Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 09.02.2000 – 7 W (pat) 10/99

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 20 366.6-12

hier: wegen Wiedereinsetzung

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird - unter Zurückweisung ihres

Wiedereinsetzungsantrags - als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung "Schraube mit Anwendungsbeispielen" ist am 8. Juni 1995 beim

Patentamt eingegangen. Mit Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B vom

24. April 1998 wies das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück,

da sie keine patentfähige eindeutige technische Lehre beinhalte.

Bei der Zustellung per Einschreiben wurde die Anmelderin am 28. Mai 1998 nicht

angetroffen, so daß der Einschreibebrief beim Postamt hinterlegt wurde. Da er innerhalb der Lagerfrist von 4 Wochen nicht abgeholt wurde, ging er zurück an das

Patentamt. Daraufhin erfolgte eine erneute Zustellung mit Postzustellungsurkunde

am 10. Juli 1998. Nachdem die Anmelderin erneut nicht angetroffen wurde, erfolgte die Zustellung durch Niederlegung und Benachrichtigung über die Niederlegung im Hausbriefkasten.

Die Beschwerde der Anmelderin vom 28. September 1998 ist beim Patentamt per

Fax am 29. September 1998 eingegangen zugleich mit einer Bestätigung der Post

über

die Einzahlung

der Beschwerdegebühr

von

300,-- DM

am

29. September 1998.

Mit Schreiben des Gerichts vom 7. April 1999 wurde die Anmelderin benachrichtigt, daß ihre Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach

der am 10. Juli 1998 bewirkten Zustellung eingezahlt worden sei und die

Beschwerde deshalb als nicht erhoben gelte.

Im Schreiben vom 7. Mai 1999 teilte die Anmelderin mit, daß sie ihren gelben Einschreibzettel am 29. August 1998 bei der Post gegen den Briefumschlag eingetauscht habe. Die gelbe Karte hätte sie zufällig zwischen Wegwerfsendungen

vorgefunden.

Mit Schreiben des Gerichts vom 29. Juli 1999 wurde die Anmelderin erneut darauf

hingewiesen, daß die von ihr erfolgte Beschwerdeeinlegung und Gebührenzahlung am 29. August 1998 nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erfolgt sei.

Mit Telefax vom 13. September 1999 stellte die Anmelderin Antrag auf Wiedereinsetzung. Zur Begründung verwies sie darauf, daß sie den gelben Postzettel

nicht vor dem Abholdatum habe zur Kenntnis nehmen können.

II.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß war als unzulässig zu verwerfen, da sowohl die Beschwerde als auch die Entrichtung der Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Monatsfrist des § 73 Absatz 2 PatG erfolgt sind und der

Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Jahresfrist des § 123 Absatz 2

Satz 4 PatG eingelegt wurde und darüber hinaus unbegründet ist.

Nachdem die erste Zustellung des angefochtenen Beschlusses per Einschreiben

erfolglos war, wurde der Beschluß der Anmelderin erneut mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Nachdem die Anmelderin vom Postbeamten erneut nicht angetroffen wurde, ist die Zustellung gemäß §§ 127 Absatz 1 Satz 1 PatG, 3 VwZG in

Verbindung mit 182 ZPO durch Niederlegung am 10. Juli 1998 wirksam bewirkt

worden. Nach § 182 ZPO kann, falls keine Person im Haushalt angetroffen wird,

die Zustellung dadurch bewirkt werden, daß eine Benachrichtigung im Briefkasten

über die Hinterlegung der Sendung beim Postamt erfolgt. Die Zustellung ist dann

vollzogen, wenn die Mitteilung und Niederlegung erfolgt sind, hier also am

10. Juli 1998 (Schulte Kommentar zum PatG § 127 Rdn 18). Die Urkunde über

diese Postzustellung ist am 13. Juli 1998 beim Patentamt eingegangen. Von diesem Zeitpunkt an bestand für den Empfänger die Möglichkeit, die Zustellung beim

Postamt abzuholen. Nicht maßgeblich ist dagegen der Zeitpunkt, wann der Empfänger die Sendung tatsächlich abgeholt hat. Die einmonatige Beschwerdefrist

begann somit am 11. Juli und endete am 10. August 1998 (§§ 222 ZPO iVm 187 f

BGB). Die am 29. September 1998 eingegangene Beschwerdeschrift und Beschwerdegebühr sind somit nicht fristgerecht erfolgt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdegebührenfrist konnte nicht stattgegeben werden.

Nach § 123 Absatz 2 Satz 4 PatG ist ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich

nur innerhalb der Frist eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig.

Die versäumte Frist ist am 10. August 1998 abgelaufen, die Jahresfrist begann

somit am 11. August 1998 und endete am 10. August 1999. Der am

13. September 1999 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag erfolgte deshalb

nicht innerhalb der Jahresfrist. Diese Jahresfrist soll sicherstellen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit ab diesem Zeitpunkt auf die Rechtsbeständigkeit eines

inzwischen bestandskräftigen Verwaltungsaktes vertraut werden kann und nicht

auf unbestimmte Zeit die Möglichkeit einer Anfechtung mit Wiedereinsetzung erfolgen kann. Deshalb läuft die Jahresfrist unabhängig von der Kenntnis des Säumigen, also auch dann, wenn die unverschuldete Verhinderung (hier Unkenntnis

des Beschlusses) fortdauert. Auch eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist ist

nicht möglich (Schulte Kommentar zum PatG § 123 Rdn 8).

Darüber hinaus hätte der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin auch in der

Sache keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 PatG kann eine

Wiedereinsetzung nur erfolgen, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

Die Anmelderin hat als Grund dafür, daß sie den ihr am 10. Juli 1998 in den

Briefkasten geworfenen gelben Einschreibzettel erst am 29. August beim Postamt

eingelöst habe, nur angegeben, daß sie die gelbe Karte zufällig zwischen

Wegwerfsendungen gefunden habe. Es

fällt aber eindeutig

in den

Verantwortungsbereich der Empfängerin, in ihrem Posteingang zwischen amtlichen Zustellungsbenachrichtigungen und Wegwerfsendungen zu unterscheiden.

Wenn sie den gelben Einschreibzettel deshalb zu spät unter den Wegwurfsendungen bemerkt hat, ist dieses Versehen nicht unverschuldet.

Darüber hinaus erscheint die Beschwerde auch in der Sache aus den vom Patentamt genannten Gründen nicht erfolgreich.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Fa/prö