Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 26 W (pat) 129/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 129/99 _______________ (Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 648 883
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft
als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. März 1998 und 31. März 1999 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 33 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
den beiden vorgenannten Beschlüssen der für die Waren
"Vodka"
in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachsuchenden - farbigen -
IR-Marke 648 883
siehe Abb. 1 am Ende
den Schutz verweigert, weil das Zeichen ausschließlich aus freihaltungsbedürftigen warenbeschreibenden Angaben bestehe und zudem nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge (Art 5 Abs 1 MMA, Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ
Während es sich bei dem Wortbestandteil "PREMIUM" unbestritten um einen gebräuchlichen Hinweis auf Produkte gehobener Qualität handele, sei das im Englischen und im Französischen "Zitrone" bedeutende Wortelement "CITRON" auch
für die inländischen Verbraucher unschwer in diesem Sinne verständlich und zur
unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Ware geeignet. Da auch Wodka
mit Zitronengeschmack angeboten werde, stelle der Markenbestandteil "CITRON"
lediglich einen schlagwortartigen Hinweis auf die betreffende Geschmacksrichtung
dar. Auch in ihrer Kombination beschrieben die beiden Wortbestandteile für
Wodka nur werbeüblich ein Spitzenerzeugnis mit Zitronengeschmack, wobei es
keine Rolle spiele, in welcher Reihenfolge man die Angaben "CITRON" und
"PREMIUM" lese. Die weitere bildliche und farbliche Gestaltung der Marke sei üblich und hebe den beschreibenden Charakter der freizuhaltenden Einzelbestandteile nicht auf. Wegen des rein warenbeschreibenden Charakters der Wortbestandteile und der nicht hinreichend originellen bildlichen Ausgestaltung fehle der
IR-Marke auch das erforderliche Minimum an betriebskennzeichnender Eigenart.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie verweist auf die
Gesamtheit der schutzsuchenden Marke, die aus einer Kombination ungewöhnlich
angeordneter Wortbestandteile und eines speziellen grün-golden umrahmten
gelben Rechtecks bestehe. Da alle diese Elemente in ihrer Gesamtheit den
Schutz der konkreten Marke bestimmten und beschränkten, sei ein Freihaltebedürfnis zu verneinen.
Mangels einer im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussage könne der
schutzsuchenden Kombination auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden.
Demgemäß beantragt die Markeninhaberin sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2000 hat die Markeninhaberin noch einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Februar 2000
eingereicht. Außerdem hat sie eine Flasche mit dem Etikett übersandt, mit dem
die beanspruchten Waren entsprechend der schutzsuchenden IR-Marke vertrieben würden.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn dem
vorliegenden Schutzerstreckungsgesuch stehen nach Ansicht des Senats die Bestimmungen des MarkenG, der PVÜ sowie des MMA nicht entgegen.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis nur dann besteht, wenn eine derartige Benutzung als Sachhinweis bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch
nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH). Zu den nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813,
814 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Diese Voraussetzungen liegen im Bezug auf die hier aus Wortbestandteilen sowie farblichen und graphischen Elementen zusammengesetzte Kombinationsmarke nicht vor.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Marke in ihrer Gesamtheit ist
derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtige Benutzung der Marke als
Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen
werden. Ebensowenig liegen aber auch Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit der Spirituose Wodka in Zukunft eine Benutzung der kombinierten
Marke als Sachangabe erfolgen wird. Zwar kann der Markenstelle insoweit zugestimmt werden, daß die schutzsuchende Marke ua aus für sich gesehen schutzunfähigen Wortelementen besteht. So handelt es sich bei "PREMIUM" um eine
nicht schutzfähige beschreibende Angabe, mit der unbestritten und vielfältig auf
Produkte gehobener oder bester Qualität von Waren hingewiesen wird. Ebenso ist
das weitere Wortelement "CITRON" für die inländischen Verbraucher ohne
weiteres als fremdsprachiger Begriff für "Zitrone" verständlich und damit geeignet,
schlagwortartig auf eine bestimmte Geschmacksrichtung der betreffenden Spirituose hinzuweisen. Diese Feststellungen rechtfertigen jedoch keine Schutzversagung, denn maßgeblich für die Schutzfähigkeit einer Marke ist deren Gesamteindruck, so daß selbst eine Verbindung von Markenbestandteilen, die für sich gesehen alle schutzunfähig sind, eintragungsfähig sein kann. Vielmehr ist auch eine
auf den ersten Blick nicht besondere Ausgestaltung einer schutzsuchenden Marke
zu berücksichtigen, die deren Schutzbereich bestimmt und ggf auch beschränkt
(vgl dazu BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Hierbei ist von der
Möglichkeit einer sehr starken Einschränkung des Schutzumfangs zusammengesetzter Marken auszugehen. Wenn der Schutzumfang der hier zu beurteilenden
Kombinationsmarke auch gering sein mag, so weist sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit gerade noch einen hinreichenden schutzfähigen "Überschuß" auf, auf
den ihr Schutz bezogen werden kann. Dieser Überschuß besteht in der nicht als
üblich nachweisbaren Anordnung der Wortbestandteile in Form eines rechteckigen
Winkels in einem viereckigen Rahmen, wobei die ungewöhnliche Anordnung der
Wortbestandteile die Reihenfolge der Worterfassung offen läßt. Es kommt hinzu,
daß der Verkehr den Begriff "PREMIUM" möglicherweise auch als Hinweis auf die
"beste Qualität" der der Spirituose zugesetzten Zitronen versteht. Unter diesen
Umständen vermag der Senat nicht festzustellen, daß etwa Mitbewerber der
Markeninhaberin die hier schutzsuchende Marke in ihrer Gesamtheit ungehindert
verwenden können müßten.
2. Ebensowenig kann der schutzsuchenden Marke jegliche Unterscheidungskraft
im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete)
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde
liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Hierbei
ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er
es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer
Marke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
daß einem als Marke verwendeten Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend kann der Kombinationsmarke "PREMIUM CITRON" oder
"CITRON PREMIUM" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine eindeutig warenbeschreibende Aussage, die auf bestimmte
Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nimmt, stellt die besagte Wortfolge nicht dar (s. o.). Jedenfalls aufgrund der Anordnung ihrer Wortbestandteile und ihrer sonstigen farblichen und graphischen Elemente kann der
schutzsuchenden Kombinationsmarke nicht die erforderliche Hinweiseignung abgesprochen werden, zumal das Wortelement "PREMIUM" auch als werbende
Sachaussage oder Anpreisung gewertet werden kann, die die Aufmerksamkeit auf
das betreffende Produkt richten soll und die es verbietet, dem Zeichen jegliche
Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl BGH aaO - FOR YOU).
Die angefochtenen Beschlüsse waren demnach aufzuheben.
Kraft
Reker
Abb. 1
Eder
br/prö