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BPatG Beschluss vom 16.02.2000 – 28 W (pat) 100/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Februar 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 43 592.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und der Richterin Martens 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom

14. Mai 1998 und vom 25. März 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Register ist die Wortmarke

GLOBAL CARE

für die Waren

Rollstühle für Kranke, nämlich Greifreifenrollstühle, Schieberollstühle, Transportrollstühle, Zimmerrollstühle, Sportrollstühle, Kinderrollstühle, Elektrorollstühle, Elektrokleinmobile,

Schiebewagen als Lernmobile für Kinder, sowie Einzelteile

der vorgenannten Waren; Toilettenstühle aus Metall oder

Holz; technische Hilfsgeräte für Behinderte, nämlich Gehilfen

wie

Unterarm-Gehstützen,

Gehwagen,

Gehräder,

Gehgestelle, Armstützen, Spezialkissen an Rollstühlen montierbare Toilettensitze, Kopfstützen, Beinstützen; Geräte für

Rollstühle zum Ermöglichen oder Unterstützen der Sitzposition, nämlich anatomisch geformte und den Körper unterstützende Sitz- und Rückeneinlagen, Spastikereinsätze; Hilfsmöbel für Behinderte für Bad und Toilette, nämlich Duschstühle aus Metall, Duschsitze, Badewannensitze und -einsätze, Dusch- und Badewannengriffe, Aufsätze, Armauflagen, Griffe und sonstige Halter für Toiletten; rutschfeste

Sicherheitsmatten für den Naßbereich; Hilfsgeräte zur Körperpflege, nämlich Nagelbürsten, Nagelfeilen, Nagelscheren,

Badebürsten, Kämme und Haarbürsten, Hilfsgeräte beim An-

und Auskleiden, nämlich Strumpf-An- und

-Auszieher,

Schuhanzieher, Knopfverschlußschließer; Hilfsgeräte

für

Behinderte in Freizeit und Beruf, nämlich Arthrodesenstühle,

Wandstandgeräte,

Aufrichtsessel,

Aufrichthilfen,

Drehscheiben, Telefonhalter, Spezialscheren und -zangen,

Anti-Rutsch-Unterlagen, medizinische Schaffelle; Hilfsmittel

für Behinderte bei der Hausarbeit, nämlich Schlüsselhilfen,

Schraubverschlußöffner,

Schälmesser, Universalhalter,

Kehrgarnituren, Türgriffverlängerungen; Hilfsgeräte

für

Behinderte beim Essen und Trinken, nämlich Spezial-

Geschirr, Spezial-Trinkbecher, Besteckhalter, Spezial-

Bestecke, Schneidbretter; Hilfsmittel für die physikalische

Therapie, nämlich Hand- und Fingerquengel und ähnliche

Geräte zur Aktivierung der Hand- und Fingermuskulatur,

Trainingsgeräte zur Aktivierung der Rumpf- und Rückenmuskulatur, pneumatische Matratzenauflagen und Vakuum-Sitze,

Rückenkissen

zur Decubitus-Prophylaxe;

elektrisch,

hydraulisch und mechanisch betriebene Hebezeuge für

Behinderte, nämlich Badewannen-Lifte, Personenhebeeinrichtungen sowie Pkw-Lifte als Einsteighilfe; Hilfsmittel zur

Überwindung von Treppen oder Höhenunterschieden, nämlich treppensteigende Rollstühle, Treppenschrägaufzüge in

Sitz- und Plattformausführung, bewegliche Auffahrrampen;

Pkw-Zusatzgeräte für körperbehinderte Autofahrer, nämlich

Schwenksitze sowie Einstieghilfen nämlich Rutschbretter.

GK. 10, 7, 8, 11, 12, 21, 27.

Die Markenstelle für Klasse 10 hat der angemeldeten Bezeichnung wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung mit der Begründung versagt, die

Wortverbindung sei mit "umfassende Pflege" zu übersetzen, und da sie zum

Grundwortschatz des Englischen gehöre, auch von den beteiligten Verkehrskreisen zu verstehen. Zwar sei der Gebrauch der Wortverbindung nicht festzustellen,

aber er könne im Hinblick auf die Waren als sachbezogene Angabe aufgefaßt

werden, denn die Zusammenfügung ergebe nur eine sprachübliche Aussage

beschreibenden Inhalts, nämlich daß sämtliche beanspruchten Waren umfassend

in der Alten-, Kranken- oder Behindertenpflege einsetzbar seien. Sie sei daher als

glatte Bestimmungsangabe ungeeignet, einen markenmäßigen Hinweis auf die

Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu geben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Mai 1998 und vom 25. März 1999 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, die Bezeichnung "GLOBAL CARE" vermittle nicht

den von der Markenstelle angenommenen eindeutigen Sinngehalt, denn das Wort

"global" sei im Deutschen nur territorial zu verstehen. Die Waren seien aber gerade für Menschen bestimmt, die aufgrund ihrer Behinderung sich nicht weltweit

bewegen könnten. Diese Diskrepanz zwischen Bedeutungsgehalt und Zweckbestimmung der Waren mache die Unschärfe der Aussage aus und begründe damit

ihre Unterscheidungskraft.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Das angemeldete Wortzeichen ist eintragungsfähig gem §§ 33 Abs 2, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG, denn

ihm fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft und es besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen

können.

1. Die beiden Wortelemente sind allerdings je für sich dem deutschen Publikum

ohne weiteres verständlich. "Global" ist ein aus dem lateinischen stammendes,

jedoch eingedeutschtes Wort

in der Bedeutung von

"weltumspannend,

umfassend" (DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung). Die vom Senat gesammelten, der Allgemeinsprache aus den üblichen Printmedien der Tagespresse

entnommenen Belege zur Inhaltsbedeutung von "global" bestätigen die Bedeutung

als ein ausschließlich mit territorialem Bezug gebrauchtes Wort, wie zB "global

player", "..die regionale Kunst muß global angebunden sein.." (SZ v. 10. 1. 2000),

"Lokal, global, total", "globale Zukunft", "globale Kommunikation". Die Häufigkeit

seines Vorkommens läßt sogar auf seine Eigenschaft als ein Modewort schließen

(vgl Loskant, Das neue Fremdwörterlexikon, 1998, S 73 f).

"Care" ist ein zum Grundwortschatz des Englischen zählendes Wort, das im Sinne

von "Sorge, Betreuung" dem inländischen Publikum ebenfalls verständlich ist,

zumal es auch werbemäßig häufig stark herausgestellt wird ("Nivea Hair Care").

2. Nach ihrem Gesamteindruck beurteilt ergeben beide Worte zusammen

jedoch keinen Sinngehalt, der die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren

unmittelbar beschreibt, eine dahingehende Sachaussage ist oder dazu dienen

könnte. Insbesondere hat der Senat vorliegend ebensowenig wie die Markenstelle

Feststellungen treffen können, daß die Bezeichnung "GLOBAL CARE" auf dem

vorliegenden Warengebiet zur unmittelbaren Bezeichnung der Waren oder ihrer

sonstigen Merkmale verwendet wird. Darüber hinaus ist "GLOBAL CARE" auch

kein Wort, das aufgrund seiner sprachüblichen und dem Publikum allgemein verständlichen, die Waren bezeichnenden Sachaussage jederzeit zur Beschreibung

der beanspruchten Waren dienen kann und somit ein künftiges Freihaltebedürfnis

gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG rechtfertigt.

Zwar hat eine vom Senat vorgenommene Recherche eine Fülle von Nachweisen

ergeben, daß die Wortfolge auf einer Vielzahl von Dienstleistungsgebieten ein

häufig gebrauchter Ausdruck ist, insbesondere auf dem Gebiet der Versicherungen und der Reisevermittlungen. Eine speziell auf das von der Anmelderin beanspruchte Warengebiet der Hilfegeräte für behinderte Menschen ausgerichtete

Internet-Recherche des Senats erbrachte jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür,

daß "GLOBAL CARE" eine die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibende

Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist oder dazu dienen kann. Dieses

Ergebnis liegt schon deshalb nahe, weil die damit gekennzeichneten Waren

Menschen dienen, die nicht "global", also weltweit agieren wie ein "global player",

sondern vielmehr aufgrund ihrer Behinderung absolut ortsgebunden sind. Soweit

Belege auf dem Gebiet der hier verfahrensgegenständlichen medizinischen,

orthopädischen Geräte gefunden wurden, zeugten sie stets nur vom firmenmäßigen Gebrauch der Wortfolge.

Es läßt sich daher nur mittelbar und im Wege der analysierenden Betrachtung ein

Zusammenhang zwischen der Bezeichnung und den so gekennzeichneten Waren

konstruieren. Dies aber auch nur dann, wenn man das Zeichenelement "global"

nicht in seiner allgemeinsprachlichen Bedeutung mit territorialem Bezug versteht.

Dies ist jedoch unrichtig, denn "global" wird nicht, wie von der Markenstelle angenommen, als "umfassend" im Sinne eines Abstraktum für einen allgemeinen, auf

zahllose Handlungsmöglichkeiten bezogenen Einsatz gebraucht, wie die oben

aufgeführten Beispiele zeigten. Auch eine Rückübersetzung des Wortes aus dem

Englischen, was aufgrund seines englischen Sprachzusammenhangs mit dem

Wort "care" nahe liegt, gibt dafür keinen Anhaltspunkt. Für "umfassend" im nichträumlichen Sinne sind Wörter gebraucht, wie "extensive", "wide", "large", "complete" (Langenscheidts Großwörterbuch, Deutsch/Englisch) oder eingebunden in

einen Satz wird "global" umschrieben mit "relating to.. or involving the entire world"

(Websters Third New International Dictionary). Da die sprachliche Voraussetzung

zur von der Markenstelle unterstellten Bedeutung des Zeichenelements "global"

schon unrichtig ist, steht daher die Einordnung der angemeldeten Wortfolge als

Ganzes nicht mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG in Einklang.

3. Der angemeldeten Marke fehlt für die beanspruchten Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Wie die vorgenannten

Feststellungen des Senats ergeben haben, vermittelt die Wortfolge für sich gesehen keinen klaren Aussagegehalt, der lediglich eine im Vordergrund stehende

Sachangabe und einen beschreibenden Sinnzusammenhang mit den beanspruchten Waren darstellt. Vielmehr ergibt sich gerade aus der Divergenz zwischen der emotionalen Bedeutung des weltweiten Flairs durch das Zeichenelement "global" bezogen auf die Waren, die für behinderte Menschen bestimmt sind,

ein gewisser Gegenteil- und Aufmerksamkeitseffekt, dem eine gewisse, die

Unterscheidungskraft begründende Originalität nicht abzusprechen ist. Der Begriff

"GLOBAL CARE" ist daher geeignet, vom Verkehr als Kennzeichnung eines

bestimmten Geschäftsbetriebes aufgefaßt zu werden, so daß der Eintragung der

Marke in das Register keine Hindernisse entgegenstehen und die Beschwerde der

Anmelderin Erfolg hatte.

Stoppel

Grabrucker

Martens

E./Fa