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BPatG Beschluss vom 28.01.2000 – 33 W (pat) 210/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 20 539
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Schermer
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 397 20 539
SOLAR‐E
für die Waren
"Glasscheiben für die Bauverglasung; Glasscheiben für Halbzeuge;
Glasscheiben für die Fahrzeugverglasung"
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
"Glassteine, Glasdachziegel, Glasbetonsteine"
in den Farben "blau/weiß" eingetragenen Marke 395 34 658
Die Markenstelle für Klasse 19 hat den Widerspruch gemäß §§ 43 Abs 2, 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG zurückgewiesen, weil die angegriffene Marke keine Gefahr von
Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke begründe. Selbst bei Annahme einer
normalen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden, üblicherweise nicht aus
gleichen Herstellungsstätten stammenden Waren sei der Abstand der Marken
ausreichend groß, um ein sicheres Auseinanderhalten zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke sei zwar der Bestandteil "Glasstein" als reine Sachaussage nicht als prägend mitzuberücksichtigen.
Auch bei einer Gegenüberstellung der Kennzeichnungen "SOLAR-E" und
"SOLARIS" allein sorge jedoch die unterschiedliche Silbengliederung und Betonung der Marken in Verbindung mit den Konsonantenunterschieden für eine markante Abweichung im Klangeindruck. Das gelte um so mehr, als dem gemeinsamen Wortteil "SOLAR" aufgrund seines beschreibenden Charakters für die Frage
der Verwechslungsgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, daß die durch die Marken erfaßten Glasprodukte einen engen
Grad von Ähnlichkeit aufwiesen. Sie würden nicht nur von denselben
Unternehmen hergestellt, sondern dienten, jedenfalls was die Glasscheiben für die
Bauverglasung betreffe, auch demselben Verwendungszweck, denn Glassteine
würden im Baubereich vielfach alternativ zu flächigen Glasscheiben eingesetzt.
Bei den in Wechselwirkung zu der starken Warenähnlichkeit gebotenen strengen
Anforderungen an den Abstand der Marken reiche der klangliche Unterschied
nicht aus, um Verwechslungen auszuschließen. Der den Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke prägende Bestandteil "SOLARIS" werde ebenso wie die
angegriffene Marke "SOLAR-E" nicht auf der mittleren Silbe betont, sondern
gleichmäßig ausgesprochen, wobei der Endsilbe üblicherweise weniger Gewicht
zukomme. Dementsprechend klinge auch der Schlußkonsonant "S" in der
Widerspruchsmarke nur relativ schwach an und sorge daher nicht für einen
nennenswerten Unterschied gegenüber der Endung der angegriffenen Marke.
Unzutreffend sei die Markenstelle auch von einer Kennzeichnungsschwäche des
Wortelements "SOLAR" der Widerspruchsmarke ausgegangen, denn dieses stehe
in keinem beschreibenden Zusammenhang zu den Waren. Glassteine hätten
weder sonnenähnliche Eigenschaften noch nutzten sie die Sonnenenergie auf
besondere Weise aus, wie dies beispielsweise bei Sonnenkollektoren der Fall sei.
Der Bestandteil "SOLAR" habe im Rahmen der Widerspruchsmarke daher
normale verwechslungsbegründende Wirkung. Aufgrund der erheblichen
Übereinstimmungen der Markenwörter in ihrem klanglichen Gesamteindruck sei
die Gefahr von Verwechslungen daher zu bejahen.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Marken unter Berücksichtigung der allenfalls entfernten Ähnlichkeit der Waren in ihrem für die Beurteilung maßgeblichen Gesamteindruck keinen Anlaß für Verwechslungen böten. Aber auch bei einer Gegenüberstellung nur der Wörter "SOLAR-E" und "SOLARIS" seien die klanglichen
und schriftbildlichen Unterschiede so erheblich, daß keine Gefahr von Verwechslungen bestehe, zumal der Fachbegriff "SOLAR" außerordentlich verbraucht und
damit kennzeichnungsschwach sei.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht
wegen mangelnder Verwechslungsgefahr der Marken gemäß § 43 Abs 2 Satz 2
iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zwar von einem relativ engen
Ähnlichkeitsgrad zumindest zwischen den Waren
"Glasscheiben
für die
Bauverglasung" der angegriffenen Marke und den
"Glassteinen" der
Widerspruchsmarke auszugehen, denn es handelt sich um Produkte, die nicht nur
aus demselben Ausgangsmaterial bestehen, sondern auch hinsichtlich ihres
Verwendungszwecks und der Abnehmerkreise weitgehende Berührungspunkte
aufweisen (vgl EuGH GRUR 1998, 922 "CANON"; BGH GRUR 1998, 747
"GARIBALDI"; 1998, 925 "Bisotherm-Stein"). Wie sich aus den von der
Widersprechenden eingereichten Prospektunterlagen ergibt, werden Glassteine
sowohl für die Gestaltung von Gebäudefassaden als auch für die Errichtung von
Innenwänden verwendet, wobei die Transparenz und Lichtdurchlässigkeit der
Glassteine variierbar ist und einer normalen Isolierverglasung von Fenstern
entsprechen kann. Damit kommt Glassteinen und Glasscheiben für Bauzwecke
ungeachtet der Frage, ob sie wegen ihrer unterschiedlichen Eigenschaft als
Hohlglas einerseits und Flachglas andererseits regelmäßig von denselben
Unternehmen hergestellt werden, die Funktion gegeneinander austauschbarer
Baustoffe zu.
Auch wenn in Wechselbeziehung zu der zumindest hinsichtlich eines Teils der
Waren bestehenden wirtschaftlichen Nähe und der jedenfalls insgesamt normalen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein in jeder Hinsicht starker Abstand
der Marken erforderlich ist, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen
(vgl EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1999, 241 "Lions"; 1999,
245 "LIBERO"), hält der Senat die Unterschiede der Marken vorliegend für so
erheblich, daß Kollisionen mit Sicherheit nicht zu befürchten sind.
In ihrer Gesamtheit bieten die Marken aufgrund der bildlichen Ausgestaltung der
Widerspruchsmarke ohnehin keinen Anlaß
für Verwechslungen. Wie die
Widersprechende zu Recht geltend macht, ist allerdings damit zu rechnen, daß die
Widerspruchsmarke jedenfalls im mündlichen Geschäftsverkehr nur mit dem
Bestandteil "SOLARIS" benannt wird, weil dieser den Gesamteindruck der Marke
prägt, während der Verkehr dem weiteren Wortelement "GLASSTEIN" im
allgemeinen keine für die Kennzeichnung beachtliche Bedeutung beimißt. Es trifft
zwar zu, daß beschreibende Bestandteile bei der Beurteilung des
Gesamteindrucks einer Kombinationsmarke nicht grundsätzlich außer Betracht
bleiben dürfen. Die Frage, ob ihnen eine mitprägende Wirkung zukommt, hängt
jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Art der
beschreibenden Angabe,
ihrer gedanklichen Beziehung zu den weiteren
Bestandteilen sowie auch der räumlichen Anordnung der Bestandteile zueinander
(vgl BGH Mitt 1981, 60 "Toni's Hüttenglühwein"; GRUR 1990. 367, 369 "Alpi/Alba
Moda"; 1992, 48, 50 "frei öl"; 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"; 1996, 777
"JOY"; 1996, 775 "Sali Toft"). Handelt es sich - wie im Fall der Bezeichnung
"GLASSTEIN" - um eine gattungsmäßig beschreibende Angabe, die zudem in
wesentlich kleinerer Schrift unter einem Phantasiewort angeordnet ist, kommt ihr
keine für den Gesamteindruck beachtliche Wirkung zu (vgl auch BGH GRUR
1998, 925, 926 "Bisotherm-Stein"; 1998, 942 "ALKA-SELTZER"; 1999, 52, 53
"EKKO BLEIFREI"; 1999, 995, 997 "HONKA"; ).
Auch bei einer Gegenüberstellung der Markenwörter "SOLAR-E" und "SOLARIS"
für sich allein sind jedoch mögliche Verwechslungen in klanglicher wie auch in
schriftbildlicher Hinsicht ausgeschlossen. In klanglicher Hinsicht besteht schon
allein im Sprechrythmus der beiden Kennzeichen ein erheblicher, nicht zu
überhörender Unterschied. Während die angegriffene Marke aufgrund ihrer
Gliederung in zwei Bestandteile regelmäßig mit einer deutlich hörbaren Zäsur
zwischen "SOLAR" und "E" gesprochen wird, wobei die Betonung auch auf dem
Schlußlaut "E" liegt, erfolgt die Wiedergabe des dreisilbigen einheitlichen Wortes
"SOLARIS" üblicherweise unter Hervorhebung der Mittelsilbe, entsprechend dem
ebenfalls auf der Silbe "la" betonten Wort "solar". Hinzu kommt, daß die markante
Abweichung in den Endungen "E/IS" wegen des klangstarken "S" akustisch
deutlich in Erscheinung tritt.
Der Gefahr von Verwechslungen wirkt schließlich auch entgegen, daß es sich bei
dem gemeinsamen Bestandteil "SOLAR" der Markenwörter um ein Element mit
beschreibendem Sinngehalt und geringer Kennzeichnungskraft handelt, das die
Aufmerksamkeit des Verkehrs von Haus aus verstärkt auf die übrigen Wortteile
lenkt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Glasscheiben und Glassteine, zu
deren Kennzeichnung die Marken bestimmt sind, nicht unmittelbar der Gewinnung
von elektrischem Strom oder Wärme durch Sonnenenergie dienen, für die der
Begriff "SOLAR" üblicherweise verwendet wird, kann hieraus nicht auf den
Phantasiecharakter dieses Bestandteils geschlossen werden. Auch in Verbindung
mit Glasscheiben und Glassteinen ausschließlich für die Bauverglasung vermittelt
das sowohl im täglichen Leben als auch in Drittkennzeichen des Baubereichs
häufig verwendete und allgemein bekannte Wort "SOLAR" ohne weiteres
insbesondere die beschreibende Vorstellung von Waren, die einen Raum hell wie
das Sonnenlicht machen oder das Sonnenlicht ungehindert durchlassen. Der
Verkehr hat daher keinen Anlaß, hierin einen Bestandteil mit individueller
betriebskennzeichnender Eigenart zu sehen, demgegenüber die Endungen
weitgehend zurücktreten, wie etwa im Fall "salvent/Salventerol" (vgl BGH GRUR
1998, 924). Unter diesen Voraussetzungen kann die Gefahr, daß die klanglichen
Unterschiede der Marken unbemerkt bleiben, mit Sicherheit ausgeschlossen
werden.
In schriftbildlicher Hinsicht treten die Abweichungen der Markenwörter noch
stärker in Erscheinung, denn der Bestandteil "SOLARIS" der Widerspruchsmarke
prägt sich dem Verkehr
insgesamt als eine aus dem Begriff "SOLAR"
phantasievoll gebildete Wortschöpfung ein, während die angegriffene Marke nur
aus dem gängigen Begriff "SOLAR" in Verbindung mit dem eher als Typenangabe
wirkenden Buchstaben "E" besteht.
Da wegen der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "SOLAR" zweifellos
auch kein Anlaß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt einer gedanklichen Verbindung der Marken besteht, war der
Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Von einer Kostenauferlegung wird gemäß § 71 Abs 1 MarkenG abgesehen.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Cl/Na