen Fällen ist nicht mehr
gewährleistet, daß das Vorbringen in der Verhandlung sowie möglicherweise das
Beratungsergebnis zutreffend in den Gründen seinen Niederschlag gefunden hat
(vgl GmSOGB BVerwGE 92, 367). Daß eine bereits vorliegende, fristgerecht abgesetzte Entscheidung erst später als 5 Monate nach ihrer Fertigung wirksam zugestellt werden kann (was zB bei unbekannten Aufenthalten von Beteiligten leicht
möglich ist), wird davon nicht berührt.
4. Für die Entscheidung ist auch unerheblich, ob mehrere Markeninhaber auch als
auf der Passivseite Beteiligte eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl
§ 62 ZPO). Soweit der Senat dies im vorausgegangenen Rechtsstreit inzident
bejaht hat (Beschlußgründe S 5) führt dies zu keiner Selbstbindung, da sich diese
Bindung stets nur auf die Entscheidung selbst, nicht jedoch auf Tatbestand und
Gründe bezieht (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl § 318 Rdn 1). Bei Personenmehrheit auf der Passivseite besteht nach der grundlegenden Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 73) in aller Regel keine notwendige Streitgenossenschaft (verneint zB auch bei Gesamtschuldnern, BGHZ 54, 251; 63, 51; 92,
351; vgl hierzu Wieser, notwendige Streitgenossenschaft, NJW 2000, 1163). Auch
die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung liegt wohl nur dann vor, wenn
auf Abgabe einer von mehreren gemeinschaftlich geschuldeten Willenserklärung
geklagt wird, was hier nicht der Fall ist, weil im Widerspruchsverfahren der
Anspruch gegen die Inhaber der angegriffenen Marke nicht auf Einwilligung in die
Löschung gerichtet, sondern gegebenenfalls unmittelbar die Löschung anzuordnen ist. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Selbst wenn nämlich notwendige Streitgenossenschaft besteht und die Zustellung des patentamtlichen Beschlusses gegenüber den weiteren Markenmitinhabern unwirksam der Beschluß
ihnen gegenüber noch nicht rechtskräftig geworden war, so wäre zwar die Entscheidung im Verfahren 30 W (pat) 46/99 möglicherweise ohne gültige Beteiligung
der weiteren Markenmitinhaber ergangen. Auch in diesem Fall läge aber nur eine
zwar prozeßwidrig ergangene, aber deshalb gleichwohl zu beachtende, gegenüber dem Beteiligten Dr. S… wirksame Entscheidung vor (vgl dazu BGH
NJW 1989, 2133). Die übersehene Beteiligung führt dann nur dazu, daß - so wie
bei einfacher Streitgenossenschaft - keine Bindung an die getroffene Entscheidung gegenüber den nicht am Verfahren beteiligten weiteren Streitgenossen besteht (BGHZ 131, 376; Thomas/Putzo aa0 § 62, Rdn 30).
5. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Löschung der
Widerspruchsmarke ist nicht veranlaßt. Bei der möglichen Aussetzung des Widerspruchsverfahrens sind die beiderseitigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen (vgl zB BPatGE 38, 176). Wegen der Zweiteilung der Prüfung auf absolute bzw relative Schutzhindernisse im deutschen Markenrecht und
der daraus folgenden Bindung, die es untersagt, im Widerspruchsverfahren (wie
auch im Verletzungsstreit) die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke insgesamt
in Frage zustellen, darf bei der notwendigen Ermessensentscheidung nicht bereits
die bloße Möglichkeit, daß der Widerspruchsmarke im Löschungsverfahren der
Schutz entzogen werden könnte, ausreichen, das Verfahren auszusetzen.
Vielmehr ist Voraussetzung, daß die Entscheidung über den Löschungsantrag
hinreichende Erfolgsaussicht hat und zudem auch voraussichtlich alsbald getroffen werden wird. Beides ist nicht feststellbar. Seine Begründung zum Löschungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Aus der Erwiderung der Widersprechenden ist zu entnehmen, daß sich der Löschungsantrag nur auf einen Teil
der Waren bezieht und daß nicht nur die Rechtsfrage der abstrakten Schutzfähigkeit der Bezeichnung Kosmos als solche zur Entscheidung steht, sondern auch
die Frage, ob ein etwa bestehendes Schutzhindernis inzwischen durch Verkehrsdurchsetzung überwunden ist. Insoweit dürfte noch nicht einmal der Sachverhalt
ausreichend abgeklärt sein, so daß mit einer raschen und im Sinne des Beschwerdeführers ergehenden Entscheidung nicht hinreichend sicher gerechnet
werden kann.
6. Die unterbliebene Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer ist
kein Verfahrensmangel, der nur eine Zurückverweisung und keine Sachents cheidung zuließe. Verfahrensmängel im Sinn von § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG sind beispielhaft bei Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 70 Rdn 15 aufgezählt. Ob sich Zustellungsfehler zwanglos hierunter einordnen ließen, mag dahinstehen. Jedenfalls
kommt diesen bei der zur Frage der Zurückverweisung erforderlichen Ermessensausübung keine so starke Bedeutung zu, daß der mit der Zurückverweisung
verbundene Zeitverlust auf jeden Fall hingenommen werden muß, zumal Zustellungen jederzeit nachgeholt werden können (Thomas/Putzo aa0, Vorbem § 166
Rdn 18). Eine Zustellung ist nämlich insbesondere dann nicht (mehr) veranlaßt,
wenn sie ohne jede Bedeutung bliebe. Das ist hier der Fall, nachdem der Beschwerdeführer bereits - unabhängig von der Zustellungsfrage - (zulässig) Beschwerde eingelegt hat und ihm die Zustellung kein weiteres Beschwerderecht
geben würde, da es gegen Entscheidungen des Patentamts für jeden Beteiligten
nur eine Beschwerde gibt. (Der Sonderfall, daß nach einer unzulässigen Beschwerde (innerhalb der Beschwerdefrist) nochmals Beschwerde eingelegt werden kann, liegt hier nicht vor). Für den Fall der wegen fehlender Unterschrift auf
dem Empfangsbekenntnis fehlerhaften Zustellung hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt, die Form dürfe nicht zum Schaden des Rechtsfriedens zum reinen
Selbstzweck erhoben werden (BGHZ 41, 337, 340). Dies gilt hier entsprechend
(vgl auch Thomas/Putzo aa0 § 516 Rdn 1).
7. Über die Beschwerde ist demnach in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei
steht der Zurückweisung der Beschwerde nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer zur Sache selbst keinen förmlichen Antrag gestellt hat. Mittelbar ergibt sich
aus der Anregung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen allerdings, daß er auch mit
einer Sachentscheidung rechnet. Im Beschwerdeverfahren gibt es keine stufenweise Zerlegung des Streitstoffes in dem Sinn, daß der Beschwerdeführer selbst
bestimmen könnte, daß zB nur die Frage einer Zurückverweisung Beschwerdegegenstand wäre, nicht jedoch die Entscheidung in der Sache selbst.
Dabei hat die erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlaß gegeben, die Verwechslungsgefahr anders als in der Vorentscheidung zu beurteilen.
Wegen der Identität der durch die beiden Marken erfaßten Waren und der Ähnlichkeit der Marken besteht für das angesprochene Publikum, das hier auch ein
breites Spektrum nahezu jeglicher Alters- und Bildungsschichten umfaßt, die
Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die von den beiderseitigen Marken erfaßten Waren sind identisch, jedenfalls was
die "Computerprogramme, basierend auf Windows" auf Seiten der Widersprechenden betrifft, denn dieses Betriebssystem ist ein Teilbereich der von der angegriffenen Marke beanspruchten "auf Datenträgern aller Art aufgezeichneten Datenverarbeitungs- und Computerprogrammen und Software". Soweit die angegriffene Marke auch noch nicht auf Windows basierende Programme betrifft, ist eine
entsprechende Aussonderung solcher Waren aus dem umfassenden Warenverzeichnis nur durch die Markeninhaber möglich.
Bei Übereinstimmung der Warenbereiche ist grundsätzlich ein besonders deutlicher Abstand der Marken notwendig. Die Anforderungen sind dann reduziert,
wenn das ältere Zeichen wegen geringer Kennzeichnungskraft nur einen eingeschränkten Schutzumfang beanspruchen kann (vgl BGH GRUR 1996, 198 -
Springende Raubkatze; MarkenR 1999, 28
- Tour de Culture; EuGH,
MarkenR 1999, 22 - Canon). Für die Entscheidung kann hier dahinstehen, ob und
inwieweit der Schutzumfang der älteren Marke wegen Anlehnung an eine beschreibende Sachangabe gemindert und möglicherweise sogar nur sehr gering ist,
und ob bzw inwieweit diese Kennzeichnungsschwäche durch intensive und langjährige Benutzung einer der Widersprechenden zustehenden gleichlautenden
Marke eine Steigerung erfahren hat; denn auch bei Zugrundelegung einer nur
geringen Kennzeichnungskraft ist Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Selbst für den Fall, daß eine Marke trotz absoluter Schutzhindernisse eingetragen
worden ist, muß in allen Verfahren von der bestehenden Eintragungsentscheidung
ausgegangen werden, so lange die Marke nicht gelöscht worden ist. Zwar hat die
Marke als schwaches Zeichen dann nur geringe Abwehrmöglichkeiten, ihr darf der
gesetzliche Schutz vor Verwechslungen jedoch nicht mit der Begründung versagt
werden, diese Gefahr müsse wegen eines Freihaltebedürfnisses in Kauf genommen werden (vgl zB BGH GRUR 1989, 349 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY;
GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R1 (dort allerdings
jeweils
im Ergebnis
Verwechslungsgefahr verneint);
Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn 197
mwNachw). Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf vollständige Identität mit einer
anderen Marke, sondern muß auch einen darüber hinausgehenden, zumindest
geringfügigen Raum umfassen (Ingerl/Rohnke aa0). Dieser Schutzbereich wird
hier von der jüngeren Marke tangiert.
Bei ihr handelt es sich um ein Wort-Bild-Zeichen, für dessen Gesamteindruck - wie
in der Regel - der Wortbestandteil maßgebend ist, denn er ist die einfachste
Bezeichnungsform. Bei den nach den einander gegenüberstehenden allgemein
gefaßten Warenverzeichnissen handelt es sich gerade bei Computerprogrammen
und Software um Waren, die inzwischen als Allerweltsartikel des täglichen Gebrauchs zu beurteilen sind und die auch von ihrem Preisniveau her zu keiner irgendwie ins Gewicht fallenden Aufmerksamkeit bei ihrem Erwerb geben müssen.
Deshalb sind mündliche Bestellungen nicht nur nicht auszuschließen, sondern sie
spielen mindestens eine normale Rolle. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn
der Bildbestandteil derart auffällig und eigenständig herkunftshinweisend sowie
auch ohne weiteres benennbar wäre, daß der Wortbestandteil für den Verkehr
eher unbeachtlich erschiene. Hier jedoch wird die Bedeutung des Begriffs
"Kosmos" (der griechischen Ursprungs ist und mit "Ordnung, Schmuck" übersetzt
wird) als "die Welt als Ganzes" bzw im übertragenen Sinn auch als Bezeichnung
für "jedes Ganze, das eine in sich geschlossene und geordnete Einheit von zusammenhängenden Dingen, Erscheinungen, Abläufen uä bildet" (vgl Brockhaus,
Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 12. Bd, 20. Aufl, S 424) durch den Bildbestandteil,
der auf ein Molekülgitter hinweist, gleichsam nur bildlich unterstrichen und
verstärkt. Wird aber die jüngere Marke nach ihrem Wortbestandteil benannt, so
besteht klangliche und begriffliche Übereinstimmung mit dem älteren Zeichen,
womit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Auf die Entscheidung ROYALE
(BGH GRUR 1988, 542), die eine ähnliche Fallgestaltung betraf (wobei dort sogar
der Bildteil (Segelschiff) keinen Bezug zum Markenwort aufwies und der Bundesgerichtshof gleichwohl dem Markenwort kollisionsbegründende Wirkung beigemessen hat) und deren Grundsätze auch für das Markengesetz als fortgeltend
angesehen werden (BGH GRUR 1998, 930 - Fläminger) wird ergänzend Bezug
genommen. Danach kann sich derjenige nicht auf ein Freihaltebedürfnis berufen,
der den freihaltebedürftigen Begriff selbst markenmäßig verwendet (ebenso
BPatG GRUR 1997, 649 Microtec/Research Microtek). § 23 MarkenG ist im Widerspruchsverfahren nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar (BGH aa0
Fläminger).
Für die Entscheidung kann deshalb dahinstehen, ob auch beim bildlichen Vergleich mit Verwechslungen in rechtserheblichem Ausmaß gerechnet werden
müßte (nur bei der rein visuellen Wahrnehmung nämlich kann auch die bildliche
Gestaltung die visuelle Erinnerung mitprägen, vgl BGH BlPMZ 1999, 226 - LION
DRIVER).
Ebenfalls ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob den Inhabern der angegriffenen Marke ein älterer, mit der Marke identischer Werktitel zusteht, denn maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 MarkenG
sind allein Marken in ihrer registrierten Form, nicht jedoch andere nicht registrierte
Schutzrechte.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG
sind nicht ersichtlich. Die eventuell höchstrichterlich noch nicht voll geklärten Fragen der Zustellung wie auch der notwendigen Streitgenossenschaft sind hier ohne
Einfluß auf das Ergebnis. Abstrakte Rechtsfragen ohne Entscheidungbelang hat
der Bundesgerichtshof aber nicht zu entscheiden, so daß sie auch keine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen können.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu
Abb. 1