Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.02.2000 – 24 W (pat) 168/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 05 583 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 10. Juni 1997 veröffentlichte Eintragung der Marke 397 05 583

Baysun

mit dem Warenverzeichnis

"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, insbes andere Mittel zur Reinigung, Pflege

und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel"

ist Widerspruch erhoben aufgrund der für die Waren

"kosmetische Erzeugnisse, nämlich Sonnenschutzpräparate

und Präparate zur Behandlung von bereits bestehendem

Sonnenbrand

in Form von Cremes, Lotions und als

Injektionspräparate"

gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 898 721

Neysun.

Das diese Marke betreffende Widerspruchsverfahren war am 14. August 1973

abgeschlossen gewesen.

Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1997 die Benutzung der

Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende unter Vorlage

verschiedener Unterlagen die Benutzung dieser Marke für eine "Sonnenpflegeserie" geltend gemacht.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Zur Glaubhaftmachung der Markenbenutzung trägt sie vor, die von ihr vorgelegten

Glaubhaftmachungsmittel belegten, daß bereits im Jahre 1986 das Präparat, zu

dessen Kennzeichnung sie die Widerspruchsmarke benutze, im Verkauf gewesen

sei, ebenso wie noch 1998. Auf Anforderung hätte sie jederzeit für die Zeit

zwischen 1986 und 1998 die Preis- und Präparatelisten zusenden können. Sie sei

gerne bereit, auch jetzt noch mitzuteilen, wieviel dieser Preis- und Präparatelisten

pro Jahr versandt worden seien und würden.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, daß

eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht

worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Der Widerspruch kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es der

Widersprechenden nicht gelungen ist, gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG in

ausreichender Weise glaubhaft zu machen, daß sie die Widerspruchsmarke

innerhalb der in § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG genannten Zeiträume,

insbesondere innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der

Eintragung der jüngeren Marke (§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG) gemäß § 26

MarkenG benutzt hat.

Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke nach Art, Zeit, Ort und

Umfang. Aus den vorgelegten Unterlagen muß sich eindeutig ergeben, in welcher

Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die

Benutzung erfolgt ist; diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein. Fehlen

zB Angaben über Zeit oder Umfang der Benutzung, liegt keine ausreichende

Glaubhaftmachung vor (vgl BPatGE 23, 158, 165 f "FLUDEX"; BPatG GRUR

1994, 629, 630 "Duotherm"). Hierbei kommen als Mittel zur Glaubhaftmachung

alle präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in

Betracht; außerdem können auch sonstige Unterlagen wie zB Preislisten,

Prospekte, Etiketten, Rechnungskopien usw zur Ergänzung und Verdeutlichung

einer eidesstattlichen Versicherung dienen

(Althammer/Ströbele, MarkenG,

5. Aufl, § 43 Rdn 29 f).

Im vorliegenden Fall mangelt es vor allem an hinreichenden Unterlagen, die

Umfang und Dauer der Markenbenutzung glaubhaft machen, insbesondere an

einer eidensstattlichen Versicherung (vgl Althammer/Ströbele, aaO). Ferner können die vorgelegten Unterlagen, soweit sie undatiert sind, nämlich der Prospekt,

die Umverpackungen und die Gebrauchsmusterinformationen, nicht dem

fraglichen Zeitraum im Sinne von § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG zugeordnet werden.

Soweit die Unterlagen datiert sind, nämlich die Rechnungskopie vom

19. Februar 1998 sowie die Preis- und Präparatelisten, gültig ab 1. Januar 1986

und ab 1. Januar 1998, fallen sie nicht in diesen Benutzungszeitraum.

Im übrigen stammen die vorgelegten Unterlagen teilweise von einer dritten

Person, der Firma

v… GmbH, ohne daß eine Zustimmung

zur

Benutzung

(§ 26 Abs 2 MarkenG) etwa aufgrund einer entsprechenden

Lizenzierung glaubhaft gemacht worden wäre.

Da die Benutzungsfrage im Widerspruchsverfahren dem Beibringungs- und

Verhandlungsgrundsatz unterliegt (BGH GRUR 1998, 938, 939 "DRAGON"),

gehen Zweifel an der rechtserhaltenden Markenbenutzung wegen unzulänglicher

Glaubhaftmachungsunterlagen zu Lasten der darlegungspflichtigen Widersprechenden (vgl BPatG Mitt 1984, 236, 237 "ALBADRIN"; Althammer/Ströbele,

aaO, § 43 Rdn 23). Dabei sind in aller Regel auch keine weiteren gerichtlichen

Hinweise angebracht, besonders dann nicht, wenn - wie vorliegend - die

Gegenseite die Mängel der eingereichten Benutzungsunterlagen ausdrücklich

hervorgehoben hat und die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß

deswegen die Benutzung nicht als glaubhaft gemacht angesehen und den

Widerspruch zurückgewiesen hat (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 25). Daran

ändert auch die von der Widersprechenden erklärte Bereitschaft zur Nachreichung

für erforderlich angesehenen Unterlagen nichts.

Ist es aufgrund des

Verhandlungsgrundsatzes ausschließlich der Widersprechenden überlassen, die

notwendigen Mittel zur Glaubhaftmachung beizubringen, kann dieser Grundsatz

nicht dadurch umgangen werden, daß die Widersprechende über einen erbetenen

Hinweis eine einseitige Hilfestellung seitens des Gerichts erlangt.

Nachdem die Widersprechende trotz Bestreitens durch die Markeninhaberin die

Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat und somit Rechte

aus dieser Marke nicht geltend machen kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Ströbele

Werner

Schmitt

br/Na