Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.02.2000 – 2 ZA (pat) 17/99

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das deutsche Patent …

(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung)

hat der 2. Senat

(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kurbel sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Baumgärtner

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers vom 26. Mai 1999 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 26. Mai 1999 hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts

die Kosten des Rechtsstreits, von denen die Beklagten aufgrund des gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils des Bundespatentgerichts vom

1. Dezember 1998 neun Zehntel und die Klägerin ein Zehntel zu erstatten hat, auf

insgesamt 30.425,68 DM festgesetzt. In den darin enthaltenen Kosten der Beklagten von 11.762,50 DM sind Kosten des Beklagtenvertreters für eine Reise

nach München zur Modellbesichtigung in Höhe von insgesamt 271,20 DM nicht

enthalten. Diese hat der Rechtspfleger mit der Begründung als nicht notwendig im

Sinne von § 91 ZPO und damit als nicht erstattungsfähig zurückgewiesen, daß die

Klägerin die Modelle jeweils zweifach eingereicht habe, wobei ein Satz für die Beklagten bestimmt gewesen sei. Auch wenn diese dem Beklagtenvertreter nicht zugestellt worden seien, hätte er diese bei Gericht anfordern können. Die Reise wäre

somit nicht erforderlich gewesen.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten. Sie tragen vor, die Klägerin

habe alle druckschriftlichen Anlagen jeweils 9-fach, die Modelle jedoch nur 2-fach

eingereicht. Da sich die Klage aber gegen 2 Beklagte gerichtet habe, hätten die

Modelle jeweils 3-fach eingereicht werden müssen. Die Klägerin sei verpflichtet

gewesen, den Senat darauf hinzuweisen, daß ein Satz der Modelle für die Beklagten bestimmt gewesen sei. Im übrigen sei den Beklagten nie mitgeteilt worden, wann und was als Modell M 4 eingereicht worden sei, hätten sich die Beklagten vor der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen müssen, was

tatsächlich und wann beim Bundespatentgericht eingereicht worden sei.

II.

1. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Hierzu wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Vor

dem Grundsatz der sparsamen Prozeßführung wäre der Prozeßbevollmächtigte

der Beklagten verpflichtet gewesen, schriftlich oder telefonisch bei Gericht einerseits um Information, ob die ausweislich des Klageschriftsatzes noch fehlenden Modelle eingereicht worden seien und andererseits um deren Zusendung - jedenfalls zu treuen Händen - zu bemühen. Diese Verpflichtung besteht

nach Auffassung des Senats grundsätzlich und unabhängig von der Anzahl der

vorhandenen Modelle. Von einer Übersendung kann lediglich dann Abstand

genommen werden, wenn sie entweder auf Grund der körperlichen Beschaffenheit der Modelle nicht möglich ist oder aus speziellen Gründen, zB wegen

der Besonderheiten des Rechtsstreites oder der Beschaffenheit der Modell untunlich wäre oder aber die hierfür aufzuwendenden Kosten unverhältnismäßig

wären. All dies ist vorliegend nicht der Fall, so daß die Reise des Prozeßbevollmächtigten, die auch keine unmittelbare Unterrichtung der Beklagten

selbst zum Gegenstand hatte, hätte unterbleiben müssen. Die durch sie entstandenen Kosten waren nicht notwendig im Sinn von § 91 ZPO. Im übrigen ist

anzumerken, daß der Gegenstand der Modelle M 4 bereits im Klageschriftsatz

genannt war (Zug- und Druckteil von M 6).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG, 91 Abs 1 ZPO.

Kurbel

Gottschalk

Baumgärtner

Hu