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BPatG Beschluss vom 28.01.2000 – 33 W (pat) 210/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Januar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 20 539

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Schermer

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 397 20 539

SOLAR‐E

für die Waren

"Glasscheiben für die Bauverglasung; Glasscheiben für Halbzeuge;

Glasscheiben für die Fahrzeugverglasung"

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

"Glassteine, Glasdachziegel, Glasbetonsteine"

in den Farben "blau/weiß" eingetragenen Marke 395 34 658

Die Markenstelle für Klasse 19 hat den Widerspruch gemäß §§ 43 Abs 2, 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG zurückgewiesen, weil die angegriffene Marke keine Gefahr von

Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke begründe. Selbst bei Annahme einer

normalen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden, üblicherweise nicht aus

gleichen Herstellungsstätten stammenden Waren sei der Abstand der Marken

ausreichend groß, um ein sicheres Auseinanderhalten zu gewährleisten. Bei der

Beurteilung des Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke sei zwar der Bestandteil "Glasstein" als reine Sachaussage nicht als prägend mitzuberücksichtigen.

Auch bei einer Gegenüberstellung der Kennzeichnungen "SOLAR-E" und

"SOLARIS" allein sorge jedoch die unterschiedliche Silbengliederung und Betonung der Marken in Verbindung mit den Konsonantenunterschieden für eine markante Abweichung im Klangeindruck. Das gelte um so mehr, als dem gemeinsamen Wortteil "SOLAR" aufgrund seines beschreibenden Charakters für die Frage

der Verwechslungsgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, daß die durch die Marken erfaßten Glasprodukte einen engen

Grad von Ähnlichkeit aufwiesen. Sie würden nicht nur von denselben

Unternehmen hergestellt, sondern dienten, jedenfalls was die Glasscheiben für die

Bauverglasung betreffe, auch demselben Verwendungszweck, denn Glassteine

würden im Baubereich vielfach alternativ zu flächigen Glasscheiben eingesetzt.

Bei den in Wechselwirkung zu der starken Warenähnlichkeit gebotenen strengen

Anforderungen an den Abstand der Marken reiche der klangliche Unterschied

nicht aus, um Verwechslungen auszuschließen. Der den Gesamteindruck der

Widerspruchsmarke prägende Bestandteil "SOLARIS" werde ebenso wie die

angegriffene Marke "SOLAR-E" nicht auf der mittleren Silbe betont, sondern

gleichmäßig ausgesprochen, wobei der Endsilbe üblicherweise weniger Gewicht

zukomme. Dementsprechend klinge auch der Schlußkonsonant "S" in der

Widerspruchsmarke nur relativ schwach an und sorge daher nicht für einen

nennenswerten Unterschied gegenüber der Endung der angegriffenen Marke.

Unzutreffend sei die Markenstelle auch von einer Kennzeichnungsschwäche des

Wortelements "SOLAR" der Widerspruchsmarke ausgegangen, denn dieses stehe

in keinem beschreibenden Zusammenhang zu den Waren. Glassteine hätten

weder sonnenähnliche Eigenschaften noch nutzten sie die Sonnenenergie auf

besondere Weise aus, wie dies beispielsweise bei Sonnenkollektoren der Fall sei.

Der Bestandteil "SOLAR" habe im Rahmen der Widerspruchsmarke daher

normale verwechslungsbegründende Wirkung. Aufgrund der erheblichen

Übereinstimmungen der Markenwörter in ihrem klanglichen Gesamteindruck sei

die Gefahr von Verwechslungen daher zu bejahen.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die Marken unter Berücksichtigung der allenfalls entfernten Ähnlichkeit der Waren in ihrem für die Beurteilung maßgeblichen Gesamteindruck keinen Anlaß für Verwechslungen böten. Aber auch bei einer Gegenüberstellung nur der Wörter "SOLAR-E" und "SOLARIS" seien die klanglichen

und schriftbildlichen Unterschiede so erheblich, daß keine Gefahr von Verwechslungen bestehe, zumal der Fachbegriff "SOLAR" außerordentlich verbraucht und

damit kennzeichnungsschwach sei.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht

wegen mangelnder Verwechslungsgefahr der Marken gemäß § 43 Abs 2 Satz 2

iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zwar von einem relativ engen

Ähnlichkeitsgrad zumindest zwischen den Waren

"Glasscheiben

für die

Bauverglasung" der angegriffenen Marke und den

"Glassteinen" der

Widerspruchsmarke auszugehen, denn es handelt sich um Produkte, die nicht nur

aus demselben Ausgangsmaterial bestehen, sondern auch hinsichtlich ihres

Verwendungszwecks und der Abnehmerkreise weitgehende Berührungspunkte

aufweisen (vgl EuGH GRUR 1998, 922 "CANON"; BGH GRUR 1998, 747

"GARIBALDI"; 1998, 925 "Bisotherm-Stein"). Wie sich aus den von der

Widersprechenden eingereichten Prospektunterlagen ergibt, werden Glassteine

sowohl für die Gestaltung von Gebäudefassaden als auch für die Errichtung von

Innenwänden verwendet, wobei die Transparenz und Lichtdurchlässigkeit der

Glassteine variierbar ist und einer normalen Isolierverglasung von Fenstern

entsprechen kann. Damit kommt Glassteinen und Glasscheiben für Bauzwecke

ungeachtet der Frage, ob sie wegen ihrer unterschiedlichen Eigenschaft als

Hohlglas einerseits und Flachglas andererseits regelmäßig von denselben

Unternehmen hergestellt werden, die Funktion gegeneinander austauschbarer

Baustoffe zu.

Auch wenn in Wechselbeziehung zu der zumindest hinsichtlich eines Teils der

Waren bestehenden wirtschaftlichen Nähe und der jedenfalls insgesamt normalen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein in jeder Hinsicht starker Abstand

der Marken erforderlich ist, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen

(vgl EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1999, 241 "Lions"; 1999,

245 "LIBERO"), hält der Senat die Unterschiede der Marken vorliegend für so

erheblich, daß Kollisionen mit Sicherheit nicht zu befürchten sind.

In ihrer Gesamtheit bieten die Marken aufgrund der bildlichen Ausgestaltung der

Widerspruchsmarke ohnehin keinen Anlaß

für Verwechslungen. Wie die

Widersprechende zu Recht geltend macht, ist allerdings damit zu rechnen, daß die

Widerspruchsmarke jedenfalls im mündlichen Geschäftsverkehr nur mit dem

Bestandteil "SOLARIS" benannt wird, weil dieser den Gesamteindruck der Marke

prägt, während der Verkehr dem weiteren Wortelement "GLASSTEIN" im

allgemeinen keine für die Kennzeichnung beachtliche Bedeutung beimißt. Es trifft

zwar zu, daß beschreibende Bestandteile bei der Beurteilung des

Gesamteindrucks einer Kombinationsmarke nicht grundsätzlich außer Betracht

bleiben dürfen. Die Frage, ob ihnen eine mitprägende Wirkung zukommt, hängt

jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Art der

beschreibenden Angabe,

ihrer gedanklichen Beziehung zu den weiteren

Bestandteilen sowie auch der räumlichen Anordnung der Bestandteile zueinander

(vgl BGH Mitt 1981, 60 "Toni's Hüttenglühwein"; GRUR 1990. 367, 369 "Alpi/Alba

Moda"; 1992, 48, 50 "frei öl"; 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"; 1996, 777

"JOY"; 1996, 775 "Sali Toft"). Handelt es sich - wie im Fall der Bezeichnung

"GLASSTEIN" - um eine gattungsmäßig beschreibende Angabe, die zudem in

wesentlich kleinerer Schrift unter einem Phantasiewort angeordnet ist, kommt ihr

keine für den Gesamteindruck beachtliche Wirkung zu (vgl auch BGH GRUR

1998, 925, 926 "Bisotherm-Stein"; 1998, 942 "ALKA-SELTZER"; 1999, 52, 53

"EKKO BLEIFREI"; 1999, 995, 997 "HONKA"; ).

Auch bei einer Gegenüberstellung der Markenwörter "SOLAR-E" und "SOLARIS"

für sich allein sind jedoch mögliche Verwechslungen in klanglicher wie auch in

schriftbildlicher Hinsicht ausgeschlossen. In klanglicher Hinsicht besteht schon

allein im Sprechrythmus der beiden Kennzeichen ein erheblicher, nicht zu

überhörender Unterschied. Während die angegriffene Marke aufgrund ihrer

Gliederung in zwei Bestandteile regelmäßig mit einer deutlich hörbaren Zäsur

zwischen "SOLAR" und "E" gesprochen wird, wobei die Betonung auch auf dem

Schlußlaut "E" liegt, erfolgt die Wiedergabe des dreisilbigen einheitlichen Wortes

"SOLARIS" üblicherweise unter Hervorhebung der Mittelsilbe, entsprechend dem

ebenfalls auf der Silbe "la" betonten Wort "solar". Hinzu kommt, daß die markante

Abweichung in den Endungen "E/IS" wegen des klangstarken "S" akustisch

deutlich in Erscheinung tritt.

Der Gefahr von Verwechslungen wirkt schließlich auch entgegen, daß es sich bei

dem gemeinsamen Bestandteil "SOLAR" der Markenwörter um ein Element mit

beschreibendem Sinngehalt und geringer Kennzeichnungskraft handelt, das die

Aufmerksamkeit des Verkehrs von Haus aus verstärkt auf die übrigen Wortteile

lenkt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Glasscheiben und Glassteine, zu

deren Kennzeichnung die Marken bestimmt sind, nicht unmittelbar der Gewinnung

von elektrischem Strom oder Wärme durch Sonnenenergie dienen, für die der

Begriff "SOLAR" üblicherweise verwendet wird, kann hieraus nicht auf den

Phantasiecharakter dieses Bestandteils geschlossen werden. Auch in Verbindung

mit Glasscheiben und Glassteinen ausschließlich für die Bauverglasung vermittelt

das sowohl im täglichen Leben als auch in Drittkennzeichen des Baubereichs

häufig verwendete und allgemein bekannte Wort "SOLAR" ohne weiteres

insbesondere die beschreibende Vorstellung von Waren, die einen Raum hell wie

das Sonnenlicht machen oder das Sonnenlicht ungehindert durchlassen. Der

Verkehr hat daher keinen Anlaß, hierin einen Bestandteil mit individueller

betriebskennzeichnender Eigenart zu sehen, demgegenüber die Endungen

weitgehend zurücktreten, wie etwa im Fall "salvent/Salventerol" (vgl BGH GRUR

1998, 924). Unter diesen Voraussetzungen kann die Gefahr, daß die klanglichen

Unterschiede der Marken unbemerkt bleiben, mit Sicherheit ausgeschlossen

werden.

In schriftbildlicher Hinsicht treten die Abweichungen der Markenwörter noch

stärker in Erscheinung, denn der Bestandteil "SOLARIS" der Widerspruchsmarke

prägt sich dem Verkehr

insgesamt als eine aus dem Begriff "SOLAR"

phantasievoll gebildete Wortschöpfung ein, während die angegriffene Marke nur

aus dem gängigen Begriff "SOLAR" in Verbindung mit dem eher als Typenangabe

wirkenden Buchstaben "E" besteht.

Da wegen der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "SOLAR" zweifellos

auch kein Anlaß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem

Gesichtspunkt einer gedanklichen Verbindung der Marken besteht, war der

Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Von einer Kostenauferlegung wird gemäß § 71 Abs 1 MarkenG abgesehen.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Cl/Na