Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.02.2000 – 26 W (pat) 79/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die eingetragene Marke 395 25 946

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Reker

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patentamts - Markenstelle für

Klasse 32 - vom 28. September 1998 ist wirkungslos, soweit die

Löschung der eingetragenen Marke 395 25 946 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 920 202 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Auf die Erinnerung der Widersprechenden aus der Marke 920 202 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für klasse 32 - die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 395 25 946 mit der Widerspruchsmarke 920 202 festgestellt

und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 25 946 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Kraft

Reker

Eder

prö