Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.01.2000 – 6 W (pat) 55/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. August 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 44 17 401.2-25
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 18. März 1994 unter der Bezeichnung „Geräteträger“ eingegangene Patentanmeldung P 44 17 401.2-25 durch Beschluß vom 8. Juli 1999 aus den Gründen des Bescheids vom 31. Oktober 1994 zurückgewiesen. In diesem Bescheid
ist ua ausgeführt, daß die Anmeldung nicht die nach § 35 Abs 1 Satz 2 PatG (in
der seinerzeitigen Fassung) erforderliche Einheitlichkeit aufweise.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat der Anmelder nicht begründet. Die auf den 31. August 2000
anberaumte mündliche Verhandlung hat er, wie angekündigt, nicht wahrgenommen.
Der Anmelder beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben
und das Patent zu erteilen.
Es gelten nach wie vor die ursprünglich eingereichten Unterlagen, deren Anspruch 1 lautet:
„Geräteträger mit
einem ersten Tragteil (3),
einem mit dem ersten Tragteil (3) verbundenen zweiten Tragteil (4) und
einer Schwinge (1), die mit dem zweiten Tragteil (4) um eine im
wesentlichen horizontal ausgerichtete erste Achse (2) schwenkbar
verbunden ist, und die mit einem Arbeitsgerät (25, 60, 70 - 73, 80)
über eine erste Schnellwechselvorrichtung (7) verbindbar ist,
wobei das zweite Tragteil (4) über eine Schwenkvorrichtung (5)
um eine zweite Achse (6), die im wesentlichen vertikal ausgerichtet ist, drehbar mit dem ersten Tragteil (3) verbunden ist.“
Der Anspruch 6 hat folgenden Wortlaut:
„Geräteträger nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet,
daß die erste Schnellwechselvorrichtung (7) einen Schnellwechselrahmen (17), der um eine fünfte Achse (26) schwenkbar mit der
Schwinge (1) verbunden ist, eine Schnellwechselkupplung (18),
die mit dem Arbeitsgerät (25, 60, 70 - 73, 80) verbunden ist, und
die mit dem Schnellwechselrahmen (17) verbindbar ist, und
ein elastisches Teil (19) zum Ausgleichen eines Spiels in der Verbindung (20 - 23) zwischen dem Schnellwechselrahmen (17) und
der Schnellwechselkupplung (18) aufweist.“
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Erteilung des Patents war aus dem im Bescheid vom 31. Oktober 1994 genannten Grund der mangelnden Einheitlichkeit der Anmeldung gemäß § 34 Abs 5
PatG in der geltenden Fassung nicht möglich.
Nach § 34 Abs 5 PatG in der geltenden Fassung darf eine Anmeldung nur eine
einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander
in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee
verwirklichen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Durch die DE 35 46 078 A1, von der der Anmelder in der Beschreibungseinleitung
ausgeht, ist bereits ein Geräteträger mit einem Tragteil (Ausleger 3) und einer
Schwinge (Kippschwinge 5, Kippstange 6) bekannt, die mit dem Tragteil um eine
im wesentlichen horizontal ausgerichtete erste Achse (Achse 7) schwenkbar verbunden ist und die mit einem Arbeitsgerät (Löffelbagger 1) über eine Schnellwechselvorrichtung (Schnellwechselvorrichtung 2) verbindbar ist.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch, daß bei
ihm
a)
das Tragteil in ein erstes Tragteil 3 und ein mit diesem verbundenes zweites Tragteil 4 aufgeteilt ist, wobei
b)
das zweite Tragteil 4 über eine Schwenkvorrichtung 5 um
eine zweite Achse 6, die im wesentlichen vertikal ausgerichtet ist, drehbar mit dem ersten Tragteil 3 verbunden ist.
Durch diese Ausgestaltung des Geräteträgers wird erreicht, daß eine Schwenkbewegung der Schwinge sowohl um eine horizontale als auch um eine vertikale
Achse ermöglicht wird und damit unabhängig von dem über die Schnellwechselvorrichtung mit der Schwinge verbundenen Arbeitsgerät ein großer Arbeitsbereich
möglich wird (vgl S 2, Abs 4 der Beschreibung). Aus Vorstehendem folgt, daß als
die dem Gegenstand des Anspruchs 1 zugrundeliegende erfinderische Idee die
Schaffung eines Geräteträgers anzusehen ist, der einen für die verschiedenen
Arbeitsgeräte vorteilhaften Arbeitsbereich ermöglicht.
Die Ansprüche 6 bis 8 betreffen dagegen Ausgestaltungen der Schnellwechselvorrichtung zur Befestigung des Arbeitsgeräts am Geräteträger. Die Befestigung
des Arbeitsgeräts am Geräteträger steht jedoch in keinem technischen Zusammenhang mit der im Anspruch 1 verkörperten Idee, zwei über eine Schwenkverbindung mit im wesentlichen vertikal ausgerichteter Achse verbundene Tragteile
vorzusehen. Für die dadurch ermöglichte Schwenkbewegung ist es nämlich ohne
jede Bedeutung, wie die Schnellwechselvorrichtung im Detail ausgebildet ist, mit
der das Arbeitsgerät mit der Schwinge verbindbar ist. Die in den Ansprüchen 6 bis
8 beschriebenen Maßnahmen sind daher für die Lösung des technischen Problems, für die verschiedenen Arbeitsgeräte einen vorteilhaften Arbeitsbereich zu
ermöglichen, weder nötig noch geeignet, sie zu fördern.
Die Ausgestaltungen nach den Ansprüchen 6 bis 8 einerseits und nach den Ansprüchen 1 bis 5 und 9 andererseits verwirklichen somit keine einzige allgemeine
erfinderische Idee und können deshalb nicht in ein- und derselben Anmeldung
zusammengefaßt werden.
Rübel
Riegler
Sperling
Heyne
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Sperling.
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