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BPatG Beschluss vom 31.01.2000 – 6 W (pat) 55/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. August 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 17 401.2-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 18. März 1994 unter der Bezeichnung „Geräteträger“ eingegangene Patentanmeldung P 44 17 401.2-25 durch Beschluß vom 8. Juli 1999 aus den Gründen des Bescheids vom 31. Oktober 1994 zurückgewiesen. In diesem Bescheid

ist ua ausgeführt, daß die Anmeldung nicht die nach § 35 Abs 1 Satz 2 PatG (in

der seinerzeitigen Fassung) erforderliche Einheitlichkeit aufweise.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde hat der Anmelder nicht begründet. Die auf den 31. August 2000

anberaumte mündliche Verhandlung hat er, wie angekündigt, nicht wahrgenommen.

Der Anmelder beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben

und das Patent zu erteilen.

Es gelten nach wie vor die ursprünglich eingereichten Unterlagen, deren Anspruch 1 lautet:

„Geräteträger mit

einem ersten Tragteil (3),

einem mit dem ersten Tragteil (3) verbundenen zweiten Tragteil (4) und

einer Schwinge (1), die mit dem zweiten Tragteil (4) um eine im

wesentlichen horizontal ausgerichtete erste Achse (2) schwenkbar

verbunden ist, und die mit einem Arbeitsgerät (25, 60, 70 - 73, 80)

über eine erste Schnellwechselvorrichtung (7) verbindbar ist,

wobei das zweite Tragteil (4) über eine Schwenkvorrichtung (5)

um eine zweite Achse (6), die im wesentlichen vertikal ausgerichtet ist, drehbar mit dem ersten Tragteil (3) verbunden ist.“

Der Anspruch 6 hat folgenden Wortlaut:

„Geräteträger nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet,

daß die erste Schnellwechselvorrichtung (7) einen Schnellwechselrahmen (17), der um eine fünfte Achse (26) schwenkbar mit der

Schwinge (1) verbunden ist, eine Schnellwechselkupplung (18),

die mit dem Arbeitsgerät (25, 60, 70 - 73, 80) verbunden ist, und

die mit dem Schnellwechselrahmen (17) verbindbar ist, und

ein elastisches Teil (19) zum Ausgleichen eines Spiels in der Verbindung (20 - 23) zwischen dem Schnellwechselrahmen (17) und

der Schnellwechselkupplung (18) aufweist.“

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Erteilung des Patents war aus dem im Bescheid vom 31. Oktober 1994 genannten Grund der mangelnden Einheitlichkeit der Anmeldung gemäß § 34 Abs 5

PatG in der geltenden Fassung nicht möglich.

Nach § 34 Abs 5 PatG in der geltenden Fassung darf eine Anmeldung nur eine

einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander

in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee

verwirklichen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Durch die DE 35 46 078 A1, von der der Anmelder in der Beschreibungseinleitung

ausgeht, ist bereits ein Geräteträger mit einem Tragteil (Ausleger 3) und einer

Schwinge (Kippschwinge 5, Kippstange 6) bekannt, die mit dem Tragteil um eine

im wesentlichen horizontal ausgerichtete erste Achse (Achse 7) schwenkbar verbunden ist und die mit einem Arbeitsgerät (Löffelbagger 1) über eine Schnellwechselvorrichtung (Schnellwechselvorrichtung 2) verbindbar ist.

Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch, daß bei

ihm

a)

das Tragteil in ein erstes Tragteil 3 und ein mit diesem verbundenes zweites Tragteil 4 aufgeteilt ist, wobei

b)

das zweite Tragteil 4 über eine Schwenkvorrichtung 5 um

eine zweite Achse 6, die im wesentlichen vertikal ausgerichtet ist, drehbar mit dem ersten Tragteil 3 verbunden ist.

Durch diese Ausgestaltung des Geräteträgers wird erreicht, daß eine Schwenkbewegung der Schwinge sowohl um eine horizontale als auch um eine vertikale

Achse ermöglicht wird und damit unabhängig von dem über die Schnellwechselvorrichtung mit der Schwinge verbundenen Arbeitsgerät ein großer Arbeitsbereich

möglich wird (vgl S 2, Abs 4 der Beschreibung). Aus Vorstehendem folgt, daß als

die dem Gegenstand des Anspruchs 1 zugrundeliegende erfinderische Idee die

Schaffung eines Geräteträgers anzusehen ist, der einen für die verschiedenen

Arbeitsgeräte vorteilhaften Arbeitsbereich ermöglicht.

Die Ansprüche 6 bis 8 betreffen dagegen Ausgestaltungen der Schnellwechselvorrichtung zur Befestigung des Arbeitsgeräts am Geräteträger. Die Befestigung

des Arbeitsgeräts am Geräteträger steht jedoch in keinem technischen Zusammenhang mit der im Anspruch 1 verkörperten Idee, zwei über eine Schwenkverbindung mit im wesentlichen vertikal ausgerichteter Achse verbundene Tragteile

vorzusehen. Für die dadurch ermöglichte Schwenkbewegung ist es nämlich ohne

jede Bedeutung, wie die Schnellwechselvorrichtung im Detail ausgebildet ist, mit

der das Arbeitsgerät mit der Schwinge verbindbar ist. Die in den Ansprüchen 6 bis

8 beschriebenen Maßnahmen sind daher für die Lösung des technischen Problems, für die verschiedenen Arbeitsgeräte einen vorteilhaften Arbeitsbereich zu

ermöglichen, weder nötig noch geeignet, sie zu fördern.

Die Ausgestaltungen nach den Ansprüchen 6 bis 8 einerseits und nach den Ansprüchen 1 bis 5 und 9 andererseits verwirklichen somit keine einzige allgemeine

erfinderische Idee und können deshalb nicht in ein- und derselben Anmeldung

zusammengefaßt werden.

Rübel

Riegler

Sperling

Heyne

zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Sperling.

Cl