Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 24 W (pat) 168/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 05 583 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 10. Juni 1997 veröffentlichte Eintragung der Marke 397 05 583
Baysun
mit dem Warenverzeichnis
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, insbes andere Mittel zur Reinigung, Pflege
und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der für die Waren
"kosmetische Erzeugnisse, nämlich Sonnenschutzpräparate
und Präparate zur Behandlung von bereits bestehendem
Sonnenbrand
in Form von Cremes, Lotions und als
Injektionspräparate"
gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 898 721
Neysun.
Das diese Marke betreffende Widerspruchsverfahren war am 14. August 1973
abgeschlossen gewesen.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1997 die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende unter Vorlage
verschiedener Unterlagen die Benutzung dieser Marke für eine "Sonnenpflegeserie" geltend gemacht.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Zur Glaubhaftmachung der Markenbenutzung trägt sie vor, die von ihr vorgelegten
Glaubhaftmachungsmittel belegten, daß bereits im Jahre 1986 das Präparat, zu
dessen Kennzeichnung sie die Widerspruchsmarke benutze, im Verkauf gewesen
sei, ebenso wie noch 1998. Auf Anforderung hätte sie jederzeit für die Zeit
zwischen 1986 und 1998 die Preis- und Präparatelisten zusenden können. Sie sei
gerne bereit, auch jetzt noch mitzuteilen, wieviel dieser Preis- und Präparatelisten
pro Jahr versandt worden seien und würden.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, daß
eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht
worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Der Widerspruch kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es der
Widersprechenden nicht gelungen ist, gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG in
ausreichender Weise glaubhaft zu machen, daß sie die Widerspruchsmarke
innerhalb der in § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG genannten Zeiträume,
insbesondere innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der
Eintragung der jüngeren Marke (§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG) gemäß § 26
MarkenG benutzt hat.
Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke nach Art, Zeit, Ort und
Umfang. Aus den vorgelegten Unterlagen muß sich eindeutig ergeben, in welcher
Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die
Benutzung erfolgt ist; diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein. Fehlen
zB Angaben über Zeit oder Umfang der Benutzung, liegt keine ausreichende
Glaubhaftmachung vor (vgl BPatGE 23, 158, 165 f "FLUDEX"; BPatG GRUR
1994, 629, 630 "Duotherm"). Hierbei kommen als Mittel zur Glaubhaftmachung
alle präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in
Betracht; außerdem können auch sonstige Unterlagen wie zB Preislisten,
Prospekte, Etiketten, Rechnungskopien usw zur Ergänzung und Verdeutlichung
einer eidesstattlichen Versicherung dienen
(Althammer/Ströbele, MarkenG,
5. Aufl, § 43 Rdn 29 f).
Im vorliegenden Fall mangelt es vor allem an hinreichenden Unterlagen, die
Umfang und Dauer der Markenbenutzung glaubhaft machen, insbesondere an
einer eidensstattlichen Versicherung (vgl Althammer/Ströbele, aaO). Ferner können die vorgelegten Unterlagen, soweit sie undatiert sind, nämlich der Prospekt,
die Umverpackungen und die Gebrauchsmusterinformationen, nicht dem
fraglichen Zeitraum im Sinne von § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG zugeordnet werden.
Soweit die Unterlagen datiert sind, nämlich die Rechnungskopie vom
19. Februar 1998 sowie die Preis- und Präparatelisten, gültig ab 1. Januar 1986
und ab 1. Januar 1998, fallen sie nicht in diesen Benutzungszeitraum.
Im übrigen stammen die vorgelegten Unterlagen teilweise von einer dritten
Person, der Firma
v… GmbH, ohne daß eine Zustimmung
zur
Benutzung
(§ 26 Abs 2 MarkenG) etwa aufgrund einer entsprechenden
Lizenzierung glaubhaft gemacht worden wäre.
Da die Benutzungsfrage im Widerspruchsverfahren dem Beibringungs- und
Verhandlungsgrundsatz unterliegt (BGH GRUR 1998, 938, 939 "DRAGON"),
gehen Zweifel an der rechtserhaltenden Markenbenutzung wegen unzulänglicher
Glaubhaftmachungsunterlagen zu Lasten der darlegungspflichtigen Widersprechenden (vgl BPatG Mitt 1984, 236, 237 "ALBADRIN"; Althammer/Ströbele,
aaO, § 43 Rdn 23). Dabei sind in aller Regel auch keine weiteren gerichtlichen
Hinweise angebracht, besonders dann nicht, wenn - wie vorliegend - die
Gegenseite die Mängel der eingereichten Benutzungsunterlagen ausdrücklich
hervorgehoben hat und die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß
deswegen die Benutzung nicht als glaubhaft gemacht angesehen und den
Widerspruch zurückgewiesen hat (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 25). Daran
ändert auch die von der Widersprechenden erklärte Bereitschaft zur Nachreichung
für erforderlich angesehenen Unterlagen nichts.
Ist es aufgrund des
Verhandlungsgrundsatzes ausschließlich der Widersprechenden überlassen, die
notwendigen Mittel zur Glaubhaftmachung beizubringen, kann dieser Grundsatz
nicht dadurch umgangen werden, daß die Widersprechende über einen erbetenen
Hinweis eine einseitige Hilfestellung seitens des Gerichts erlangt.
Nachdem die Widersprechende trotz Bestreitens durch die Markeninhaberin die
Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat und somit Rechte
aus dieser Marke nicht geltend machen kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Ströbele
Werner
Schmitt
br/Na