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BPatG Beschluss vom 22.02.2000 – 24 W (pat) 140/99

24. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 140/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 16 020.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Balanced Care

Die Marke

ist für die folgenden Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, zuletzt mit der Begründung, daß der angemeldeten

Marke die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die

angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und meint, die Markenwörter

"Balanced Care" enthielten keine konkrete Warenbeschreibung. Im übrigen könnten in der Bundesrepublik Deutschland Englischkenntnisse, die erforderlich seien,

um diese Wörter richtig zu verstehen, nicht allgemein vorausgesetzt werden. Aber

auch bei ausreichenden Englischkenntnissen sei eine weitere gedankliche

Analyse erforderlich, um zu einem warenbeschreibenden Sinn der beiden Markenwörter zu gelangen. Es komme hinzu, daß den Interessen der Mitbewerber an

einer beschreibenden Benutzung der für die angemeldete Marke verwandten

Wörter durch § 23 MarkenG hinreichend Rechnung getragen werde.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 1998 und vom 10. März 1999

aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn einer

Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

so daß auch eine geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (vgl BGH WRP 2000, 298, 299 "Radio von hier"; BGH WRP 2000,

300, 301 "Partner with the Best").

Die angemeldete Marke erschöpft sich in einer einfachen Angabe zur Wirkungsweise der angebotenen Waren. Die Marke setzt sich aus zwei Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammen. "Balanced" ist ein Eigenschaftswort das

insbesondere die Bedeutung von "ausgewogen, ausgeglichen" hat. "Care" bedeutet "Pflege, Schutz", gerade auch im Zusammenhang mit Körperpflege und

ärztlicher Versorgung (vgl Pons Collins, Großwörterbuch Deutsch/ Englisch, Englisch/Deutsch, Neubearbeitung 1999, S 1149). "Balanced Care" ist sprachregelmäßig gebildet als englischer Ausdruck für "ausgeglichene, ausgewogene Pflege"

oder "Versorgung". In diesem Sinn werden die angesprochenen inländischen

Verkehrskreise die angemeldete Marke zwanglos und ohne weitere Analyse

verstehen. Denn neben dem Deutschen ist das Englische im Bereich der Mittel für

die Körper- und Schönheitspflege, längst zur zweiten Werbesprache geworden

(vgl schon BPatG Mitt 1970, 173). Im übrigen können Grundkenntnisse des

Englischen in Deutschland allgemein vorausgesetzt werden und diese Kenntnisse

genügen, um die angemeldete Wortkombination richtig

ins Deutsche zu

übersetzen.

Die Angabe "ausgeglichene Pflege" ist ein Hinweis auf die Wirkungsweise der

angebotenen Waren. Daß die Idee der richtigen Balance bei der Pflege von Haut

und Haaren zu einem gängigen Thema geworden ist, hat die Markenstelle bereits

im patentamtlichen Verfahren mit einer Reihe konkreter Beispiele belegt. Dazu hat

die Anmelderin nichts Gegenteiliges vorgetragen. Auch im Hinblick auf die

"Parfümerien" aus dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke weist der Ausdruck "Balanced Care" einen unmittelbaren Bezug auf. Zwar dienen diese Waren

nicht an erster Stelle der Pflege von Haut und Haaren, sie müssen aber haut- und

haarverträglich sein, dürfen also die Funktionen dieser Körperoberflächen nicht

reizen oder sonst aus dem Gleichgewicht bringen. Die angesprochenen

Verkehrskreise fassen bloße Hinweise auf die Wirkungsweise der angebotenen

Waren idR nur als solche auf, also als Warenbeschreibung. Dagegen sehen sie in

solchen Angaben keinen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen der Waren.

Soweit sich die Anmelderin auf § 23 MarkenG beruft, ist darauf hinzuweisen, daß

nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euopäischen Gemeinschaften

(GRUR 1999, 723, 726 "Chiemsee") die dieser Vorschrift zugrundeliegende Norm

des Art 6 Abs 1 Buchst b, der Markenrechtsrichtlinie keinen ausschlaggebenden

Einfluß auf die Auslegung des Eintragungsverbots beschreibender Angaben hat

(vgl dazu im einzelnen BPatG GRUR 2000, 149, 151, "WALLIS"). Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, daß § 23 Nr 2 MarkenG allenfalls das Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben reduzieren könnte, für die hier allein entscheidende Frage der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke aber von

vornherein bedeutungslos ist (vgl BPatG GRUR 1998, 1021, 1023 "Mona Lisa").

Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

prö